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SteuerGo FAQs

 


Wer gilt steuerlich als unterhaltsberechtigt – und wer nicht?

Viele Steuerzahler unterstützen Angehörige finanziell – etwa Eltern, Großeltern oder erwachsene Kinder. Was oft überrascht: Nicht jede familiäre Beziehung führt automatisch dazu, dass Unterhaltszahlungen steuerlich berücksichtigt werden können.

Grundsätzliches – kurz erklärt

Unterhaltszahlungen können in der Steuererklärung nur dann berücksichtigt werden, wenn eine Unterhaltspflicht besteht (gesetzlich oder ausnahmsweise sittlich), die unterstützte Person bedürftig ist und – bei Kindern – kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht. Rechtsgrundlage ist § 33a Einkommensteuergesetz (EStG).

Übersicht: Unterhaltsberechtigung nach Verwandtschaftsverhältnis

Die folgende Tabelle zeigt – passend zur Auswahlmaske – auf einen Blick, welche Personen steuerlich als unterhaltsberechtigt gelten und bei welchen Verwandtschaftsverhältnissen ein Abzug ausgeschlossen ist.

Verwandtschaftsverhältnis Steuerlich unterhaltsberechtigt?
Vater Ja
Mutter Ja
Großvater Ja
Großmutter Ja
Ur-Großvater Ja
Ur-Großmutter Ja
Tochter* Ja*
Sohn* Ja*
Enkeltochter Ja*
Enkelsohn Ja*
Ehe-/Lebenspartner (im Ausland lebend) Ja
Ehe-/Lebenspartner (getrennt lebend) Ja
Ehe-/Lebenspartner (geschieden) Ja
Mutter des nichtehelichen Kindes Ja
Vater des nichtehelichen Kindes Ja
Stiefmutter Eingeschränkt
Stiefvater Eingeschränkt
Stieftochter Eingeschränkt
Stiefsohn Eingeschränkt
Schwiegermutter Eingeschränkt
Schwiegervater Eingeschränkt
Schwiegertochter Nein
Schwiegersohn Nein
Schwester Nein
Bruder Nein
Cousine Nein
Cousin Nein
Tante Nein
Onkel Nein
Nichte Nein
Neffe Nein
Schwägerin Nein
Schwager Nein
Eheähnlicher Lebenspartner Nein
Lebenspartnerschaftsähnliche Lebensgemeinschaft Nein
Verlobte Nein
Verlobter Nein
Sonstige Person (nicht unterhaltsberechtigt) Nein
* Für diese Personen sind Unterhaltsleistungen steuerlich nur dann berücksichtigungsfähig, wenn kein Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag mehr besteht (z. B. nach Abschluss der Ausbildung).
Häufige Missverständnisse
  • „Ich zahle regelmäßig – das muss doch absetzbar sein?“
    Nein. Entscheidend ist nicht die Zahlung an sich, sondern ob eine steuerlich relevante Unterhaltspflicht besteht.
  • „Meine Schwester ist mittellos – kann ich sie absetzen?“
    Nein. Geschwister gelten steuerlich nicht als unterhaltsberechtigt.
  • „Mein erwachsenes Kind studiert noch.“
    Solange Kindergeld oder Kinderfreibetrag berücksichtigt wird, ist ein zusätzlicher Unterhaltsabzug regelmäßig ausgeschlossen.
Fazit

Steuerlich begünstigt sind vor allem Unterhaltszahlungen an Eltern, Großeltern und Ur-Großeltern, an Kinder ohne Kindergeldanspruch sowie an getrennte oder geschiedene Ehe- bzw. Lebenspartner. Bei Stief- und Schwiegerverwandten kommt es häufig auf den Einzelfall an. Unterhaltszahlungen an Geschwister, Lebensgefährten oder entfernte Verwandte sind dagegen nicht steuerlich abziehbar.

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