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Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2023. Die Version die für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Beschäftigungsort



Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kosten eines Zweithaushaltes absetzen zu können?

Wenn sich Ihr Arbeitsort weit entfernt von Ihrem Wohnort befindet und Sie aus diesem Grund eine Zweitwohnung beziehen müssen, liegt eine doppelte Haushaltsführung vor. Bestimmte Kosten, die Ihnen dadurch entstehen, können Sie von der Steuer absetzen.

Dafür müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein: Zum einen müssen Sie an Ihrem Wohnort eine Hauptwohnung mit einem eigenen Hausstand haben. Außerdem müssen Sie am Arbeitsort aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung beziehen. Eine neue Bedingung für den "eigenen Hausstand" ist seit 2014 die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung.

Berufliche Gründe liegen zum Beispiel vor, wenn Sie an einen auswärtigen Arbeitsort versetzt worden sind oder wenn Sie eine Arbeitsstelle antreten, die sich weit entfernt außerhalb des eigenen Wohnorts befindet. Die doppelte Haushaltsführung gilt auch dann als beruflich veranlasst, wenn Sie aus privaten Gründen Ihren Hauptwohnsitz von Ihrem Arbeitsplatz weg verlegen und eine Wohnung am Arbeitsort als Zweithaushalt nutzen.

Als Zweitwohnung wird jede Unterkunft anerkannt, in der Sie eine Möglichkeit zur Übernachtung haben. Wie oft Sie diese Möglichkeit nutzen, ist unerheblich. Unterkünfte können zum Beispiel sein:

  • eine Mietwohnung,
  • ein eigenes Haus,
  • ein Hotelzimmer,
  • Übernachtungsmöglichkeiten bei Freunden oder auch
  • die Baracke auf einer Baustelle.
Tipp

Wenn Sie mehrmals in der Woche nach Hause fahren, können Sie wählen, ob Sie Kosten wegen doppelter Haushaltsführung oder die Fahrtkosten für sämtliche durchgeführten Heimfahrten absetzen wollen. Im zweiten Fall sind die Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale absetzbar. Dann können Sie die Übernachtungskosten und die Verpflegungspauschbeträge in den ersten drei Monaten aber nicht als Werbungskosten absetzen. Die zweite Variante bietet sich an, wenn Sie häufig nach Hause fahren und niedrige Übernachtungskosten an Ihrem Zweitwohnsitz haben.

(2023): Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen, um Kosten eines Zweithaushaltes absetzen zu können?



Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?

An die Zweitwohnung des Arbeitnehmers am Arbeitsort stellt das Finanzamt keine strengen Anforderungen. Dies kann eine Wohnung, ein Hotelzimmer oder auch ein möbliertes Zimmer sein. Auch die Häufigkeit der Nutzung spielt keine Rolle, die Unterkunft muss lediglich zur Verfügung stehen. Die Zweitwohnung darf aber keinesfalls zum neuen Lebensmittelpunkt werden. Dann ist es vorbei mit der steuerlichen Begünstigung. Sind diese Voraussetzung erfüllt, können diverse Werbungskosten im Zuge der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend gemacht werden.

Dies beginnt bereits bei der Wohnungssuche. Aufwendungen, die durch die Wohnungssuche entstehen, wie etwa Fahrtkosten zur Wohnungsbesichtigung, Telefon- oder Portogebühren, sind als Werbungskosten absetzbar. Auch die Kosten für den Umzug erkennt das Finanzamt an. Dazu zählen unter anderem Transportkosten für eine Spedition oder einen Leihwagen und auch Reisekosten am Umzugstag.

In den ersten drei Monaten der doppelten Haushaltsführung können sogar Verpflegungspauschbeträge abgerechnet werden. Maßgebend für die Höhe der Pauschbeträge ist die Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung. Sie betragen bei einer Abwesenheitsdauer von:

  • 24 Stunden: 28 Euro
  • 8 bis 24 Stunden: 14 Euro

Bei den Fahrtkosten werden die erste Hinfahrt und die letzte Rückfahrt in voller Höhe anerkannt, nachzuweisen z. B. per Ticket. Alternativ kann hier bei Benutzung eines Pkw auch die allgemeine Kilometerpauschale in Höhe von 30 Cent je Fahrtkilometer angesetzt werden. Wöchentliche Heimfahrten werden hingegen mit der Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer (bzw. 0,38 Euro ab dem 21. Km) anerkannt.

