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SteuerGo FAQs

 


(2025) Kann ich Beerdigungskosten in unbegrenzter Höhe angeben?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Czy mogę podać koszty pogrzebu w nieograniczonej wysokości?

Nein, das Finanzamt erkennt Beerdigungskosten nur in „angemessener Höhe“ als außergewöhnliche Belastung an.

Als Richtwert gilt seit dem Jahr 2003 eine Angemessenheitsgrenze von 7.500 Euro. Das bedeutet:

  • Höhere Kosten können zwar eingereicht werden,
  • werden aber nur bis zur Grenze berücksichtigt – außer in begründeten Ausnahmefällen.
Abzug nur bei unzureichendem Nachlass

Beerdigungskosten sind nur dann abziehbar, wenn:

  • der Nachlass des Verstorbenen nicht ausreicht, um die Kosten zu decken,
  • keine Sterbegeldversicherung oder andere zweckgebundene Leistungen die Kosten abdecken.

In diesen Fällen gelten die nachgewiesenen Kosten – abzüglich der zumutbaren Eigenbelastung – als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 EStG.

Sonderfall: Versteuertes Sterbegeld

Wird dem Erben ein versteuertes Sterbegeld ausgezahlt, mindert dieses nicht die abzugsfähigen Bestattungskosten.

BFH-Beschluss vom 15. Juni 2023 (VI R 33/20): Steuerpflichtiges Sterbegeld darf die Abzugsfähigkeit nicht schmälern, um eine doppelte steuerliche Belastung zu vermeiden.

Tipp: Auch wenn Ihre Beerdigungskosten über 7.500 Euro liegen, sollten Sie diese vollständig belegen und einreichen. In besonderen Fällen – etwa bei Überführung aus dem Ausland oder religiös bedingten Mehraufwendungen – kann das Finanzamt auch höhere Beträge anerkennen.