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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024):



Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?

Ein Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG liegt vor, wenn Sie eine Betätigung selbständig (d.h. auf eigene Rechnung und Verantwortung), nachhaltig (also keine einmalige Handlung) und mit Gewinnerzielungsabsicht (also keine Liebhaberei) ausüben und sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen (d.h. nach außen hin in Erscheinung treten). Diese Bedingungen gelten allerdings in gleicher Weise auch für die freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 EStG.

Gewerbetriebe sind insbesondere

  • Betriebe des Handwerks und der Industrie,
  • Handelsbetriebe,
  • Vermittlungstätigkeiten (z. B. Versicherungsvertreter, Makler oder Handelsvertreter),
  • Gaststättenbetriebe,
  • Dienstleistungsunternehmen.
  • Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 2 GewStG).

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch

  • Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft (oHG, KG oder gewerblicher GbR).
  • Einkünfte aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes, Teilbetriebes oder Anteils an einem Gewerbebetrieb.
  • Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese mindestens 1 % des Gesellschaftskapitals beträgt (§ 17 EStG). Dies gilt auch für Privatanleger. Der Gewinn unterliegt seit 2009 dem Teileinkünfteverfahren, d. h. 60 % des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig und 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG). Für Beteiligungen, die vor 2009 erworben werden, gilt weiterhin das Halbeinkünfteverfahren mit seiner hälftigen Versteuerung.
  • Einkünfte aus der Veräußerung von mehr als 3 Immobilien innerhalb von 5 Jahren. In diesem Fall geht das Finanzamt - unabhängig von der 10-Jahresfrist - von gewerblichem Grundstückshandel aus.
  • Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen, wenn diese hinsichtlich der Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist. Ansonsten handelt es sich um "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung".
  • Berufsbetreuer gemäß §§ 1896 ff. BGB erzielen - entgegen früherer Auffassung - seit 2010 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr, sondern aus "sonstiger selbständiger Arbeit" gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH-Urteile vom 15.6.2010, BStBl. 2010 II S. 906 und 909).

(2023): Was sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb?



Wer muss die Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ausfüllen?

Ein Gewerbebetrieb gemäß § 15 EStG liegt vor, wenn Sie eine Betätigung selbständig (d. h. auf eigene Rechnung und Verantwortung), nachhaltig (also keine einmalige Handlung) und mit Gewinnerzielungsabsicht (also keine Liebhaberei) ausüben und sich dabei am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr beteiligen (d. h. nach außen hin in Erscheinung treten). Diese Bedingungen gelten allerdings in gleicher Weise auch für die freiberufliche Tätigkeit gemäß § 18 EStG (H 15.6 EStR).

Gewerbetriebe sind insbesondere

  • Betriebe des Handwerks und der Industrie,
  • Handelsbetriebe,
  • Vermittlungstätigkeiten (z. B. Versicherungsvertreter, Makler oder Handelsvertreter),
  • Gaststättenbetriebe,
  • Dienstleistungsunternehmen.
  • Kapitalgesellschaften wie die Aktiengesellschaft (AG) und die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) sind kraft ihrer Rechtsform Gewerbebetriebe (§ 2 Abs. 2 GewStG).

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch

  • Gewinnanteile aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft (oHG, KG oder gewerblicher GbR).
  • Einkünfte aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebes, Teilbetriebes oder Anteils an einem Gewerbebetrieb (§ 16 EStG).
  • Gewinne aus der Veräußerung einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn diese mindestens 1 % des Gesellschaftskapitals beträgt (§ 17 EStG). Dies gilt auch für Privatanleger. Der Gewinn unterliegt seit 2009 dem Teileinkünfteverfahren, d. h. 60 % des Veräußerungsgewinns sind steuerpflichtig und 40 % bleiben steuerfrei (§ 3 Nr. 40 Buchst. c EStG). Für Beteiligungen, die vor 2009 erworben werden, gilt weiterhin das Halbeinkünfteverfahren mit seiner hälftigen Versteuerung.
    Bei einer Beteiligungsquote unter 1 % des Grundkapitals ist der Veräußerungsgewinn ab 2009 unabhängig von einer Haltedauer in voller Höhe als Kapitalertrag steuerpflichtig und unterliegt der Abgeltungsteuer von 25 %. Dies gilt allerdings nur für Anteile, die ab 2009 erworben werden (§ 20 Abs. 2 Nr. 1 EStG). Bei Erwerb vor 2009 bleibt es bei der bisherigen Rechtslage, nach der ein Veräußerungsgewinn nach Ablauf einer Haltedauer von 12 Monaten steuerfrei bleibt. Ausschüttungen unterliegen in beiden Fällen ab 2009 der Abgeltungsteuer.
  • Einkünfte aus der Veräußerung von mehr als 3 Immobilien innerhalb von 5 Jahren. In diesem Fall geht das Finanzamt - unabhängig von der 10-Jahresfrist - von gewerblichem Grundstückshandel aus. Bei Veräußerung von bis zu drei Objekten sind die Veräußerungsgewinne üblicherweise nur innerhalb der sogenannten Spekulationsfrist von 10 Jahren steuerpflichtig, und zwar als "sonstige Einkünfte".
  • Einkünfte aus der Vermietung von Ferienwohnungen, wenn diese hinsichtlich der Art der Vermietung einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbar ist. Ansonsten handelt es sich um "Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung".
  • Berufsbetreuer gemäß §§ 1896 ff. BGB erzielen - entgegen früherer Auffassung - seit 2010 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr, sondern aus "sonstiger selbständiger Arbeit" gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG (BFH-Urteile vom 15.6.2010, BStBl. 2010 II S. 906 und 909).

