Wer sich nebenberuflich in einem Verein, für eine gemeinnützige Organisation oder im öffentlichen Dienst engagiert, kann von steuerlichen Vorteilen profitieren. Besonders relevant sind dabei der Übungsleiterfreibetrag 2026 und die Ehrenamtspauschale. Beide Freibeträge wurden zum 1.1.2026 erhöht. Gleichzeitig hat die Finanzverwaltung eine aktualisierte Informationsbroschüre veröffentlicht, die viele praktische Fragen beantwortet.
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Erhöhung von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale ab 2026
Die Erhöhung von Übungsleiterfreibetrag und Ehrenamtspauschale tritt zum 1.1.2026 in Kraft und bringt steuerliche Entlastungen für viele Menschen, die sich nebenberuflich oder ehrenamtlich engagieren. Betroffen sind unter anderem Übungsleiter, Betreuer sowie Personen, die in Vereinen, Stiftungen oder für öffentliche Einrichtungen tätig sind. Ziel der Anpassung ist es, ehrenamtliches Engagement finanziell besser zu würdigen und an die gestiegenen Lebenshaltungskosten anzupassen.
Übungsleiterpauschale für Freiwillige in privaten Impfzentren
Freiwillige Helferinnen und Helfer in Corona-Impfzentren können von der sogenannten Übungsleiterpauschale oder von der Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten bis zu einem festgelegten Betrag steuerfrei sind. Dies hat die Finanzverwaltung bereits im Februar 2021 bestimmt.
Impfzentren: Übungsleiter- oder Ehrenamtspauschale für Freiwillige
Die Finanzministerien von Bund und Ländern haben sich auf eine steuerliche Entlastung der freiwilligen Helferinnen und Helfer in Impfzentren festgelegt. Diese können nun von der Übungsleiter- oder von der Ehrenamtspauschale profitieren, wonach Vergütungen für bestimmte Tätigkeiten steuerfrei sind.
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Übungsleiterpauschale und Ehrenamtspauschale werden erhöht
Am 18.12.2020 hat das Jahressteuergesetz 2020 den Bundesrat passiert. Das Gesetz enthält unter anderem Neuregelungen rund um das Thema „Gemeinnützigkeit“, das heißt, Übungsleiter in Vereinen und Ehrenamtliche sollen gestärkt werden. Beschlossen ist eine Erhöhung der so genannten Übungsleiterpauschale ab 2021 von 2.400 auf 3.000 Euro und der Ehrenamtspauschale von 720 auf 840 Euro.
Übungsleiterfreibetrag: Fahrer im Bereich der Tagespflege begünstigt
Anspruch auf den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 Euro haben nicht nur Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher und Betreuer u.Ä. Begünstigt ist auch die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen. Als Pflege gilt nicht nur die Hilfe am menschlichen Körper, setzt aber doch eine unmittelbare, persönlich zu erbringende Leistung des Helfenden voraus. Erforderlich ist, dass die Tätigkeit nebenberuflich ausgeübt wird, für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 3 Nr. 26 EStG).
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Übungsleiterfreibetrag für Ärzte und Pfleger im Ruhestand
In der Corona-Krise versorgen oftmals Ärzte bzw. Ärztinnen und Pfleger bzw. Pflegerinnen im Ruhestand für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patienten. Die Frage ist, ob sie den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen können.
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Übungsleiter: Verluste steuerlich absetzbar
Nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler sind steuerbegünstigt: Die Vergütungen hierfür bleiben bis zu 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Der steuerfreie Höchstbetrag ist nicht allzu üppig, doch viele Vereine können selbst diesen Betrag nicht einmal zahlen. So wundert es nicht, dass die Übungsleitertätigkeit nicht nur mit großem Idealismus und Engagement ausgeübt wird, sondern häufig mit eigenen Kosten verbunden ist, die die Einnahmen übersteigen. Und dann ist die Frage, ob dieser Verlust aus der Nebentätigkeit wenigstens steuermindernd mit anderen Einkünften verrechnet werden kann.
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Übungsleiter und Ehrenamtliche: Vorteilhafte Neuregelung ab 2019
Bei nebenberuflich ausgeübten Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Dirigent oder Chorleiter, Trainer oder Mannschaftsbetreuer usw. bleiben Vergütungen bis zu 2.400 Euro steuerfrei (§ 3 Nr. 26 EStG) und auch sozialversicherungsfrei (§ 14 Abs. 1 SGB IV). Gleiches gilt für nebenberuflich ausgeübte künstlerische Tätigkeiten, z.B. als Organist in der Kirche, sowie für die nebenberufliche Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen.
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Nebentätigkeit: Übungsleiterfreibetrag nicht für nebenberufliche Vortragstätigkeiten?
Für eine Nebentätigkeit als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler bleiben Vergütungen bis zum sog. Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei. Dazu ist erforderlich, dass die Tätigkeit nebenberuflich für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z.B. Behörden des Bundes, der Länder, Kreise, Verbandsgemeinden und Gemeinden, Feuerwehren, Religionsgemeinschaften, Innungen, Handwerkskammern, Universitäten, Fachhochschulen, Volkshochschulen) geleistet wird und gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§ 3 Nr. 26 EStG).
