(2025)
Welche Bestattungskosten erkennt das Finanzamt nicht an?
Das Finanzamt erkennt bestimmte Kosten im Zusammenhang mit einer Bestattung nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Absatz 1 EStG an. Dazu zählen insbesondere:
- Bewirtungskosten für Trauergäste (z. B. Leichenschmaus)
- Anschaffung von Trauerkleidung für die Beisetzung oder Trauerzeit
- Reisekosten von Angehörigen zur Teilnahme an der Bestattung
Diese Aufwendungen gelten als allgemeine Lebenshaltungskosten und sind nicht steuerlich abziehbar.
Keine Anerkennung von Bestattungsvorsorgeaufwendungen
Auch Ausgaben für die eigene Bestattungsvorsorge – zum Beispiel durch Abschluss eines Vorsorgevertrags – sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar.
Das hat das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 23. Juni 2025 (Az. 10 K 1483/24 E) entschieden.