(2023): Wer muss die Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) ausfüllen?



Was ist eine Einnahmeüberschussrechnung?

Mit der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG können Sie einfach den Gewinn Ihres Betriebes ermitteln. Dafür werden die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben nach dem Zu- und Abflussprinzip erfasst und gegenübergestellt. Bei dieser einfachen Form der Buchführung werden zum Beispiel Rückstellungen nicht berücksichtigt.

Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass die Einnahmeüberschussrechnung keine Führung von Bestandskonten und keine Inventur voraussetzt.

Sollten Sie Ihren Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, ist der Überschuss Ihrer Einnahmen über Ihre Betriebsausgaben der Gewinn, der in der Steuererklärung zur Besteuerung angegeben wird.

(2023): Was ist eine Einnahmeüberschussrechnung?



Muss ich eine Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) abgeben?

Mittels der Anlage "Einnahmenüberschussrechnung - Anlage EÜR" wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung standardisiert.

In der EÜR müssen Sie detaillierte Angaben zu Ihren Einnahmen und Ausgaben machen.

Bis 2016 waren Sie zur Abgabe dieser Anlage nur dann verpflichtet, wenn die Betriebseinnahmen höher als 17.500 Euro sind und der Gewinn nicht durch Bilanzierung (echte Buchführung) ermittelt wird. Doch seit dem Steuerjahr 2017 ist die Vereinfachungsregelung weggefallen, nach der bei Betriebseinnahmen von weniger als 17.500 Euro anstelle der förmlichen "Anlage EÜR" eine formlose Einnahmen-Überschussrechnung eingereicht werden kann. Nun sind alle Steuerbürger, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln, grundsätzlich verpflichtet, eine standardisierte "Anlage EÜR" auszufüllen und diese zudem - ebenso wie die Einkommensteuererklärung - elektronisch an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

Die bisherige gesetzliche Härtefallregelung bleibt weiterhin bestehen: Zur Vermeidung "unbilliger Härten" kann das Finanzamt gestatten, die Steuererklärung weiterhin nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck in Papier beim Finanzamt einzureichen (§ 25 Abs. 4 Satz 2 EStG; § 13a Abs. 3 EStG; § 18 Abs. 3 Satz 3 UStG; § 14a Satz 2 GewStG). In Ergänzung zu den einzelgesetzlichen Regelungen enthält die Abgabenordnung eine allgemeine Härtefallregelung (§ 150 Abs. 8 AO): Das Finanzamt kann auf die elektronische Datenübermittlung verzichten, wenn sie für den Steuerpflichtigen wirtschaftlich oder persönlich unzumutbar ist.

Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Steuerpflichtige nicht über die erforderliche technische Ausstattung verfügt und die Schaffung der technischen Möglichkeiten für eine Datenfernübertragung des amtlich vorgeschriebenen Datensatzes nur mit einem nicht unerheblichen finanziellen Aufwand möglich wäre, oder wenn der Steuerpflichtige nach seinen individuellen Kenntnissen und Fähigkeiten nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Möglichkeiten der Datenfernübertragung zu nutzen. Die Finanzverwaltung gewährt Ausnahmen aber nur sehr selten!

Prüfen Sie alle Daten Ihrer EÜR auf Plausibilität und vergleichen Sie diese wenn möglich mit den Daten anderer Unternehmer. Weichen Ihre Angaben weit von den üblichen ab, könnte das Finanzamt sich zu einer Einzelprüfung veranlasst sehen.

 

 

Tipp

Wer seine Steuererklärung und vor allem seine Gewinnermittlung für freiberufliche oder gewerbliche Einkünfte in Papierform abgeben möchte, muss beim Finanzamt einen "Härtefall-Antrag nach § 5b Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 150 Abs. 8 AO" stellen, diesen hinreichend begründen und sollte dabei auf die aktuellen Urteile verweisen.

Wichtig: Nach Auffassung des BFH darf sich der Härtefallantrag aber nur auf den jeweiligen Veranlagungszeitraum beziehen (BFH-Urteil vom 16.6.2020, VIII R 29/17). Das heißt, der Antrag muss für jedes Jahr neu gestellt werden. Er darf also nicht lauten "Ich bitte um Befreiung ab dem Veranlagungszeitraum ...", sondern nur "Ich bitte um Befreiung für den Veranlagungszeitraum ...".

(2023): Muss ich eine Anlage EÜR (Einnahmeüberschussrechnung) abgeben?



Wann kann ich den Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln?

Bei der Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG werden die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüber gestellt, und das Ergebnis ist der Gewinn oder der Verlust.  

Gewerbetreibende und Land- und Forstwirte können derzeit ihren Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln, wenn

  • der Jahresumsatz nicht höher ist als 600.000 Euro und
  • der Jahresgewinn nicht höher ist als 60.000 Euro im Kalenderjahr bzw. Wirtschaftsjahr.