Als Werbungskosten absetzbar sind auch die Unterkunftskosten bzw. die Kosten der Zweitwohnung. Anerkannt werden stets nur nachgewiesene Kosten, keine Pauschbeträge.

Seit 2014 ist der abzugsfähige Betrag in Deutschland auf einen Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat begrenzt. Dieser Höchstbetrag umfasst alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, insbesondere:

  • Miete inklusive Betriebskosten, auch für eine möblierte Wohnung,
  • Anschaffungskosten für notwendige Hausrats- und Einrichtungsgegenstände,
  • Zweitwohnungssteuer,
  • Renovierung usw.

Der Höchstbetrag von 1.000 Euro gilt monatsbezogen und als Durchschnittswert für das Gesamtjahr. Wenn die Aufwendungen in einzelnen Monaten weniger als 1.000 Euro und in anderen Monaten mehr als 1.000 Euro betragen, dürfen die übersteigenden Beträge mit den nicht ausgeschöpften Höchstbeträgen verrechnet werden.

Achtung

Aktuell hat der Bundesfinanzhof gegen den Fiskus entschieden, dass die Kosten für die notwendige Einrichtung der Zweitwohnung im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung nicht zu den Unterkunftskosten gehören, deren Abzug auf 1.000 Euro im Monat begrenzt ist. Vielmehr sind Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat - soweit sie notwendig sind - in vollem Umfang zusätzlich als sonstige notwendige Mehraufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbar (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

  • Nach Auffassung des BFH werden Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Hausrat vom Höchstbetrag nicht erfasst, da diese nur für deren Nutzung und nicht für die Nutzung der Unterkunft getätigt werden. Die Nutzung der Einrichtungsgegenstände ist nicht mit der Nutzung der Unterkunft als solcher gleichzusetzen. Gesetzgeberisches Ziel der Neuregelung sei es, nur die Kosten für die Unterkunft auf 1.000 Euro monatlich zu begrenzen, nicht hingegen sonstige notwendige Aufwendungen.
  • Der maximal abzugsfähige Betrag von 1.000 Euro im Monat umfasst nach der Gesetzesbegründung "alle für die Unterkunft oder Wohnung entstehenden Aufwendungen, z. B. Miete inklusive Betriebskosten, Miet- oder Pachtgebühren für Kfz-Stellplätze, auch in Tiefgaragen, Aufwendungen für Sondernutzung (wie Garten etc.), die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden". Die Festsetzung des Betrags von 1.000 Euro orientiere "sich dabei an einer von der Rechtsprechung bisher immer herangezogenen, nach Lage und Ausstattung durchschnittlichen, ca. 60 qm großen Wohnung".

Tipp: Steht die Zweitwohnung im Eigentum des Arbeitnehmers, sind die tatsächlichen Aufwendungen, z.B. AfA, Schuldzinsen, Betriebskosten, Reparaturkosten, bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro monatlich als Werbungskosten absetzbar. Auch hier sind die Kosten für notwendige Einrichtungsgegenstände und Hausrat zusätzlich zum Höchstbetrag abziehbar (BMF-Schreiben vom 24.10.2014, BStBl. 2014 I S. 1412, Tz. 103).

Tipp: Bei Nutzung einer möblierten oder teil möblierten Wohnung ist im Allgemeinen eine höhere Miete zu zahlen. Soweit der Mietvertrag keine Aufteilung der Miete für die Nutzung der Wohnung und die Nutzung der Möbelstücke enthält - wie es in der Regel der Fall sein wird -, kann die gezahlte Miete im Schätzwege nach § 162 AO aufgeteilt werden. Die Wohnungsnutzung ist dann auf 1.000 Euro pro Monat begrenzt absetzbar und die Möbelnutzung darüber hinaus abzugsfähig (BFH-Urteil vom 4.4.2019, VI R 18/17).

Tipp: Aktuell hat das Finanzgericht des Saarlandes entschieden, dass auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten gehören und damit ebenfalls nicht unter die 1.000-Euro-Grenze fallen. Sie sind damit auch dann abziehbar, wenn bereits die Miete für die Wohnung so hoch ist, dass die Grenze überschritten wird (Gerichtsbescheid vom 20.5.2020, 2 K 1251/17).

