Bürgergeld: Änderung der Hinzuverdienstregeln ab Juli 2023

Bürgergeld: Änderung der Hinzuverdienstregeln ab Juli 2023

Auch Bezieher von Bürgergeld (bis 31.12.2022: Hartz IV) dürfen Arbeitseinkommen erzielen und davon einen Teil behalten. Auch andersherum gilt: Wer arbeitet und dennoch auf Bürgergeld angewiesen ist, erhält aufstockendes Bürgergeld zum Arbeitslohn. Je nach Art und Höhe des Verdienstes wird dann das Bürgergeld gekürzt.

Zum 1.7.2023 werden die Hinzuverdienstregeln wie folgt geändert (§ 11b Abs. 3 SGB II):

  • Grundfreibetrag: Die ersten 100 Euro des eigenen Arbeitslohns kann man immer behalten. Wer also nicht mehr als 100 Euro brutto im Monat verdient, hat immer Anspruch auf das Bürgergeld in voller Höhe.
  • Erwerbstätigenfreibetrag: Ist der Verdienst höher als 100 Euro, bleiben anrechnungsfrei bei einem Verdienst
    zwischen 100 Euro und 520 Euro: 20 Prozent.
    zwischen 520 Euro und 1.000 Euro: 30 Prozent (bisher: zwischen 100 Euro und 1.000 Euro: 20 %).
    zwischen 1.000 Euro und 1.200 Euro: 10 Prozent
    zwischen 1.200 Euro und 1.500 Euro: 10 Prozent nur bei Erwerbstätigen mit minderjährigem Kind.
Einkommensfreibeträge beim Bürgergeld 
Teil des Einkommens Einkommensfreibetrag

bis 30.6.2023

Einkommensfreibetrag

ab 1.7.2023

0 Euro bis 100 Euro 100 % = 100 Euro 100 % = 100 Euro
100 Euro bis 520 Euro 20 % = 84 Euro 20 % = 84 Euro
520 Euro bis 1.000 Euro 20 % = 96 Euro Neu: 30 % = 144 Euro
1.000 Euro bis 1.200 Euro 10 % = 20 Euro 10 % = 20 Euro
1.200 Euro bis 1.500 Euro (mit Kind) 10 % = 30 Euro 10 % = 30 Euro
Summe des nicht anrechenbaren Einkommens 300 Euro (ohne Kind)

330 Euro (mit Kind)

348 Euro (ohne Kind)

378 Euro (mit Kind)

Weiterbildung: Das neue Bürgergeld beinhaltet einen starken Anreiz zur Intensivierung von Weiterbildungsmaßnahmen ab dem 1.7.2023.

  • Ein zusätzlicher monatlicher Bürgergeldbonus von 75 Euro wird gezahlt, wenn Bürgergeld-Bezieher eine förderliche Maßnahme zur langfristigen Verbesserung ihrer Jobchancen besuchen. Der Erwerb neuer Fähigkeiten und Kenntnisse durch verschiedene Fortbildungsmaßnahmen kann zu einer nachhaltigen Steigerung der Beschäftigungsmöglichkeiten beitragen und somit den Bonus auslösen. Der Bonus wird anrechnungsfrei und zusätzlich zum Regelbedarf ausgezahlt.
  • Ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro wird an Bürgergeld-Empfänger gezahlt, die an einer berufsabschlussbezogenen Weiterbildung teilnehmen. Dieses Geld wird bis zu drei Jahre anrechnungsfrei und zusätzlich zum Regelbedarf ausgezahlt.
  • Eine Weiterbildungsprämie wird gewährt, wenn ein Bürgergeld-Bezieher eine Fortbildung absolviert, die zu einem anerkannten Abschluss in einem Ausbildungsberuf führt. In der Regel handelt es sich dabei um eine Umschulung. Wer eine Zwischenprüfung erfolgreich ablegt, bekommt eine Prämie in Höhe von 1.000 Euro, bei Bestehen der Abschlussprüfung gibt es sogar 1.500 Euro.

