Aufwendungen für Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit der selbst genutzten Wohnung sind bis zu 6.000 Euro im Jahr steuerlich begünstigt. Davon können 20 Prozent, also höchstens 1.200 Euro, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 EStG).
Voraussetzung ist unter anderem, dass eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt und der Rechnungsbetrag unbar, also beispielsweise per Überweisung auf das Konto des Handwerkers, gezahlt wurde. Steuerlich begünstigt sind grundsätzlich nur die Arbeitskosten sowie gegebenenfalls gesondert berechnete Maschinen- und Fahrtkosten. Materialkosten sind dagegen nicht abziehbar. Die Finanzämter und auch das Thüringer Finanzgericht erkennen eine eigene Schätzung des Arbeitskostenanteils nicht an, wenn sich dieser nicht aus der Handwerkerrechnung ermitteln lässt. Das Gericht hat dies mit Urteil vom 28.1.2026 (Az. 3 K 328/25) bestätigt. Gegen die Entscheidung ist beim Bundesfinanzhof die Revision unter dem Aktenzeichen VIII R 11/26 anhängig. Betroffene können daher auf eine für Steuerzahler günstigere Entscheidung hoffen. Sicherer ist es derzeit jedoch, den Handwerker um eine entsprechend aufgeschlüsselte Rechnung zu bitten.
Handwerkerrechnung korrigieren lassen
In vielen Fällen dürfte eine Rechnungsberichtigung problemlos möglich sein. Schließlich kann der Handwerker grundsätzlich nachvollziehen, welche Leistungen erbracht wurden und welcher Anteil der Rechnung auf Arbeitsleistungen entfällt. Schwieriger kann es werden, wenn Auftraggeber und Handwerker bereits über die ausgeführten Leistungen oder die Höhe der Rechnung streiten. Dann stellt sich die Frage, ob der Kunde verlangen kann, die Handwerkerrechnung korrigieren zu lassen. Mit einem solchen Fall hat sich das Oberlandesgericht Hamm befasst (Urteil vom 13.3.2026, Az. 12 U 138/25). Auftraggeber und Handwerker stritten bereits seit längerer Zeit. Der Handwerker verlangte unter anderem noch Anwaltskosten und Zinsen und verweigerte zunächst die Ausstellung einer berichtigten Rechnung. Das Gericht stärkte jedoch die Position des Auftraggebers. Die wesentlichen Aussagen:
- Ein Anspruch auf Rechnungslegung beziehungsweise Rechnungsberichtigung kann sich als Nebenpflicht aus dem Vertrag ergeben, wenn der Auftraggeber ein berechtigtes Interesse an einer korrekten Rechnung hat, etwa um Leistungen steuerlich geltend machen zu können.
- Im entschiedenen Fall konnte der Auftraggeber die Ausstellung einer neuen, korrekten Rechnung verlangen und musste sich nicht lediglich mit einer Gutschrift zufriedengeben.
- Dem Auftraggeber war es nicht zuzumuten, eine fehlerhafte Rechnung durch zusätzliche Erläuterungen oder weitere Unterlagen gegenüber dem Finanzamt zu „korrigieren“.
Das Urteil ist für Steuerzahler hilfreich, sollte aber nicht zu weit ausgelegt werden. Das OLG Hamm hat nicht ausdrücklich entschieden, dass ein Handwerker allein für Zwecke des § 35a EStG immer verpflichtet ist, eine pauschale Rechnung nachträglich in Arbeits- und Materialkosten aufzuteilen. Wer den Steuerbonus für Handwerkerleistungen nutzen möchte, sollte deshalb möglichst schon beim Erhalt der Rechnung prüfen, ob die begünstigten Arbeitskosten nachvollziehbar ausgewiesen sind. Fehlen diese Angaben, sollte man die Handwerkerrechnung möglichst frühzeitig korrigieren lassen.