Aktuell hat die Finanzverwaltung eine erfreuliche Vereinfachungsregelung bekannt gegeben: Wenn die Anschaffungskosten für die Einrichtung und Ausstattung der Zweitwohnung - ohne Arbeitsmittel - insgesamt nicht höher sind als 5.000 Euro einschließlich Umsatzsteuer, ist aus Vereinfachungsgründen davon auszugehen, dass diese Kosten als "notwendig" bzw. als nicht überhöht gelten und ohne weitere Prüfung als Werbungskosten anzuerkennen sind (BMF-Schreiben vom 25.11.2020, BStBl 2020 I S. 1228, Tz. 108).

Tipp: Aktuell hat das Finanzgericht München gegen den Fiskus entschieden, dass Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer nicht zu den Unterkunftskosten gehören, die mit höchstens 1.000 Euro im Monat als Werbungskosten anerkannt werden können. Vielmehr kann die Zweitwohnungssteuer zusätzlich als "sonstige Aufwendungen" im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden (FG München vom 26.11.2021, 8 K 2143/21).

Tipp: Bei doppelter Haushaltsführung in Deutschland sind für die Unterkunft die tatsächlichen Aufwendungen nur bis zum Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Die Frage ist, ob auch Kosten für Energie, also für Strom, Heizung und Warmwasser, unter die 1.000-Euro-Grenze fallen. Ganz geklärt ist die Frage nicht. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hat allerdings ein rechtskräftiges Urteil erlassen, in dem es heißt (Urteil vom 21.9.2022, 3 K 48/22): "Demnach erscheint es als sachgerecht und entspricht dem Gesetzeszweck, zu den ´Unterkunftskosten´ nur diejenigen Kosten zu zählen, die üblicherweise in die Berechnung einer durchschnittlichen Bruttokaltmiete einfließen und damit auch von dem Pauschalbetrag von 1.000 Euro der die Berechnung der Durchschnittsmiete ersetzen soll, erfasst werden. Das sind die monatlich aufzuwendenden Beträge für Wasser, Kanalisation, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Hausreinigung und -beleuchtung, Schornsteinreinigung, Hauswart, öffentliche Lasten, Gebäudeversicherung und Kabelanschluss. Nicht zur Bruttokaltmiete gerechnet werden Umlagen für Zentralheizung, Warmwasserversorgung, Untermietzuschläge und Zuschläge für Möblierung (Statistisches Bundesamt, http://www.destatis.de/Themen/Gesellschaft und Umwelt/Einkommen, Konsum und Lebensbedingungen/Bruttokaltmiete)." Fazit: Die Kosten für Heizung und Warmwasser bei einer doppelten Haushaltsführung sind unbegrenzt abzugsfähig, wenn es nach dem FG Mecklenburg-Vorpommern geht (zu den Stromkosten nimmt das FG - mit Ausnahme der Kosten für die Hausbeleuchtung - leider nicht ausdrücklich Stellung). Ob der Fiskus und der BFH die Haltung des FG Mecklenburg-Vorpommern teilen, ist allerdings fraglich.

(2023): Was kann ich für Zweithaushalte absetzen?



Wann habe ich einen eigenen Hausstand?

Für die steuerliche Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung in Deutschland gibt es bestimmte Bedingungen:

  1. Sie müssen einen eigenen Haushalt an Ihrem Heimatort haben und Ihren Lebensmittelpunkt dort haben. Ihr eigener Haushalt bedeutet, dass Sie eine Wohnung besitzen oder mieten, die Sie für Ihre persönlichen Bedürfnisse nutzen.
  2. Bei Alleinstehenden ist es wichtig, sich finanziell am Haupthaushalt zu beteiligen. Dies bedeutet, dass Sie mehr als zehn Prozent der monatlichen laufenden Kosten des Haushalts übernehmen müssen. Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung in der Hauptwohnung wird zumeist streng geprüft (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG). 
  3. Verheiratete Personen haben oft weniger Schwierigkeiten, eine doppelte Haushaltsführung geltend zu machen. Normalerweise lebt die Familie weiterhin an ihrem Heimatort und nutzt eine eigene abgeschlossene Wohnung. Die finanzielle Beteiligung wird in diesen Fällen selten in Frage gestellt.

Das Finanzgericht in Niedersachsen hat 2019 entschieden, dass die finanzielle Beteiligung am Haupthaushalt - hier der elterliche Haushalt -  auf verschiedene Arten erfolgen kann. Dies kann durch direkte Zahlungen an die Eltern oder indirekt durch den Kauf von Haushaltsgegenständen, Reparatur- oder Renovierungskosten oder die Beteiligung an den Erwerbs- oder Baukosten geschehen. Regelmäßige Zahlungen sind nicht zwingend erforderlich, und auch Einmalzahlungen werden akzeptiert.