Freiberufler, wie Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Ärzte, Publizisten, Künstler usw., und andere Selbständige können stets - unabhängig von einer Umsatz- und Gewinngrenze - ihre Gewinnermittlung mittels Einnahmeüberschussrechnung vornehmen. Sie sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig, können aber freiwillig Bücher führen.

Stets zur Buchführung verpflichtet sind - unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze - Kaufleute im Sinne der §§ 1 ff. i.V.m. § 238 HGB. Diese Buchführungspflicht gilt auch für das Steuerrecht (§ 140 AO). Die Regelung betrifft Kaufleute, die ein Handelsgewerbe betreiben, sowie Unternehmer, deren Gewerbebetrieb nach Art und Umfang einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb erfordert.

(2023): Wann kann ich den Gewinn mittels Einnahmeüberschussrechnung ermitteln?



Ist die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung auch nachträglich möglich?

Steuerpflichtige, die nicht buchführungspflichtig sind und auch nicht freiwillig Bücher führen und Abschlüsse machen, haben das Recht, zwischen dem Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG und der Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu wählen:

  • Ein nicht buchführungspflichtiger Steuerpflichtiger hat - so die bisherige Auffassung - sein Wahlrecht auf Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG erst dann wirksam ausgeübt, wenn er eine Eröffnungsbilanz aufstellt, eine kaufmännische Buchführung einrichtet und aufgrund von Bestandsaufnahmen einen Abschluss macht.
  • Hat der Steuerpflichtige demgegenüber nur die Betriebseinnahmen und die Betriebsausgaben aufgezeichnet, so hat er aufgrund dieser tatsächlichen Handhabung sein Wahlrecht im Sinne einer Gewinnermittlung durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG ausgeübt.

Nach neuer Auffassung kann der Unternehmer das Wahlrecht auch noch nach Ablauf des Jahres ausüben, und zwar prinzipiell unbefristet bis zur Bestandskraft der Steuerfestsetzung. Stellt der Unternehmer dann einen Jahresabschluss auf, entscheidet er sich erst dadurch für die Gewinnermittlung durch Bilanzierung - und nicht bereits mit der Einrichtung der Buchführung zu Beginn des Wirtschaftsjahres (BFH-Urteil vom 19.3.2009, BStBl. 2009 II S. 659).

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Das Wahlrecht wird allerdings durch bestimmte Voraussetzungen beschränkt (§ 4 Abs. 3 Satz 1 EStG). So kommt die Wahl der Überschussrechnung nach Erstellung des Abschlusses nicht mehr in Betracht. Ebenso scheidet die Wahl der Gewinnermittlung durch Bestandsvergleich aus, wenn der Steuerpflichtige nicht zeitnah zu Beginn des Gewinnermittlungszeitraums eine Eröffnungsbilanz aufgestellt und eine kaufmännische Buchführung eingerichtet hat. Die Wahl zwischen den Gewinnermittlungsarten kann außerdem durch die Bindung des Steuerpflichtigen an eine für ein vorangegangenes Wirtschaftsjahr bereits getroffene Wahl ausgeschlossen sein.

Hinweis: Diese Auslegung wird auch dem Vereinfachungszweck der Einnahmenüberschussrechnung gerecht. Denn der Steuerpflichtige kann durch die Wahl der Einnahmenüberschussrechnung auf die Erstellung des Abschlusses verzichten, selbst wenn er zuvor schon eine Buchführung eingerichtet hat. Für das Finanzamt ist insoweit nur von Bedeutung, dass es nach der Wahl die Einnahmenüberschussrechnung auch tatsächlich erhält.

(2023): Ist die Wahl der Einnahmeüberschussrechnung auch nachträglich möglich?



Wann muss ich meinen Gewinn aus Gewerbebetrieben gesondert feststellen?

Sie müssen Einkünfte gesondert feststellen, wenn für diese ein anderes Finanzamt als Ihr Wohnsitzfinanzamt zuständig ist. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie Ihren Gewerbebetrieb an einem anderen Ort als Ihren Wohnort führen.

Auch wenn Sie an einer Gemeinschaft oder Personengesellschaft beteiligt sind, erfolgt eine gesonderte und einheitliche Feststellung.

Ihrem Wohnsitzfinanzamt wird die Höhe der auf Sie entfallenden Einkünfte mitgeteilt. Sie müssen deshalb immer das zuständige Finanzamt und die Steuernummer angeben, unter der diese Einkünfte festgesetzt werden.

Kennen Sie die Höhe der Steuerfestsetzung (noch) nicht (exakt), tragen Sie in das entsprechende Feld den Wert "0,00" oder den voraussichtlichen Wert ein und erläutern dies im Anschreiben an Ihr Finanzamt.

(2023): Wann muss ich meinen Gewinn aus Gewerbebetrieben gesondert feststellen?



Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung eines ganzen Betriebes, eines Teilbetriebes (Filiale, Zweigniederlassung) oder eines Mitunternehmeranteils. Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe eines Betriebes. Ebenfalls werden sog. einbringungsgeborene Anteile an einer Kapitalgesellschaft erfasst, die entstehen, wenn ein Unternehmer seinen Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil in eine Kapitalgesellschaft als Sacheinlage einbringt und dafür Anteile an der Gesellschaft unter dem Teilwert erwirbt (§ 21 UmwStG).

