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(2025) Was sind die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2025. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Jakie są warunki uzyskania kwoty ulgi?

Den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende erhalten Sie, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  • In Ihrem Haushalt lebt mindestens ein Kind, für das Sie Kindergeld oder Kinderfreibetrag
  • Das Kind ist mit Haupt- oder Nebenwohnsitz in Ihrer Wohnung gemeldet.
  • Das Kindergeld wird an Sie ausgezahlt.
  • Sie sind alleinstehend im steuerlichen Sinne (nicht verheiratet oder dauernd getrennt lebend).
  • Sie leben nicht mit einer anderen volljährigen Person in einer Haushaltsgemeinschaft, außer:
    • es handelt sich um ein Kind, für das Sie Kindergeld oder Kinderfreibetrag erhalten, oder
    • die Person ist pflegebedürftig und trägt nicht zur Haushaltsführung bei.

Der Entlastungsbetrag wird nur einmal jährlich berücksichtigt – unabhängig von der Kinderanzahl. Ausnahme: Bei getrennt lebenden Eltern kann jede/r Elternteil den Betrag beanspruchen, wenn jeweils ein Kind bei Vater oder Mutter lebt und das Kindergeld entsprechend ausgezahlt wird.

Aktuelle Rechtsprechung
  • Im Trennungsjahr kann der Entlastungsbetrag monatsweise ab dem Monat der Trennung beansprucht werden, sofern Einzelveranlagung gewählt wird und keine weitere volljährige Person im Haushalt lebt (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 17/20).
  • Auch im Heiratsjahr ist eine zeitanteilige Inanspruchnahme möglich, wenn vor der Ehe keine andere erwachsene Person im Haushalt lebte (BFH-Urteil vom 28.10.2021, III R 57/20).
  • Das BMF-Schreiben vom 23.11.2022 (BStBl 2022 I S. 1634) bestätigt die allgemeine Anwendung dieser Urteile.
Tipp: Ausnahmen bei volljährigen Personen im Haushalt

Der Entlastungsbetrag bleibt erhalten, wenn:

  • die volljährige Person ein Kind oder Enkelkind ist, für das Sie Kindergeld oder den Kinderfreibetrag erhalten,
  • die Person pflegebedürftig ist und nicht zur Haushaltsführung beiträgt.

Hinweis: Die frühere Ausnahme für die Aufnahme ukrainischer Flüchtlinge (bis 2024) wurde nicht verlängert.

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