Zwischen Ausbildungs- und Fortbildungskosten wird seit 2004 wie folgt unterschieden:
Herr A und Frau B sind Studenten. Herr A hat bereits ein Studium abgeschlossen, Frau B nicht. Beide haben im betreffenden Jahr kein zu versteuerndes Einkommen, jedoch 4.500 Euro an Ausbildungskosten. Im Folgejahr haben beide eine ähnlich bezahlte Arbeitsstelle. Da Frau B ein Erststudium absolviert hat, kann sie die Kosten hierfür nur in dem Jahr, in dem sie anfallen, als Sonderausgaben geltend machen. Ohne zu versteuerndes Einkommen in dem Jahr, hat sie jedoch keinen Steuervorteil. Herr A hat ein Zweitstudium absolviert. Er kann die Ausbildungskosten in einer Steuererklärung für das betreffende Jahr als Werbungskosten angeben und erzielt damit einen Verlust. Diesen Verlust kann er auch noch in dem Jahr nach seinem Studium geltend machen, in dem er über ein zu versteuerndes Einkommen verfügt. Im ersten Jahr nach dem Studium zahlt Herr A somit, bei gleichem Arbeitslohn, weniger Steuern als Frau B.