Kürzlich hat der Bundesfinanzhof dieses Urteil bestätigt und die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung abgelehnt.

Ein Fallbeispiel:

Ein Arbeitnehmer hat eine Wohnung am Arbeitsort gemietet, lebt aber auch in einem nicht abgeschlossenen Zimmer im Haus seiner Eltern. Er hat angegeben, sich im Jahr 2015 mit insgesamt 3.160,47 EUR an den Haushaltskosten beteiligt. Dies schloss Lebensmitteleinkäufe und Zahlungen für Nebenkosten und neue Fenster ein. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht als ausreichenden Nachweis für die finanzielle Beteiligung, lehnte den Abzug der Kosten für die doppelte Haushaltsführung ab, und der Arbeitnehmer musste vor Gericht ziehen. Das Gericht entschied zugunsten des Arbeitnehmers, und das Urteil wurde bestätigt.

Begründung:

Um einen eigenen Hausstand nachzuweisen, muss man sich finanziell an den Kosten des Haupthaushalts beteiligen. Dies umfasst Kosten wie Miete, Betriebskosten, Haushaltsgegenstände, Renovierungen und sonstige Lebenshaltungskosten. Andere Ausgaben wie Kleidung, Urlaub oder Freizeitaktivitäten zählen nicht dazu.

Es gibt keine feste Mindestgrenze für die finanzielle Beteiligung, und sie muss nicht monatlich erfolgen. Einmalzahlungen, auch am Jahresende, werden akzeptiert. Die finanzielle Beteiligung sollte jedoch nicht unzureichend sein.

Um die ausreichende finanzielle Beteiligung zu beurteilen, werden die tatsächlichen Kosten des Haushalts und der Lebenshaltung im Jahr herangezogen. Diese müssen nachgewiesen werden. Regelmäßige feste Kosten können leichter nachgewiesen werden, während variable Kosten wie Lebensmittel auf Erfahrungswerten basieren können.

Die Höhe der ausreichenden finanziellen Beteiligung hängt von den individuellen Umständen ab.

Tipps:
  • Falls das Finanzamt die doppelte Haushaltsführung aufgrund fehlender Kostenbeteiligung ablehnt, können Sie dagegen Einspruch einlegen und sich auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs berufen. Monatliche Überweisungen können Konflikte vermeiden.
  • Halten Sie sich an die Zehn-Prozent-Grenze der Finanzverwaltung, indem Sie mehr als zehn Prozent der monatlich regelmäßig anfallenden laufenden Kosten des Haushalts übernehmen, um Probleme zu vermeiden.
  • Berücksichtigen Sie, dass das Urteil des Bundesfinanzhofs nicht auf Fälle übertragbar ist, in denen jüngere Kinder am Wochenende nach Hause fahren und nur noch ihr Jugendzimmer nutzen.

(2023): Wann habe ich einen eigenen Hausstand?

Field help

Did you have your own household in your home town in 2023?

Select "Yes" if you already have your own household in your home town (primary residence and centre of life interests). It is usually assumed that employees who are married or living in a civil partnership have their own household.

Having one's own household requires a financial contribution to the costs of living (ongoing costs of running the household), in addition to owning an apartment under one's own right as owner or tenant or under common or derived law as a spouse, partner or cohabitant as well as a roommate.

It is not enough if you merely occupy one or more rooms in your parents' household free of charge or if you are provided with a flat in your parents' house free of charge. The financial contribution to the household expenses must be proven and is not assumed in general, even for adult children living with their parents or with one of their parents. A financial contribution to the household costs with insignificant amounts is not sufficient to qualify as an own household.

Address of primary residence in 2023

Enter the address of your primary residence.

Having one's own household requires a financial contribution to the costs of living (ongoing costs of running the household), in addition to owning an apartment under one's own right as owner or tenant or under common or derived law as a spouse, partner or cohabitant as well as a roommate.

It is not enough if you merely occupy one or more rooms in your parents' household free of charge or if you are provided with a flat in your parents' house free of charge. The financial contribution to the household expenses must be proven and is not assumed in general, even for adult children living with their parents or with one of their parents. A financial contribution to the household costs with insignificant amounts is not sufficient to qualify as an own household.

The primary place of residence has existed since

Specify since when you have maintained your own household in your home town.

