Familienheim bei Erbschaft: Geplante Nutzung reicht nicht

Familienheim bei Erbschaft: Geplante Nutzung reicht nicht
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Die Vererbung eines selbst genutzten Familienheims an den Ehegatten oder Lebenspartner kann vollständig von der Erbschaftsteuer befreit sein. Auch Kinder, Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder können von der Steuerbefreiung profitieren. Bei ihnen ist die Begünstigung allerdings auf eine Wohnfläche von 200 Quadratmetern begrenzt (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG). Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist unter anderem, dass der Erblasser das Familienheim bis zum Erbfall selbst zu Wohnzwecken genutzt hat oder aus zwingenden Gründen daran gehindert war.

Außerdem muss der Erwerber die Immobilie grundsätzlich unverzüglich selbst beziehen und anschließend zehn Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Doch reicht es für die Steuerbefreiung aus, wenn die Nutzung als Familienheim bei Erbschaft zwar fest geplant war, der Erblasser aber vor dem geplanten Einzug verstirbt? Das Finanzgericht Düsseldorf hat diese Frage verneint (Urteil vom 23.6.2026, Az. 4 K 1808/25 Erb).

Geplanter Einzug nach der Pensionierung

Der Fall: Eine Frau wurde Alleinerbin ihres im Jahr 2022 verstorbenen Ehemannes. Zum Nachlass gehörte unter anderem eine vermietete Eigentumswohnung. Die Ehegatten selbst hatten bis zum Tod des Mannes gemeinsam in einer angemieteten Immobilie gelebt. Nach dem Tod ihres Mannes vereinbarte die Ehefrau mit den Mietern der Eigentumswohnung die Beendigung des Mietverhältnisses und zog anschließend selbst dort ein.

Für die geerbte Wohnung beantragte sie die Steuerbefreiung für ein Familienheim. Sie machte geltend, dass die Eheleute ohnehin geplant hätten, nach der Pensionierung des Ehemannes in die Eigentumswohnung zu ziehen. Der Umzug sei bereits für 2022 vorgesehen gewesen. Der Ehemann sei jedoch überraschend zuvor verstorben. Das Finanzamt lehnte die Steuerbefreiung ab. Die Klage der Ehefrau blieb ohne Erfolg.

Tatsächliche Nutzung durch den Erblasser erforderlich

Nach Auffassung des Finanzgerichts waren die gesetzlichen Voraussetzungen eindeutig nicht erfüllt. Der Ehemann hatte die Eigentumswohnung vor seinem Tod zu keinem Zeitpunkt selbst zu Wohnzwecken genutzt. Ebenso wenig war er aus zwingenden Gründen an einer bereits bestehenden Selbstnutzung gehindert. Auch die konkrete Absicht, die Wohnung künftig selbst zu beziehen, genügte nicht. Das Gericht lehnte es ab, die Steuerbefreiung über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auf eine lediglich geplante Nutzung auszudehnen.

Nach Ansicht der Richter fehlt es dafür bereits an einer planwidrigen Gesetzeslücke. Der Gesetzgeber habe bewusst die tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie begünstigen wollen. Geschützt werden soll der gemeinsame familiäre Lebensraum und damit die tatsächlich gelebte Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft. Damit reicht es für die Steuerbefreiung eines Familienheims bei Erbschaft nicht aus, dass ein späterer Einzug fest geplant und möglicherweise sogar unmittelbar bevorstehend war.

Ähnlicher Fall bereits in Niedersachsen

Auch das Niedersächsische Finanzgericht hatte 2024 eine vergleichbare Abgrenzung vorgenommen. In diesem Fall gehörten mehrere Wohnungen zum Nachlass. Der Erbe zog jedoch nicht in die Wohnung ein, die der Erblasser tatsächlich selbst genutzt hatte, sondern in eine andere, nahezu identische Wohnung. Das Gericht versagte auch hier die Steuerbefreiung. Das steuerlich begünstigte Familienheim kann nicht einfach durch ein anderes, vergleichbares Objekt aus dem Nachlass ersetzt werden (Niedersächsisches FG, Urteil vom 13.3.2024, Az. 3 K 154/23).

Tipp: Entscheidend ist das tatsächliche Familienheim

Für die Steuerbefreiung kommt es damit grundsätzlich auf genau die Immobilie an, die der Erblasser tatsächlich als Familienheim genutzt hat. Eine andere Immobilie wird nicht allein deshalb begünstigt, weil ein späterer Einzug geplant war oder sie dem bisherigen Familienheim vergleichbar ist.

Bei Kindern kommt zusätzlich hinzu, dass die Steuerbefreiung nur für eine Wohnfläche von bis zu 200 Quadratmetern gilt. Ehegatten und Lebenspartner unterliegen dieser Flächenbegrenzung dagegen nicht.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Ob tatsächlich Revision eingelegt wurde, lässt sich derzeit noch nicht verlässlich feststellen; ein entsprechendes BFH-Aktenzeichen ist aktuell öffentlich noch nicht auffindbar.

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