Die neue gesetzliche Regelung ist ab dem Jahre 2013 anzuwenden. Für Fälle aus den Vorjahren aber muss u. E. die vorteilhafte Sichtweise des Bundesfinanzhofs gelten - und deshalb müssten die Finanzämter Prozesskosten wesentlich häufiger anerkennen. Hierzu sind eine Vielzahl von Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Aktenzeichen: IX R 5/12, VI R 9/13, VI R 70/12, VI R 5/13, VI R 69/12 u.a.). Die Bundesregierung hat bestätigt, dass die verschärfte Neuregelung zur steuerlichen Absetzbarkeit von Prozesskosten erst ab dem 1.1.2013 anzuwenden ist (BT-Drucksache 18/412 vom 31.1.2014, S. 30).