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Unwetterschäden steuerlich geltend machen!

Steuererleichterungen bei Naturkatastrophen

Im Juli 2021 ereignete sich eine verheerende Flutkatastrophe in Rheinland-Pfalz, Nordrhein-Westfalen, Bayern und Sachsen, bei der fast 200 Menschen ums Leben kamen.

Dies führte zu Schäden in Milliardenhöhe und zahlreichen verwüsteten Orten. Die Beseitigung dieser Schäden verursacht hohe finanzielle Belastungen, die der Fiskus durch steuerliche Erleichterungen unterstützen möchte.

Steuererleichterungen für Flutgeschädigte

Die Finanzministerien der betroffenen Länder haben Steuererleichterungen beschlossen, darunter die Möglichkeit, Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Möbeln, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie Schäden am selbst genutzten Haus als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzusetzen.

Auch die übliche Versicherungsmöglichkeit soll in diesem Fall außer Betracht bleiben, da viele Schäden nicht versichert sind.

Weitere Steuertipps
  • Aufwendungen zur Wiederbeschaffung von Möbeln, Haushaltsgegenständen und Kleidung sowie Schäden am Haus werden als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Die zumutbare Belastung hängt vom Einkommen und Familienstand ab.
  • Für Handwerkerleistungen können Sie den steuerlichen Direktabzug gemäß § 35a EStG beanspruchen.
  • Setzen Sie Ihre Aufwendungen immer im Jahr der Verausgabung in der Steuererklärung an.
  • Selbst wenn Sie Mittel geschenkt bekommen, können Sie Ihre Ausgaben als außergewöhnliche Belastungen absetzen.
  • Arbeitnehmer können bereits frühzeitig beim Finanzamt Freibeträge für monatliche Lohnsteuerabzüge beantragen.

Es gibt auch Steuererleichterungen für Schäden an Eigenheimen durch lokale Unwetter.

Grundsätzlich können Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Ihrem Eigenheim als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden, soweit sie nicht durch Versicherungen abgedeckt sind. Es gelten jedoch bestimmte Bedingungen.

Für Handwerkerleistungen können Sie den steuerlichen Direktabzug gemäß § 35a EStG beanspruchen. Achten Sie darauf, Rechnungen zu erhalten und diese per Banküberweisung zu begleichen.

Bei vermieteten Häusern und Wohnungen sind Schäden als Werbungskosten abzugsfähig.

Unwetterschäden steuerlich geltend machen!



Wann können Schäden am Eigenheim abgesetzt werden?

Aufwendungen zur Schadensbeseitigung am selbst genutzten Eigenheim können unter bestimmten Voraussetzungen als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abgesetzt werden, wobei das Finanzamt eine zumutbare Belastung anrechnet.

  • Eine steuerliche Berücksichtigung ist möglich nur für Schäden, die durch ein "unabwendbares Ereignis" eingetreten sind, z.B. Hochwasser, Sturm, Hagel, Erdbeben, Blitzeinschlag. Nicht anerkannt werden Aufwendungen zur Beseitigung von Baumängeln.
  • Der Schaden muss einen "existenziell wichtigen Bereich" betreffen, wie insbesondere die Wohnung. Nicht berücksichtigt werden daher Schäden am Pkw oder an der Garage.
  • Eine übliche Versicherungsmöglichkeit für das Schadensrisiko gibt es nicht. Wenn nämlich das Schadensrisiko durch eine Versicherung hätte abgedeckt werden können, ist der Steuerabzug ausgeschlossen.
Tipp

Erfreulicherweise haben die Finanzbehörden beschlossen, dass eine sog. Elementarversicherung keine allgemein zugängliche und übliche Versicherungsmöglichkeit darstellt (BMF-Schreiben vom 6.9.2005, BStBl. 2005 I S. 860). Das bedeutet, dass Schäden infolge von Hochwasser, Hagel oder Sturm auch dann absetzbar sind, wenn Sie keine entsprechende Gebäudeversicherung haben.

Aktuell hat das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass Aufwendungen im Zusammenhang mit Marderschäden am Eigenheim nicht abziehbar sind. Zumindest gilt dies, wenn der Marderschaden nicht akut und geballt auftritt, sondern dieser über einen gewissen Zeitraum hingenommen wird oder - zunächst - mit untauglichen Mitteln versucht wird, den Marder zu verscheuchen (Urteil vom 21.2.2020, 3 K 28/19). Gegen das Urteil liegt die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof vor, so dass in ähnlichen Fällen Einspruch eingelegt und auf das Verfahren verwiesen werden sollte (Az. VI B 41/20). Immerhin hat der BFH in einem anderen Fall, in des um Biberschäden geht, die Revision zugelassen (Az. VI R 42/18). Um aber die Erfolgsaussichten zu wahren oder zu erhöhen, sollten Hauseigentümer nicht nur nachweisen, dass materielle Schäden entstanden sind, sondern mittels Gutachten verdeutlichen, dass auch gesundheitliche Gefahren existierten (so auch Matthias Tiemann, Vorsitzender Richter am FG, EFG 2020, S. 837/840).

Aktuell hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz entschieden, dass Kosten, die durch Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Errichtung eines Eigenheims entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastungen steuerlich abzugsfähig sind (Urteil vom 7.5.2020, 3 K 2036/19).

Beachten Sie auch den Beitrag "Unwetterschäden 2021 steuerlich absetzbar".

Wann können Schäden am Eigenheim abgesetzt werden?



Welche Schäden an Wohnung und Hausrat kann ich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?