Wer seinen Betrieb oder Mitunternehmeranteil verkauft oder aufgibt, kann zwei wichtige Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen:

  • Veräußerungsfreibetrag: Der Veräußerungsgewinn bleibt steuerfrei mit 45.000 Euro. Dieser Betrag vermindert sich allerdings, wenn der Veräußerungsgewinn höher ist als 136.000 Euro, und zwar um den übersteigenden Betrag. Also entfällt der Veräußerungsfreibetrag ab einem Veräußerungsgewinn von 181.000 Euro (§ 16 Abs. 4 EStG).
  • Ermäßigter Steuersatz: Der nach Abzug des Freibetrages verbleibende Veräußerungsgewinn ist nach der Fünftelregelung begünstigt. Er kann auf Antrag auch mit einem ermäßigten Steuersatz, und zwar mit 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes und mindestens 14 %, versteuert werden (§ 34 Abs. 3 EStG).

Der Veräußerungsfreibetrag und der ermäßigte Steuersatz werden nur unter bestimmten Bedingungen gewährt:

  • Sie müssen das 55. Lebensjahr vollendet haben oder dauernd berufsunfähig im sozialversicherungsrechtlichen Sinne sein.
  • Die Vergünstigungen können Sie nur einmal im Leben in Anspruch nehmen: den Veräußerungsfreibetrag gerechnet ab 1996, den ermäßigten Steuersatz gerechnet ab 2001.
  • Sie müssen die Vergünstigungen beantragen.

Bei Veräußerung des Betriebes vor dem 55. Lebensjahr, ohne dauernd berufsunfähig zu sein, kommt nur die Fünftelregelung zur Anwendung. Diese Regelung bringt aber dann keine Steuerersparnis, wenn bereits die laufenden Einkünfte mit dem Spitzensteuersatz versteuert werden.

Bei Verkauf eines Mitunternehmeranteils steht Ihnen der Veräußerungsfreibetrag ebenfalls in voller Höhe und nicht etwa nur anteilig zu. Verkaufen Sie jedoch von Ihrem Mitunternehmeranteil lediglich einen Anteil, so gehört der Veräußerungsgewinn zu den laufenden Einkünften, und dann kommen weder der Veräußerungsfreibetrag noch der ermäßigte Steuersatz oder die Fünftelregelung zur Anwendung (§ 18 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 1 Satz 2 EStG).

Nachweis der Berufsunfähigkeit

Zum Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit reicht in der Regel ein Bescheid des Rentenversicherungsträgers oder eine amtsärztliche Bescheinigung. Dies kann auch durch eine private Versicherungsgesellschaft erfolgen, wenn ihre Bedingungen eine bestimmte Schwelle für die Berufsunfähigkeit erfüllen. Es wurde jedoch festgestellt, dass es auch andere Möglichkeiten gibt, die dauernde Berufsunfähigkeit nachzuweisen (BFH-Urteil vom 14.12.2022, X R 10/21).

(2023): Was fällt unter den Veräußerungsgewinn?



Wer gilt als Mitunternehmer?

Als Mitunternehmer gilt, wer zusammen mit wenigstens einem weiteren Partner Inhaber, Pächter und/oder Nutznießer eines Unternehmens ist.

Sie sind also in der Situation, die wirtschaftlichen Entscheidungen nur zusammen mit Ihrem/Ihren Geschäftspartner(n) treffen und anteilig über den Gewinn des Unternehmens entscheiden zu können. Eine solche Partnerschaft muss die Form einer Personengesellschaft haben, für die der Gesetzgeber drei spezielle Gesellschaftsformen vorsieht:

  • Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)
  • Offene Handelsgesellschaft (OHG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)

Die jeweilige Gesellschaftsform entscheidet darüber, in welchem Maße die Mitunternehmer am Gewinn partizipieren und wie das Unternehmen steuerlich zu behandeln ist. In der Steuererklärung geben Sie die Art des Unternehmens an, das Sie in Form einer Personengesellschaft als Mitunternehmer betreiben bzw. gepachtet haben. Mögliche Einträge können sein: "Handwerksbetrieb", "Immobilienmakler", "Gaststätte" etc. Neben diesen Angaben müssen Sie in der Steuererklärung zusätzlich die Steuernummer jedes Unternehmens und das jeweils zuständige Finanzamt eintragen.

Das Ergebnis der jeweiligen Gewinnermittlung wird in der Anlage G für Gewerbetreibende bzw. in der Anlage S für Freiberufler und sonstige Selbständige eingetragen.

(2023): Wer gilt als Mitunternehmer?



Was besagt das Halbeinkünfteverfahren / Teileinkünfteverfahren

Das Halbeinkünfteverfahren wurde zum 1.1.2009 ersetzt durch das Teileinkünfteverfahren.

