Bezüge aus öffentlichen Mitteln, die als Beihilfe gewährt werden, um die Erziehung oder Ausbildung unmittelbar zu fördern, sind nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Doch wann bleibt Pflegegeld steuerfrei, wenn die Betreuung professionell organisiert ist, zusätzliches Personal eingesetzt wird und damit erhebliche Gewinne erzielt werden?
Mit dieser Abgrenzung hat sich der Bundesfinanzhof bereits mehrfach beschäftigt. Nun ist erneut ein Verfahren anhängig.
Wann Pflegegeld steuerfrei sein kann
Im Jahr 2020 hatte der Bundesfinanzhof zugunsten eines Betreuers entschieden: Zahlungen aus öffentlichen Mitteln für die intensive sozialpädagogische Einzelbetreuung eines verhaltensauffälligen Kindes oder Jugendlichen können nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei sein. Voraussetzung war im entschiedenen Fall, dass jeweils nur ein Kind beziehungsweise Jugendlicher zeitlich unbefristet in den Haushalt des Betreuers aufgenommen und dort umfassend betreut wurde. Der Betreuer erhielt dafür monatlich zwischen 3.000 Euro und 3.600 Euro.
Allein die Höhe der Zahlungen schloss die Steuerfreiheit also nicht aus (BFH-Urteil vom 14.7.2020, Az. VIII R 27/18). Anders entschied der BFH bei der intensivpädagogischen Betreuung mehrerer Jugendlicher in einer Einrichtung nach § 34 SGB VIII. In diesem Fall waren die Pflegegelder keine steuerfreien Beihilfen, sondern Vergütungen für eine erwerbsmäßige Tätigkeit (BFH-Urteil vom 30.11.2022, Az. VIII R 13/19).
Die Sechs-Kinder-Regel gilt nicht immer
Auch die Finanzverwaltung unterscheidet zwischen familiärer Pflege und erwerbsmäßiger Betreuung. Nach dem BMF-Schreiben vom 31.8.2021 gilt bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII: Werden mehr als sechs Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen, wird eine Erwerbstätigkeit vermutet. Bei bis zu sechs Kindern wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass die Pflege nicht erwerbsmäßig betrieben wird. Diese Vermutungsregel lässt sich aber nicht ohne Weiteres auf andere Betreuungsformen übertragen. Insbesondere bei der intensivpädagogischen Betreuung mehrerer Kinder oder Jugendlicher kommt es auf die tatsächliche Ausgestaltung des Einzelfalls an.
Familienanaloge Wohngruppe: Finanzgericht lehnt Steuerfreiheit ab
Nun muss sich der BFH erneut mit der Frage befassen, wann Zahlungen für die Betreuung von Pflegekindern noch steuerfrei sind. Das Finanzgericht Münster hat die Steuerfreiheit in einem Fall abgelehnt, in dem eine Betreuungsperson aufgrund des vorgeschriebenen Betreuungsschlüssels zwingend weitere pädagogische Fachkräfte beschäftigen musste und die Vergütungsstruktur die Erzielung erheblicher Gewinne ermöglichte (FG Münster, Urteil vom 4.11.2025, Az. 14 K 2262/22 E). Die Klägerin betrieb in ihrem Wohnhaus eine familienanaloge Wohngruppe mit vier Pflegekindern.
Das Landesjugendamt hatte eine Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII für vier Betreuungsplätze erteilt. Vorgeschrieben waren 2,66 Vollzeitstellen bei einer Betreuungsdichte von 1:1,5. Als Leistungsangebot waren ausschließlich Intensivangebote vorgesehen. Die Klägerin vertrat die Auffassung, die Einnahmen seien nach § 3 Nr. 11 EStG steuerfrei. Schließlich betreue sie lediglich vier Kinder und liege damit unter der Grenze von sechs Kindern. Das Finanzamt sah das anders und behandelte die Einkünfte als steuerpflichtige freiberufliche Einkünfte. Das Finanzgericht bestätigte diese Auffassung.
Zusätzliches Personal und Vergütungsstruktur entscheidend
Nach Ansicht des Finanzgerichts war die Tätigkeit nicht mehr überwiegend mit einer typischen Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII vergleichbar. Entscheidend war insbesondere, dass zur Einhaltung des Betreuungsschlüssels mindestens zwei weitere Fachkräfte eingesetzt werden mussten. Bei insgesamt 2,66 erforderlichen Vollzeitstellen konnte deren Tätigkeit nicht mehr als lediglich untergeordnete Unterstützung der Pflegeperson angesehen werden. Hinzu kamen die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen.
Trotz Betriebsausgaben und eines Lohnaufwands von rund 78.000 Euro erzielte die Klägerin einen Gewinn von fast 110.000 Euro. Nach Auffassung des Gerichts sprachen damit sowohl die Organisation der Betreuung als auch Art und Höhe der Vergütung für ein entgeltliches Austauschverhältnis. Die Zahlungen hatten danach nicht mehr den Charakter einer bloßen Beihilfe zur Förderung der Erziehung.
Vier Pflegekinder reichen für Steuerfreiheit nicht aus
Dass lediglich vier Kinder betreut wurden, änderte daran nichts. Die bei der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII geltende Vermutung, wonach bei bis zu sechs aufgenommenen Kindern grundsätzlich keine Erwerbsmäßigkeit angenommen wird, greift bei einer solchen intensivpädagogischen Betreuung nicht automatisch. Bereits der BFH hatte 2022 entschieden, dass bei der intensiven Betreuung mehrerer Jugendlicher die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden müssen.
Damit gilt: Ob Pflegegeld steuerfrei ist, hängt nicht allein von der Anzahl der betreuten Kinder oder von der Höhe der Zahlungen ab. Maßgeblich sind insbesondere Art und Organisation der Betreuung, der Einsatz weiterer Fachkräfte und die Frage, ob die Zahlungen noch Beihilfecharakter haben oder eine erwerbsmäßige Tätigkeit vergüten.
Tipp: BFH muss erneut entscheiden Das Finanzgericht Münster hatte die Revision zunächst nicht zugelassen. Inzwischen ist jedoch beim Bundesfinanzhof ein Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen VIII R 17/26 anhängig. Der BFH muss nun klären, wie weit die Steuerfreiheit des § 3 Nr. 11 EStG bei familienanalogen und intensivpädagogischen Betreuungsformen reicht. Für vergleichbare Fälle ist das Verfahren besonders interessant. Eine feste Einkommens- oder Gewinngrenze, ab der Pflegegelder automatisch steuerpflichtig werden, gibt es bislang nicht. Entscheidend bleibt vielmehr das Gesamtbild der jeweiligen Betreuung.