Schäden an Ihrem Hausrat oder Ihrer Kleidung können als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn diese durch einen Brand, durch Diebstahl, ein Unwetter oder eine Überschwemmung unbrauchbar gemacht wurden bzw. abhandengekommen sind.

Voraussetzung: Es müssen Ihnen wirklich finanzielle Aufwendungen entstanden sein, nur der Eintritt des Schadens reicht nicht aus. Im Haus betroffen sind besonders die wichtigen Wohnbereiche sowie Schlafzimmer und Küche. Ausgaben für Schäden im Keller oder auf dem Dachboden werden hingegen nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt.

Die Wiederbeschaffung dieser Gegenstände muss existenziell notwendig sein, und das Ereignis, das sie zerstört hat, muss unabwendbar gewesen sein. Allerdings müssen Sie alle Leistungen, die Sie von einer Versicherung erhalten haben, sowie öffentliche Beihilfen von Ihren Aufwendungen abziehen, bevor Sie die Ausgaben in der Steuererklärung geltend machen.

Auch ein Restwert des zu ersetzenden Gegenstandes muss abgezogen werden, es zählt der Zeitwert und nicht der Wiederbeschaffungswert. Die Ausgaben für die Neuanschaffung oder Reparatur müssen spätestens drei Jahre nach dem Schadenseintritt erfolgt sein.

Vermögensgegenstände, wie zum Beispiel Bilder oder teure Möbel, sind von der Erstattung ausgeschlossen - es sei denn, es handelt sich um existenziell notwendige Gegenstände. Das trifft eventuell auf ein teures Auto zu, wenn die Nutzung unersetzlich für die gesamte Familie ist.

Wenn Sie allerdings gegen eine eventuelle Zerstörung Ihres Hausrats keine Hausratversicherung abgeschlossen haben, dürfen Sie nicht erwarten, dass das Finanzamt Ihre Aufwendungen beispielsweise nach einem Brand als außergewöhnliche Belastungen anerkennt. Denn für den nötigen Schutz vor einer unabwendbaren finanziellen Belastung müssen Sie schon selbst sorgen. Das gilt auch für mögliche Schutzmaßnahmen gegen Hochwasser beispielsweise. Jedoch gehört eine Versicherung gegen Elementarschäden wie Überschwemmung oder Erdbeben nicht zu den allgemein zugänglichen Versicherungen, die jeder Hausbesitzer haben muss.

Tipp

Als außergewöhnliche Belastungen können Sie die tatsächlichen Ausgaben eintragen. Diese werden jedoch nicht in voller Höhe anerkannt. Denn es wird hiervon noch Ihre zumutbare Eigenbelastung abgezogen. Diese richtet sich nach Ihrem Einkommen, Familienstand und der Zahl Ihrer Kinder und wird vom Finanzamt berechnet. Die zumutbare Eigenbelastung beträgt ein bis sieben Prozent der gesamten Einkünfte. Auf jeden Fall sollten Sie die entsprechenden Ausgaben nachweisen können.

 

Hinweis

Am 14. und 15. Juli 2021 hat sich in Rheinland-Pfalz – insbesondere in der Eifel - und in Nordrhein-Westfalen eine Flutkatastrophe mit verheerenden Auswirkungen ereignet. Am 17. Juli waren auch Teile von Bayern und Sachsen betroffen. Dabei haben mindestens 182 Menschen ihr Leben verloren. Tief "Bernd" hat Schäden in Milliardenhöhe verursacht. Zahlreiche Orte sind verwüstet und teilweise zerstört, unzählige Menschen stehen vor dem Nichts, haben Hab und Gut verloren, sehen nur noch die Trümmer ihrer Existenz.

Die Schäden sind unbeschreiblich groß. Deren Beseitigung führt zu außerordentlich hohen finanziellen Belastungen. Den Geschädigten und auch den Unterstützern will der Fiskus durch verschiedene steuerliche Erleichterungen helfen. Bei Naturkatastrophen, die ganze Landstriche verwüsten, sieht die Finanzverwaltung für die Geschädigten steuerliche Erleichterungen vor, die sie von Fall zu Fall mit dem so genannten "Katastrophenerlass" in Kraft setzt.

So auch diesmal im Fall der aktuellen Hochwasser- und Flutkatastrophe: Die Finanzministerien der Länder Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und Bayern, aber auch andere Bundesländer sowie der Zoll und der Bund haben verschiedene Steuererleichterungen für die Geschädigten des Hochwassers sowie für Unterstützer vorgesehen.

 

Welche Schäden an Wohnung und Hausrat kann ich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen?

Feldhilfen

Aufwendungen für Schäden an Wohnung und Hausrat

Summe der Aufwendungen für Schäden an Wohnung und Hausrat, die Sie bereits erfasst haben.

Bezeichnung

Geben Sie hier an, um welche Aufwendungen für Schäden an Wohnung und Hausrat es sich gehandelt hat.

Beachten Sie, dass nur der Teil Ihrer Kosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Kosten

Geben Sie hier die Höhe der entstandenen Aufwendungen für Schäden an Wohnung und Hausrat an.

Beachten Sie, dass nur der Teil Ihrer Kosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Erstattungen (z.B. Leistungen der Krankenkasse) geben Sie gesondert im Feld "Erstattungen" an.

Erstattungen

Geben Sie hier die Höhe der erhaltenen oder noch zu erwartenden Erstattungen (z.B. Leistungen der Krankenkasse oder aus anderen Versicherungen) an.

Beachten Sie, dass nur der Teil Ihrer Kosten sich steuermindernd auswirkt, der die zumutbare Belastung übersteigt.

Diese Erstattungen mindern die abzugsfähigen Aufwendungen für Krankheitskosten entsprechend.