Nach dem Halbeinkünfteverfahren sind Erträge aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) nur zur Hälfte steuerpflichtig. Werbungskosten, die damit in Zusammenhang stehen, können ebenfalls nur zur Hälfte abgesetzt werden. Gehören solche Beteiligungen zum Betriebsvermögen, sind die Einnahmen daraus- nach Abzug der hälftigen Aufwendungen - zur Hälfte als Einkünfte aus Gewerbebetrieb zu versteuern.

Sind in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb (als Einzelunternehmer, aus Mitunternehmerschaft, lt. gesonderter Feststellung, aus Organschaft) Einkünfte enthalten, für die das Halbeinkünfteverfahren gilt, tragen Sie diesen Betrag hier in einer Summe ein. Und zwar nur den halben steuerpflichtigen Teilbetrag!

Nach dem Teileinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) zu 60 % steuerpflichtig. Im Gegenzug sind auch nur 60 % der Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar. Halten Sie also im Betriebsvermögen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, müssen Sie erhaltene Dividenden und Gewinnausschüttungen, die in Ihren Einkünften aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit enthalten sind und nur zu 60 % steuerpflichtig sind, in der Anlage G oder Anlage S gesondert angeben.

(2023): Was besagt das Halbeinkünfteverfahren / Teileinkünfteverfahren



Besteht auch bei gewerbliche Nebeneinkünfte Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?

Bei Selbständigen wird die Steuererklärung in Papierform nicht mehr anerkannt. Auch Privathaushalte mit Fotovoltaikanlagen sowie Personen mit gewerblichen Nebeneinkünften von mehr als 410 Euro sind hiervon betroffen, z.B. Nebenerwerbswinzer. Die Finanzämter lehnen konsequent in Papierform abgegebene Steuererklärungen ab.

Das bedeutet: Liegt kein Härtefall vor, so wird eine in Papierform abgegebene Erklärung als nicht abgegeben gewertet. Als Härtefall gilt: Die Anschaffung der erforderlichen technischen Ausstattung mit PC und Internetanschluss ist nur mit erheblichem finanziellen Aufwand möglich oder die Kenntnisse und persönlichen Fähigkeiten zum Umgang damit sind nicht oder nur eingeschränkt vorhanden.

In diesem Fall muss mit Verspätungszuschlägen gerechnet werden.

Hinweis: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 840 Euro bzw. der Übungsleiterpauschale von 3.000 Euro jährlich erhalten, dürfen unseres Erachtens weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung nutzen. Allerdings handhaben die Finanzämter dies zunehmend restriktiver.

(2023): Besteht auch bei gewerbliche Nebeneinkünfte Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?



Besteht auch bei nur geringem Gewinn die Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass Steuerbürger mit Gewinneinkünften verpflichtet sind, ihre Einkommensteuererklärung auch dann in elektronischer Form beim Finanzamt einzureichen, wenn sie nur geringfügige Gewinne aus nebenberuflicher Tätigkeit erzielen. Die elektronische Form sei zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 EUR beträgt (FG Rheinland-Pfalz vom 15.7.2015, 1 K 2204/13).

Der Fall: Der Kläger ist nebenberuflich als Fotograf, Autor und Tauchlehrer selbständig tätig. Das Finanzamt wies ihn erstmals im Jahr 2011 darauf hin, dass er wegen dieser selbständigen Tätigkeit verpflichtet sei, seine Einkommensteuererklärung in elektronischer Form an das Finanzamt zu übermitteln. Der Kläger wandte ein, dass die Gewinne aus seiner selbständigen Arbeit in Zukunft nur bei ca. 500 Euro pro Jahr liegen würden. Außerdem lehne er die Übermittlung persönlicher Daten via Internet grundsätzlich ab, weil er selbst bereits einschlägige Erfahrungen mit Internetmissbrauch habe machen müssen. Selbst beim Internet-Banking könne keine absolute Sicherheit garantiert werden.

Nach Auffassung des Finanzgerichts ist nach dem Einkommensteuergesetz die elektronische Form zwingend, wenn der Gewinn mehr als 410 Euro beträgt. Diese Form sei für den Kläger auch nicht unzumutbar. Das nach Ausschöpfung aller technischen Sicherungsmöglichkeiten verbleibende Restrisiko eines Hacker-Angriffs auf die gespeicherten oder übermittelten Daten müsse er im Hinblick auf das staatliche Interesse an einer Verwaltungsvereinfachung und einer Kostenersparnis hinnehmen.

Eine absolute Geheimhaltung von Daten könne ohnehin nicht garantiert werden, da auch "analog" in Papierform gespeicherte Daten gestohlen werden könnten, z.B. bei einem Einbruch in die Wohnung oder – worüber in den Medien am 13.6.2015 berichtet worden sei – bei Einbrüchen in Bankbriefkästen. Auch bei der Umsatzsteuer seien elektronische Steuererklärungen vorgeschrieben und insoweit habe der BFH bereits entschieden, dass dies trotz "NSA-Affäre" verfassungsmäßig sei.

 

SteuerGo

Aktuell hat das Finanzgericht Münster zwar entschieden, dass auch eine Bilanz beim Finanzamt in Papierform eingereicht werden darf, wenn die Schaffung der Technik für eine Datenfernübertragung finanziell zu aufwendig wäre (Urteil vom 28.1.2021, 5 K 436/20 AO).