Schülerjobs: Eltern, die Bürgergeld beziehen, erhalten für ihre Kinder ebenfalls Bürgergeld, und zwar den Regelsatz, der der Regelbedarfsstufe des Kindes entspricht. Diese variiert je nach Alter des Kindes. Eltern und Kinder bilden eine Bedarfsgemeinschaft. Übt ein Schüler unter 25 Jahren einen Job während der Schulzeit (nach dem Unterricht bzw. am Wochenende) aus, wird das Einkommen bis zum 30.6.2023 angerechnet, wie jedes andere Erwerbseinkommen.

Ab dem 1.7.2023 können Schüler bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro monatlich) hinzuverdienen, ohne dass das Bürgergeld der Eltern gekürzt wird. Das gilt auch in einer dreimonatigen Übergangszeit zwischen Schule und Ausbildung. Dabei spielt es keine Rolle, wann im Jahr und über welchen Zeitraum die Jobs ausgeübt werden (§ 11b Abs. 2a SGB II).

Ferienjobs: Wenn Schüler unter 25 Jahren in den Schulferien arbeiten („Ferienjob“), gilt bis zum 30.6.2023, dass ein Betrag von bis zu 2.400 Euro im Jahr anrechnungsfrei bleibt (§ 1 Abs. 1 Nr. 16 Bürgergeld-VO). Ab dem 1.7.2023 kann im Ferienjob aber unbegrenzt hinzuverdient werden. Es findet keine Anrechnung des Verdienstes aus dem Ferienjob auf das Bürgergeld statt.

Als Schüler gelten auch Auszubildende, die eine schulische Ausbildung machen und keine Ausbildungsvergütung bekommen (vgl. Fragen und Antworten zum Bürgergeld).

Ausbildung: Auszubildende unter 25 Jahren dürfen ihre Ausbildungsvergütung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) komplett behalten. Beträgt die Vergütung zwischen 520,01 Euro und 1.000 Euro, kann man davon nochmal 30 Prozent behalten.

Ehrenamtliche Tätigkeit: Ein gleichzeitiger Bezug von Bürgergeld und eine ehrenamtliche Tätigkeit sind grundsätzlich möglich, wenn die Suche nach einer Arbeitsstelle dadurch nicht beeinträchtigt wird. Allerdings gilt die Einschränkung, dass die ehrenamtliche Tätigkeit 15 Stunden in der Woche nicht überschreiten darf. Begünstigt sind Tätigkeiten, die nach § 3 Nr. 12, 26 oder 26a EStG steuerfrei sind (im öffentlichen Bereich, Übungsleiterpauschale, Ehrenamtspauschale).

Wer ein Ehrenamt ausübt, erhält im Allgemeinen kein Entgelt, sondern allenfalls eine Aufwandsentschädigung. Steuerrechtlich sind Bezüge für eine Tätigkeit als Übungsleiter bis 3.000 Euro und für eine andere ehrenamtliche Tätigkeit bis 840 Euro jährlich steuerfrei (§ 3 Nr. 26 und 26a EStG).

  • Eine zweckbestimmte Aufwandsentschädigung ist nicht als Einkommen anrechenbar. Werden etwa die Kosten einer Busfahrt erstattet, so ist dies eine zweckbestimmte Aufwandsentschädigung und kein Einkommen.
  • Eine pauschale Aufwandsentschädigung ist hingegen Einkommen, das jedoch bis zu 3.000 Euro im Jahr anrechnungsfrei bleibt (§ 11b Abs. 2 Nr. 1 SGB II). Bis zum 30.6.2023 bleiben maximal 250 Euro pro Monat außen vor (Zuflussprinzip). Ab dem 1.7.2023 erfolgt keine Anrechnung auf das Bürgergeld, solange der Ehrenamts-Freibetrag von 3.000 Euro im Jahr nicht überschritten wird.
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Betreuer nach § 1835a BGB gelten bis zu 3.000 Euro im Jahr nicht als Einkommen und bleiben anrechnungsfrei entsprechend § 3 Nr. 26 EStG (§ 11a Abs. 1 Nr. 4 SGB II).
  • Sollte die Aufwandsentschädigung höher sein als die genannten Beträge, so wird der übersteigende Teil auf das Bürgergeld als Einkommen angerechnet. Dieser Teil gilt dann als Erwerbseinkommen, und es gelten die Grundsätze für die Anrechnung von Erwerbseinkommen auf das Bürgergeld.