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Übungsleiterfreibetrag: Ehrenamtliche Nebentätigkeit beim Hauptarbeitgeber
Oftmals üben hauptberufliche Mitarbeiter nebenberuflich und ehrenamtlich Tätigkeiten für ihren Hauptarbeitgeber aus. Dafür erhalten sie gesonderte Vergütungen bzw. Aufwandsentschädigungen. Wie werden die Zahlungen für ehrenamtlich ausgeübte Nebentätigkeiten an hauptamtliche Mitarbeiter steuerlich beurteilt? Und darf der Übungsleiterfreibetrag in Anspruch genommen werden?
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Wenn die Ausgaben für die Übungsleitertätigkeit höher sind als die Einnahmen…
Nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger und Künstler sind steuerbegünstigt: Die Vergütungen hierfür bleiben bis zu 2.400 Euro im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei. Der steuerfreie Höchstbetrag ist nicht allzu üppig, doch viele Vereine können selbst diesen Betrag nicht einmal zahlen.
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Übungsleiterpauschale erhöht sich auf 2.400 Euro
Die Übungsleiterpauschale soll um 300 Euro auf 2.400 Euro erhöht werden. Das bedeutet, dass künftig Einnahmen im Bereich des bürgerschaftlichen Engagements bis zu einem Betrag von 2.400 Euro steuer- und sozialabgabenfrei bleiben.
Steuerfreibetrag kommunales Ehrenamt 2026: Höhere Beträge rückwirkend ab Januar
Wer sich ehrenamtlich in einer Gemeinde, Stadt oder einem Landkreis engagiert, kann für seine Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung erhalten. Beim Steuerfreibetrag für das kommunale Ehrenamt 2026 gibt es eine wichtige Verbesserung: Seit dem 1.1.2026 können Aufwandsentschädigungen grundsätzlich bis zu 275 Euro monatlich beziehungsweise 3.300 Euro jährlich steuerfrei bleiben. Je nach Bundesland, Funktion und Größe der Kommune können höhere Beträge gelten.
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Geplante Steueränderungen 2025: Was auf Steuerzahler zukommt
Zwei neue Gesetzesentwürfe bringen tiefgreifende Steueränderungen 2025, die ab 2026 gelten sollen. Von höheren Pauschalen über steuerliche Vorteile für Ehrenamtliche bis zu strengeren Vorgaben bei der Immobilienabschreibung: Die geplanten Neuerungen betreffen Millionen Steuerpflichtige und Unternehmen. Ein Überblick über die wichtigsten Änderungen.
Künstlersozialversicherung 2026: Abgabesatz sinkt auf 4,9 Prozent
Gute Neuigkeiten für Unternehmen: Die Künstlersozialversicherung 2026 bringt eine finanzielle Entlastung mit sich. Ab dem 1. Januar 2026 sinkt der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung auf 4,9 Prozent – ein Schritt, der für Auftraggeber kreativer Leistungen bares Geld bedeutet.
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Ehrenamtliche Betreuer: Aufwandsentschädigung und Freibeträge
Für Personen, die aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung nicht in der Lage sind, ihre eigenen Angelegenheiten selbst zu regeln, bestellt das Amtsgericht einen rechtlichen Betreuer. Neben Berufsbetreuern werden überwiegend ehrenamtliche Betreuer eingesetzt. Ehrenamtliche Betreuer können eine Aufwandsentschädigung verlangen.
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Bürgergeld: Änderung der Hinzuverdienstregeln ab Juli 2023
Auch Bezieher von Bürgergeld (bis 31.12.2022: Hartz IV) dürfen Arbeitseinkommen erzielen und davon einen Teil behalten. Auch andersherum gilt: Wer arbeitet und dennoch auf Bürgergeld angewiesen ist, erhält aufstockendes Bürgergeld zum Arbeitslohn. Je nach Art und Höhe des Verdienstes wird dann das Bürgergeld gekürzt.
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Schöffen gesucht: Wie die ehrenamtliche Tätigkeit vergütet und besteuert wird
2023 ist das Jahr der Schöffenwahl. Alle fünf Jahre suchen die Gemeinden Schöffinnen und Schöffen. Für die neue Amtszeit 2024 bis 2028 sind in diesem Jahr deutschlandweit ca. 60.000 Ehrenämter an den Gerichten zu besetzen. Gewählt werden können alle Bewerber, die bei Amtsantritt zwischen 25 und 69 Jahre alt (§ 33 GVG), im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 31 GVG) und – jetzt vielleicht neu – sicher verfassungstreu sind. Ein Referentenentwurf aus dem Bundesjustizministerium vom 18.1.2023 will durch eine „Muss-Regelung“ im neuen § 44a Abs. 1 des Deutschen Richtergesetzes Bewerber künftig zwingend ausschließen, wenn Zweifel an ihrer Verfassungstreue bestehen.
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Energiepreispauschale für Minijobber + Gutscheincode
Die Energiekosten steigen aktuell rasant. Viele fragen sich, wohin das Ganze noch führen soll. Es gibt jedoch einen Lichtblick: Die Bundesregierung greift jetzt auch Minijobbern und geringfügig Beschäftigten unter die Arme.
Aufwandsentschädigung aus einem Ehrenamt gilt wieder als Hinzuverdienst
Bei vorzeitigen Altersrenten und Erwerbsminderungsrenten vor der Regelaltersgrenze (65 Jahre plus x Monate) darf der Hinzuverdienst grundsätzlich nicht mehr als 6.300 Euro im Kalenderjahr betragen. Erfasst werden auch die Aufwandsentschädigung für ein Ehrenamt. Sofern dadurch die Hinzuverdienstgrenze überschritten wird, führt dies zur Minderung oder sogar zum Verlust der Rente.
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