Allerdings hat der BFH entschieden, dass ein finanzieller Aufwand in Höhe von 40,54 Euro für die vorgeschriebene elektronische Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auch für einen „Kleinstbetrieb“ (wirtschaftlich) zumutbar ist (BFH Urteil vom 21.04.2021, XI R 29/20

Hinweis: Arbeitnehmer und Senioren, die nicht zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung verpflichtet sind und für ihre ehrenamtliche Tätigkeit Aufwandsentschädigungen bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale von 840 Euro bzw. der Übungsleiterpauschale von 3.000 EUR jährlich erhalten, dürfen unseres Erachtens weiterhin die Papierformulare für die Steuererklärung nutzen. Allerdings handhaben die Finanzämter dies zunehmend restriktiver.

(2023): Besteht auch bei nur geringem Gewinn die Abgabepflicht in elektronischer Form für die Anlage EÜR?



Fotovoltaik: Betrieb und Verkauf der Anlage sind gewerbliche Einkünfte

Schon vor 2022 ließ die Finanzverwaltung Erleichterungen für die Betreiber kleiner Fotovoltaikanlagen zu, allerdings nur für Anlagen bis 10 kWp: Auf schriftlichen Antrag des Steuerbürgers konnte unterstellt werden, dass eine Anlage nicht mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird ("Liebhaberei-Wahlrecht"). Folge: Es durfte auf die Erstellung und Abgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung verzichtet und Gewinne mussten nicht mehr versteuert werden.

Seit dem 1. Januar 2022 werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports sowie anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt.

Doch nicht nur Anlagen auf Einfamilienhäusern sind begünstigt:

  • Auch für Anlagen, die auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert sind, gilt eine Steuerbefreiung. Die Grenze liegt hier ebenfalls bei 30 kWp.
  • Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.
  • Zudem sind Fotovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt.
  • Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft werden insgesamt höchstens 100 kWp steuerfrei gestellt.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage für Einnahmen und Entnahmen, die seit dem 1. Januar 2022 erzielt werden.

Die Vereinfachungsregel ab 2022 ist anders ausgestaltet als das bisherige Liebhaberei-Wahlrecht: Es wird auf die Besteuerung nämlich zwingend verzichtet und nicht nur im Rahmen eines Wahlrechts. Auf einen "Liebhaberei-Antrag" kommt es also nicht mehr an. Geregelt ist dies in § 3 Nr. 72 EStG in der Fassung des Jahressteuergesetzes 2022.

(2023): Fotovoltaik: Betrieb und Verkauf der Anlage sind gewerbliche Einkünfte



Arbeitszimmer zur Verwaltung der Fotovoltaikanlage absetzbar?

Seit dem 1. Januar 2022 werden Fotovoltaikanlagen auf Einfamilienhäusern (einschließlich Dächern von Garagen und Carports sowie anderen Nebengebäuden) bis zu 30 kWp gesetzlich steuerfrei gestellt.

Doch nicht nur Anlagen auf Einfamilienhäusern sind begünstigt:

  • Auch für Anlagen, die auf nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z.B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert sind, gilt eine Steuerbefreiung. Die Grenze liegt hier ebenfalls bei 30 kWp.
  • Bei Anlagen auf Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Häusern liegt die Grenze bei 15 kWp pro Wohn- oder Gewerbeeinheit.
  • Zudem sind Fotovoltaikanlagen auf überwiegend zu betrieblichen Zwecken genutzten Gebäuden bis zu 15 kWp je Wohn-/Geschäftseinheit begünstigt.
  • Pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft werden insgesamt höchstens 100 kWp steuerfrei gestellt.

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Fotovoltaikanlage für Einnahmen und Entnahmen, die seit dem 1. Januar 2022 erzielt werden.

Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden. Dies ist in § 3c Abs. 1 EStG geregelt. Damit sind auch Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem (gegebenenfalls zukünftigen) Betrieb von steuerbefreiten Fotovoltaikanlagen stehen, nicht abzugsfähig. Dies gilt auch für die eventuellen Kosten eines Arbeitszimmers im Zusammenhang mit Verwaltung der Fotovoltaikanlage.

(2023): Arbeitszimmer zur Verwaltung der Fotovoltaikanlage absetzbar?

Field help

Tax-free share of partial income
Tax-free share of partial income

Enter here tax-free income that is subject to the partial income procedure.

Under the partial income procedure, 60% of income and capital gains from investments in corporations (e.g. shares, GmbH shares, co-operative shares) are taxable. Similarly, only 60% of the associated expenses are deductible as income-related expenses. If you hold investments in corporations as business assets, you must declare dividends and profit distributions, 60% of which are taxable, separately in Form G or Form S. The tax-free portion amounts to 40% of the income in accordance with sect. 3 No. 40 of the Income Tax Act (EStG).

Make sure you enter the correct amount of partial income. It may be necessary to deduct or adjust the tax-free portion.

Income

Enter here the profit or loss from your self-employed full-time or part-time job according to your separate net income method (Einnahmenüberschussrechnung, EÜR) or according to your balance sheet. You must provide detailed information on your income and expenditure in the Form EÜR.

Specify a loss by placing a minus sign ("-") in front of it.