Having one's own household requires a financial contribution to the costs of living (ongoing costs of running the household), in addition to owning an apartment under one's own right as owner or tenant or under common or derived law as a spouse, partner or cohabitant as well as a roommate.

It is not enough if you merely occupy one or more rooms in your parents' household free of charge or if you are provided with a flat in your parents' house free of charge. The financial contribution to the household expenses must be proven and is not assumed in general, even for adult children living with their parents or with one of their parents. A financial contribution to the household costs with insignificant amounts is not sufficient to qualify as an own household.

Reason for running a double household

Enter the (job-related) reason for maintaining two households.

The tax office only recognises the expenses for a second household if there are job-related reasons for this. If you maintain a second household for occupational reasons, the tax office will bear some of the burdens for having two households.

Job-related reasons are, for example:

  • Returning to a previous employment relationship
  • Transfer to another place of work
  • Change of a job and / or an employer
  • Maintaining the apartment near the work location after a private relocation
The second household was established on

Indicate here when you moved into the second home near your workplace.

The second household existed uninterruptedly until

If you have dissolved your second home in the 2023 assessment year, enter the date of the dissolution here.

If you moved out after 31.12.2023, enter 31.12.2023 in this field.

Important: You can claim the relocation costs as income-related expenses when you terminate maintaining a double household.

Distance between your primary place of residence and the second home

Enter here the one-way distance between your first and second home near your workplace.

Only full kilometres are to be taken into account, a part of a kilometre is not considered.

Do you want to claim more than one family trip home per week?

Select "yes" if you want to claim more than one trip home per week.

In this case, you cannot claim any income-related expenses (cost of the second home, living expenses, etc.) as part of the second household. Enter the trips under "commuting expenses".

You can make this choice for each double household separately once a year.

Was the second household dissolved in 2023?

Select "yes" if the double household was dissolved in 2023.

Select "no" if the second household also existed or exists in 2024.

Important: You can claim the relocation costs as income-related expenses when you terminate maintaining a double household.

Size of the second home

The size of the second home is only important if the second home is located abroad.

In the case of running two households in Germany, the size of the flat is not important. The proven total cost of accommodation is limited to 1.000 Euro per month, regardless of the size of the flat. The costs for the necessary furnishing of the second flat as part of a job-related double household running do not belong to the accommodation costs, the deduction of which is limited to 1.000 Euro per month.

If the second household is abroad, the 1.000 Euro limit does not apply. Here it remains the case that the actual rental costs will continue to be recognised to the extent that they are necessary and appropriate, not excessive. Housing costs are "necessary" only to the extent that they arise for a flat with a living space of up to 60 square meters at a local rental price for an average flat according to location and amenities. The upper limit of the deductible rental costs is therefore always the local average rental price for a living space of 60 square meters. Since this is the basic rent (Kaltmiete, not incl. heating and other additional costs), the service charges are also deductible. However, these must also be calculated for a flat size of 60 square meters.

Country in which the second household is located.

State the country in which your place of employment and secondary place of residence are located.

In the case of running two households in Germany, the size of the flat is not important. The proven total cost of accommodation is limited to 1.000 Euro per month, regardless of the size of the flat. The costs for the necessary furnishing of the second flat as part of a job-related double household running do not belong to the accommodation costs, the deduction of which is limited to 1.000 Euro per month.

If the second household is abroad, the 1.000 Euro limit does not apply. Here it remains the case that the actual rental costs will continue to be recognised to the extent that they are necessary and appropriate, not excessive. Housing costs are "necessary" only to the extent that they arise for a flat with a living space of up to 60 square meters at a local rental price for an average flat according to location and amenities. The upper limit of the deductible rental costs is therefore always the local average rental price for a living space of 60 square meters. Since this is the basic rent (Kaltmiete, not incl. heating and other additional costs), the service charges are also deductible. However, these must also be calculated for a flat size of 60 square meters.

Did an external work directly precede the establishment of the second household?

Select "yes" if the establishment of the second household was immediately preceded by an off-site work in the same location and if you claimed the meal allowance for this occupation.

Immediately means that the off-site activity ended right before you set up the second household.

Select "no", if your second household was not preceded by off-site activity or if there was an interruption of at least four weeks between ending the off-site activity and setting up the second household.

The duration of the off-site work is credited against the three-month maximum period for the recognition of meal allowances. If you have already claimed meal allowances for 92 days or more for this off-site occupation, the tax authorities will not grant you a meal allowance for your second household.