Kindergeld nach Studienabbruch: Rückforderung trotz Unwissen der Eltern

Kindergeld nach Studienabbruch: Rückforderung trotz Unwissen der Eltern
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Nicht immer wissen Eltern genau, ob ihr volljähriges Kind noch studiert, eine Ausbildung macht oder nach einem Studien- oder Ausbildungsplatz sucht. Besonders schwierig wird es, wenn der Kontakt zum Kind abgebrochen ist. Wird weiterhin Kindergeld gezahlt, kann dies später zu einer Rückforderung führen. Denn Kindergeld nach Studienabbruch gibt es nicht allein deshalb weiter, weil die Eltern vom Abbruch nichts wussten.

Die Familienkasse kann Nachweise darüber verlangen, dass die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug weiterhin erfüllt sind – und auch in der Vergangenheit erfüllt waren. Volljährige Kinder sind dabei auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (§ 68 Abs. 1 Satz 2 EStG). Notfalls können sie sogar als Zeugen vor das Finanzgericht geladen werden. Das Finanzgericht Baden-Württemberg hat nun entschieden, dass die Familienkasse Kindergeld auch dann von einem Elternteil zurückfordern darf, wenn dieser vom volljährigen Kind nicht darüber informiert wurde, dass es die Suche nach einem Studien- oder Ausbildungsplatz aufgegeben hat (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.1.2026, Az. 13 K 1645/24).

Der Fall: Mutter hatte keinen Kontakt mehr zur Tochter

Die Mutter hatte ab August 2022 Kindergeld für ihre volljährige Tochter erhalten. Diese hatte nach dem Abitur zunächst erfolglos nach einem Studienplatz gesucht.

Anfang 2024 teilte die Mutter der Familienkasse mit, dass sie ab Januar 2024 kein Kindergeld mehr beantragen wolle. Sie habe keinen Kontakt mehr zu ihrer Tochter und könne deshalb auch nicht nachweisen, dass diese sich weiterhin um einen Studien- oder Ausbildungsplatz bemühe.

Die Familienkasse hob daraufhin die Kindergeldfestsetzung für August 2022 bis Januar 2024 auf und forderte das ausgezahlte Kindergeld zurück.

Im Klageverfahren wurde die Tochter als Zeugin vernommen. Sie erklärte, dass sie sich nach dem Abitur zunächst um einen Studienplatz bemüht habe. Nach ihrem familiär bedingten Auszug habe sie jedoch aus finanziellen Gründen in Vollzeit gearbeitet. Erst Anfang 2025 habe sie sich wieder um einen Studienplatz beworben.

Während des Verfahrens erkannte die Familienkasse den Kindergeldanspruch für August bis Oktober 2022 an. Für den Zeitraum von November 2022 bis Januar 2024 blieb die Klage der Mutter dagegen erfolglos.

Unwissen schützt nicht vor Rückforderung

Entscheidend war, dass die Voraussetzungen für den Kindergeldbezug von November 2022 bis Januar 2024 nicht nachgewiesen werden konnten. Die Tochter befand sich weder in Ausbildung noch im Studium und bemühte sich in diesem Zeitraum auch nicht ernsthaft um einen Ausbildungs- oder Studienplatz. Dass die Mutter wegen des abgebrochenen Kontakts nichts davon wusste, änderte daran nichts. Kindergeld nach Studienabbruch beziehungsweise nach Aufgabe der Studienplatzsuche kann zurückgefordert werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Kindergeldanspruch nicht mehr vorliegen.

Spätere Kindergeldansprüche können angerechnet werden

Da sich die Tochter Anfang 2025 erneut um einen Studienplatz bemüht hatte, konnte ab diesem Zeitpunkt wieder ein Anspruch auf Kindergeld entstanden sein. Interessant ist dabei die sogenannte Sechsmonatsfrist:Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG wird festgesetztes Kindergeld rückwirkend grundsätzlich nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats ausgezahlt, in dem der Antrag eingegangen ist. Der Kindergeldanspruch selbst bleibt davon jedoch unberührt. Das Finanzgericht weist deshalb darauf hin, dass ältere Kindergeldansprüche trotz dieser Auszahlungsbeschränkung grundsätzlich mit Rückforderungsansprüchen der Familienkasse aufgerechnet werden können (§ 47 AO i. V. m. § 226 AO). Für die Mutter hatte das Urteil noch einen weiteren positiven Aspekt: Wegen des tiefgreifend zerrütteten Verhältnisses zu ihrer Tochter wusste sie tatsächlich nichts von der aufgegebenen Studienplatzsuche. Zudem hatte die Familienkasse nicht darauf hingewirkt, dass die Tochter nach § 68 Abs. 1 Satz 2 EStG selbst an der Aufklärung mitwirkt. Das Finanzgericht sah deshalb von der Erhebung von Gerichtskosten ab.

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