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Übungsleiterfreibetrag für Ärzte und Pfleger im Ruhestand

Übungsleiterfreibetrag für reaktivierte Ärzte und Pfleger im Ruhestand

In der Corona-Krise versorgen oftmals Ärzte bzw. Ärztinnen und Pfleger bzw. Pflegerinnen im Ruhestand für ein Gesundheitsamt oder ein staatliches oder gemeinnütziges Krankenhaus Patienten. Die Frage ist, ob sie den Übungsleiterfreibetrag von 2.400 Euro gemäß § 3 Nr. 26 EStG in Anspruch nehmen können.
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