Wer Schiffe durch ein Lotsrevier begleitet, arbeitet meist an wechselnden Orten und überwiegend unterwegs. Trotzdem behandelte die Finanzverwaltung im entschiedenen Fall das gesamte Revier wie eine feste Betriebsstätte. Dadurch sollte der Abzug der Fahrtkosten eingeschränkt werden.
Der Bundesfinanzhof hat diese Sichtweise nun aufgegeben. Reisekosten bei Seelotsen können deshalb bei einem vergleichbaren Tätigkeitsbild in größerem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sein.




















