(2015)
Welche Umlagen fallen zusätzlich zum Verdienst an?
Für eine geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe muss der Arbeitgeber auf den Arbeitslohn eine Pauschalabgabe von 12 % entrichten, und zwar jeweils 5 % für die gesetzliche Renten- und Krankenversicherung sowie 2 % für die Steuer. Zusätzliche sind folgende Abgaben zu zahlen:
- Umlage U1 für Krankheits- und Kuraufwendungen: bis 31.8.2015 sind dies 0,7 % und ab 1.9.2015 sind es 1,0 %.
- Umlage U2 für Mutterschaftsaufwendungen: bis 31.8.2015 sind dies 0,24 % und ab 1.9.2015 sind es 0,30 %.
- Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung in Höhe von 1,6 % des Arbeitslohns.
- Die Umlage U3 für Insolvenzgeld müssen Privathaushalte nicht zahlen.
Für geringfügig Beschäftigte im Privathaushalt muss der private Arbeitgeber zwingend den sog. Haushaltsscheck verwenden. Der Haushaltsscheck bedeutet für Sie eine erhebliche Erleichterung - die Sie nutzen müssen! Und nur bei Anwendung des Haushaltsscheckverfahrens können Sie in den Genuss der Steuerermäßigung nach § 35a EStG kommen. Mit dem Haushaltsscheck melden Sie Ihre geringfügig beschäftigte Haushaltshilfe ganz einfach bei der Minijobzentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) an und erteilen gleichzeitig eine Einzugsermächtigung für die Abbuchung der Sozialbeiträge.
Die Minijobzentrale vergibt - sofern noch nicht vorhanden - eine Betriebsnummer für den Arbeitgeber, berechnet die Nebenkosten (Pauschalabgabe, Umlagen, Unfallversicherung) und zieht den Gesamtbetrag zweimal jährlich per Lastschrift von Ihrem Konto ein: Und zwar ab 2015 für das erste Halbjahr am 31. Juli und für das zweite Halbjahr am 31. Januar des Folgejahres (bis 2014: 15. Juli und 15. Januar).
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