For each self-employed occupation, a balance sheet or a net income method (Einnahmeüberschussrechnung = EÜR) must be submitted electronically.

Information about the net income method (EÜR)
Information about the net income method (EÜR)

If you have already created the Form EÜR (net income method) with another programme and submitted it electronically, select "The EÜR has already been created".

If you want to create the form EÜR with SteuerGo, select "The EÜR should be created using form-based entries".

Note: If you do not fulfil your obligation to submit the "Form EÜR", the tax office can impose a penalty payment. However, a late surcharge may not be imposed because the "Form EÜR" is not considered part of the tax return (Regional Tax Office Rhineland (OFD Rheinland) from 21.02.2006, S 2500-1000-St 1).

Federal state (Bundesland)
Federal state
Federal state
Federal state
Federal state
Federal state
Federal state
Federal state
Federal state

Indicate here in which federal state the relevant tax office is located.

Which tax office is responsible for you depends on your place of residence or company headquarters. In Germany, there are clear rules governing jurisdiction:

  • Private individuals: The tax office in the district where your main residence is located is in charge.
  • Companies: In this case, the tax office in the district of which the company's registered office or permanent establishment is located is in charge.
  • Communities: If you own shares in a community, you should contact the tax office responsible for the registered office of this community.

Important: It is not possible to select the relevant tax office without selecting the federal state.

Tax office
Tax office
Tax office
Tax office
Tax office
Tax office
Tax office
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The tax office responsible for you depends on your place of residence or company headquarters. In Germany, there are clear rules governing jurisdiction:

  • Private individuals: The tax office in the district where your main residence is located is in charge.
  • Companies: In this case, the tax office in the district of which the company's registered office or permanent establishment is located is in charge.
  • Communities: If you own shares in a community, you should contact the tax office responsible for the registered office of this community.

The selection list used by SteuerGo is based on the official directory of the Federal Central Tax Office, which lists all current tax offices.

In brackets, you will also find the four-digit Federal Finance Office number (BUFA number). The last two or three digits of the BUFA number also form the first numeric block of your tax number (this varies according to your federal state).

Tax reference number
Tax number
Tax number
Tax number
Tax number
Tax number
Tax number
Tax number
Tax number

Enter here the tax number under which the company or community is registered.

Enter the tax number assigned by the tax office, not the VAT identification number (according to sect. 27a of the Value Added Tax Act (UStG)).

If you have several tax numbers, enter here the tax number of the business or company.

Was Corona aid or the like paid out in 2023 and it has already been declared in previous years?
Was Corona aid or the like paid out in 2023 that has already been declared in 2022?

Only for companies / self-employed persons submitting balance sheets (Bilanz):

Were immediate assistance (Corona-Soforthilfen), interim aid (Überbrückungshilfen) and / or comparable subsidies paid out in the year 2023 that have already been declared in the balance sheet of the previous business year 2022 (as a receivable / other asset) and in the Form Corona Aid (Corona-Hilfen)?

Was Corona aid or the like repaid in 2023 and it was declared in previous years?
Was Corona aid or the like repaid in 2023 that has already been declared in 2022?

Only for companies / self-employed persons submitting balance sheets (Bilanz):

Were immediate assistance (Corona-Soforthilfen), interim aid (Überbrückungshilfen) and / or comparable subsidies paid back in the year 2023 that have already been declared in the balance sheet of the previous business year 2022 (as provision / liability) and in the Form Corona Aid (Corona-Hilfen)?

Did you receive or repay Corona aid or the like for your business in 2023?
Did you receive or repay Corona aid or the like for your business in 2023?
Are corona aid, interim aid or similar subsidies included in the VAT-exempt operating income?
As an owner of a small business, are corona aid, interim aid or similar subsidies included in the operating income?

If you have received or paid back Corona aid, interim aid or similar subsidies for your business, select "yes".

On the basis of various legal bases, the federal government and the federal states provide

  • Immediate federal assistance for small businesses, solo self-employed and members of the freelance professions (freie Berufe) to mitigate the financial hardship of these businesses due to the Corona crisis,
  • Interim aid from the Federal Government for small and medium-sized enterprises, self-employed persons and members of the freelance professions who have to or have had to discontinue all or significant parts of their business operations as a result of the Corona crisis, or
  • Other immediate assistance, interim aid or similar equity payments by the Federal Government or the respective federal state for companies, self-employed persons and members of the freelance professions as a result of the Corona crisis.

These corona subsidies are taxable operating income. Since no tax exemption applies to corona subsidies usually, they increase the profit.

The Corona subsidies are to be reported as taxable business income when determining the profit according to sect. 4 para. 1 Income Tax Act (EStG), if applicable in conjunction with sect. 5 Income Tax Act (EStG) (e-balance sheet) or according to sect. 4 para. 3 Income Tax Act (EStG) (Form EÜR). When determining profits according to sect. 13a Income Tax Act (EStG), the Corona subsidies are settled by the basic amount.

Total immediate assistance (Soforthilfe) received and repaid
Total immediate assistance (Soforthilfe) received and repaid
Total immediate assistance (Soforthilfe) received
The sum of immediate aid received as an owner of a small business

Enter in this field the total amount of Corona aid received. This includes, in particular, all one-off payments and aid received by you as a self-employed person or freelancer to help you overcome pandemic-related financial difficulties.

