Stromkosten beim Elektro-Dienstwagen: Wichtige FAQs seit 2026

Stromkosten beim Elektro-Dienstwagen: Wichtige FAQs seit 2026
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Steht einem Arbeitnehmer ein Firmenwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, muss er dafür einen geldwerten Vorteil versteuern. Elektrofahrzeuge und bestimmte Hybridelektrofahrzeuge sind dabei steuerlich begünstigt, weil der steuerpflichtige geldwerte Vorteil deutlich geringer ausfallen kann als bei Fahrzeugen mit reinem Verbrennungsmotor.

Auch beim Laden gibt es Vorteile: Das elektrische Aufladen im Betrieb des Arbeitgebers kann steuerfrei sein. Lädt der Arbeitnehmer den Firmenwagen zu Hause oder an anderer Stelle auf eigene Kosten und erstattet der Arbeitgeber die Stromkosten beim Elektro-Dienstwagen, kann die Erstattung als steuerfreier Auslagenersatz nach § 3 Nr. 50 EStG behandelt werden.

Bis Ende 2025 waren monatliche Pauschalen möglich

Bis zum 31.12.2025 konnten Arbeitgeber für das Laden zu Hause monatliche Pauschalen steuerfrei erstatten. Ein Einzelnachweis war dafür nicht erforderlich. Die Pauschalen betrugen monatlich:

  • bei zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 30 Euro für Elektrofahrzeuge und 15 Euro für Hybridelektrofahrzeuge,
  • ohne zusätzliche Lademöglichkeit beim Arbeitgeber: 70 Euro für Elektrofahrzeuge und 35 Euro für Hybridelektrofahrzeuge.

Seit dem 1.1.2026 gelten strengere Regeln (BMF-Schreiben vom 11.11.2025).

Seit 2026 ist die geladene Strommenge nachzuweisen

Die bisherigen monatlichen Pauschalen sind entfallen. Für die steuerfreie Erstattung der Stromkosten beim Elektro-Dienstwagen muss nun grundsätzlich die tatsächlich geladene Strommenge nachgewiesen werden. Für den Strompreis bestehen weiterhin Vereinfachungen. Neben den tatsächlichen Kosten kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Strompreispauschale verwendet werden. Die Menge des geladenen Stroms muss aber auch dann nachgewiesen werden. Das Bayerische Landesamt für Steuern hat hierzu zahlreiche Zweifelsfragen beantwortet. Die wichtigsten Punkte im Überblick:

Muss der Stromzähler geeicht sein?

Frage: Wird zur Erfassung der Strommenge ein MID- oder eichrechtskonformer Zähler benötigt? Antwort: Nein. Die Strommenge kann mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler erfasst werden, beispielsweise über die Wallbox oder das Fahrzeug. Ein MID- oder eichrechtskonformer Zähler ist für lohnsteuerliche Zwecke nicht erforderlich.

Wie muss die geladene Strommenge nachgewiesen werden?

Frage: Welche Anforderungen gelten für den Nachweis? Antwort: Die Strommenge muss sich unmittelbar und unveränderlich aus den Ladedaten ergeben. Möglich sind beispielsweise:

  • Screenshots oder Fotos,
  • App-basierte Auswertungen,
  • Protokolle der Wallbox,
  • fahrzeuginterne Auswertungen.

Nicht ausreichend sind selbst erstellte Eigenbelege oder nachträglich veränderbare Excel-Aufstellungen.

Braucht jedes Fahrzeug eine eigene Wallbox?

Frage: Wird eine zusätzliche Wallbox benötigt, wenn an einem Ladepunkt sowohl ein Dienstwagen als auch ein privates Fahrzeug geladen werden? Antwort: Nein. Entscheidend ist lediglich, dass sich der einzelne Ladevorgang eindeutig dem jeweiligen Fahrzeug zuordnen lässt. Dafür können beispielsweise App-basierte Lösungen genutzt werden.

Können Ladeverluste berücksichtigt werden?

Frage: Wie werden Ladeverluste behandelt? Antwort: Stromverluste, die beim Laden des betrieblichen Fahrzeugs entstehen, werden wirtschaftlich dem Ladevorgang zugerechnet. Sie können deshalb grundsätzlich ebenfalls steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet werden.

Muss jeden Monat abgerechnet werden?

Frage: Ist eine monatliche Abrechnung der Stromkosten vorgeschrieben? Antwort: Nein. Der Arbeitgeber muss steuerfreie Bezüge zwar im Lohnkonto aufzeichnen. Aus steuerlichen Gründen ist aber keine monatliche Erstattung erforderlich. Entscheidend ist, dass der Auslagenersatz im Zeitpunkt der Auszahlung bei der entsprechenden Lohnabrechnung erfasst und ordnungsgemäß nachgewiesen wird.

Weitere Informationen

Weitere Fragen betreffen insbesondere die Strompreispauschale und das Wahlrecht zwischen dieser Pauschale und den tatsächlichen Stromkosten. Die vollständigen FAQs finden Sie beim Bayerischen Landesamt für Steuern.

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