  • Aid received:Aid received: Please enter here the total of all immediate assistance that you definitely received in the year 2023.
  • On the other hand, you can enter repaid Corona aid in the "Sonstige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben" section.
Were tax-free reorganisation gains obtained?

If you have earned tax-free reorganisation income from your business, select "yes".

Reorganisation income according to sect. 3a of the Income Tax Act (EStG) is (tax-free) business income as part of insolvency proceedings. Accordingly, the reorganisation income must also be declared in the net income method (Einnahmenüberschussrechnung, Anlage EÜR (Form EÜR)) as tax-exempt business income. In addition to income from the reorganisation of a company, debt relief in particular is also eligible.

If necessary, please contact your local tax advisor or lawyer specialising in tax matters to obtain advice.

... extraordinary income included therein

Enter here profits (extraordinary income) to be taxed at a reduced rate which are favoured by the one-fifth regulation (sect. 34 of the Income Tax Act (EStG)). This may be the case by:

  • Compensation to replace lost or missing income.
  • Compensation for the termination or non-execution of an occupation, for the termination of profit participation or entitlement to profit participation.
  • Indemnities as compensation payments to sales agents in accordance with sect. 89b of the Commercial Code (HGB).
  • User fees and interest within the meaning of sect. 24, no. 3 of the Income Tax Act (EStG), if they are paid subsequently for a period of more than 3 years.
  • Remuneration for several years' work.

You do not need to apply for the consideration of the fifth regulation. The tax office automatically checks whether the normal taxation or the reduced taxation under the fifth regulation is more favourable for you.

... including positive income within the meaning of sect. 2, para. 4 of the Reorganisation Tax Act (UmwStG)

Enter the positive income as defined in sect. 2, para. 4 of the Reorganisation Tax Act (UmwStG).

Business income

Select the type of business income:

  • Select "Individual entrepreneur"if you run your business as a sole trader.
  • If your business is not located in the same municipality as your place of residence, the company tax office will determine the profit separately. For this purpose, you must submit a "declaration of separate - and uniform - determination" (gesonderte und einheitliche Feststellung) to the company tax office. In this case, select "according to separate determination".
  • A co-owner is a person who, together with at least one other partner, is the owner, tenant and / or beneficiary of a company.
  • A co-entrepreneur in cases of minor importance is someone who, for example, runs a photovoltaic system on his or her own house together with a spouse. In this case, since 2021, the tax office may no longer require the submission of a declaration for separate and uniform determination.
Profits are determined according to

Select here how the profit calculation for your business is carried out:

  • Net income method (sect. 4 para. 3 of the Income Tax Act (EStG)): Profit is calculated by comparing income and expenses. This method is particularly suitable for smaller companies.
  • Balance sheet (sect. 4 para. 1 or 5 of the Income Tax Act (EStG)): With this more complex method, an inventory must be carried out and a Balance Sheet and Profit and Loss Calculation prepared at the end of the year.

For each self-employed occupation, a balance sheet or a net income method (Einnahmeüberschussrechnung = EÜR) must be submitted electronically.

Exception: Employees and senior citizens who are not required to file an electronic tax return and who receive expense allowances for voluntary work up to the allowance for voluntary work of 840 Euro or the trainer's allowance of 3.000 Euro per year may continue to use paper forms, which is often accepted in practice.

Income according to the net income method (EÜR)
The income according to the net income method (EÜR) is shown here.
 
Click on the button "Anlage EÜR" to edit the net income method.
Tax-free share of partial income
Tax-free share of partial income

The tax-free part of the partial income according to the net income method is shown here.

Click on the button "Anlage EÜR" to edit the net income method.

/en/feldhilfe/2023/303/2389/

Click on the button "Anlage EÜR" to edit the net income method (EÜR).

Have you had any capital losses?

Tick the box if capital losses have been incurred in accordance with sect. 16 of the Income Tax Act (EStG).

If necessary, please contact your local tax advisor or lawyer specialising in tax matters to obtain advice.

Have you sold shares in corporations?

Tick this box if capital gains have been generated in accordance with sect. 17 of the Income Tax Act (EStG).

Note: Capital gains are not included in the calculation of SteuerGo.

If necessary, please contact your local tax advisor or lawyer specialising in tax matters to obtain advice.

Business tax assessment amount (Gewerbesteuermessbetrag)

Enter here the business tax assessment amount.

Business tax (Gewerbeertragsteuer, abbreviation: GewSt) is collected as a business income tax on the objective earning power of a business.

Based on the company's business income, a tax assessment amount, known as the business tax assessment amount, is determined. This amount is determined by the tax office by issuing a business tax assessment notice (basic notice for business tax).

Business tax is the most important source of income for municipalities in Germany.

Business tax to be paid for 2023

Enter here the business tax to be paid which you paid in the tax year 2023.

The business tax to be paid consists of

  • the advance business tax payments and
  • the final payment after submission of the business tax return.
Have you generated any capital gains?

Select "yes" if capital gains have been generated in accordance with sect. 16 of the Income Tax Act (EStG).

If necessary, please contact your local tax advisor or lawyer specialising in tax matters to obtain advice.