Bundes- und Jugendfreiwilligendienst: Menschen, die den Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr ableisten, können ggf. aufstockendes Bürgergeld bekommen, wenn die Sach- und Geldleistungen ihren Lebensunterhalt nicht decken. Sie erhalten ein Taschengeld, das bis zum 30.6.2023 für Unter- und Über-25-Jährige in Höhe von 250 Euro anrechnungsfrei ist. Im Jahre 2023 beträgt das Taschengeld maximal 438 Euro im Monat.

  • Ab dem 1.7.2023 ist das Taschengeld aus den Freiwilligendiensten bei unter 25-Jährigen bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) anrechnungsfrei. Das Taschengeld im FSJ, FÖJ oder BFD erreicht diese Höhe nicht. Sind die Freiwilligen 25 Jahre oder älter, so steht ihnen nur ein monatlicher Freibetrag in Höhe von 250 Euro zu. Diese Regelung entspricht der allgemeinen ehrenamtlichen Tätigkeit (§ 11b Abs. 2 Satz 6 SGB II).
  • Erhalten die Freiwilligen neben dem Taschengeld freie Verpflegung und Unterkunft oder einen Abgeltungsbetrag hierfür ausgezahlt, so wird dieser Betrag auf das Bürgergeld angerechnet. Der Grund besteht darin, dass im Bürgergeld neben dem Regelsatz auch eine Zahlung für Miete und Kost enthalten ist.

Mutterschaftsgeld: Das Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt sowie für den Entbindungstag gezahlt. Beim Bezug von Bürgergeld wird kein Mutterschaftsgeld gezahlt, allerdings erhöht sich das Bürgergeld.

Ab der 13. Schwangerschaftswoche gibt es bis zum Tag der Geburt einen schwangerschaftsbedingten Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Aufstocker können einen Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben. Ab dem 1.7.2023 wird das Mutterschaftsgeld – anders als bisher – nicht mehr als Einkommen gewertet und nicht auf das Bürgergeld angerechnet.

Pflegekinder: Pflegeeltern, die ein Pflegekind bei sich aufnehmen und es versorgen, steht Pflegegeld nach § 39 SGB VIII zu. Der Pflegegeldanteil für Sachaufwand ist nicht auf das Bürgergeld anzurechnen.

Der Betrag für die Pflege und Erziehung bleibt für das 1. und 2. Pflegekind anrechnungsfrei, wird aber beim 3. Pflegekind zu 75 Prozent und ab dem 4. Pflegekind vollständig als Einkommen angerechnet (§ 11a Abs. 3 Nr. 1 SGB II).

14 Kommentare zu “Bürgergeld: Änderung der Hinzuverdienstregeln ab Juli 2023”:

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Koro,

      Minijobs können in verschiedenen Bereichen ausgeübt werden, einschließlich Rasenmähen beim Nachbarn. Solche geringfügigen Beschäftigungen sind weit verbreitet und gelten als Minijobs, wenn das monatliche Einkommen die Grenze von 520 Euro nicht überschreitet.

      Für Minijobs werden in der Regel pauschale Abgaben fällig, die von Ihrem Arbeitgeber getragen werden. Diese umfassen die Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung sowie die Pauschalsteuer. Als Arbeitnehmer haben Sie normalerweise keinen Beitrag zur Sozialversicherung zu leisten.

      Ein Minijob muss in der Regel angemeldet werden. Die Anmeldung erfolgt durch den Arbeitgeber bei der Minijob-Zentrale, einer Einrichtung der Deutschen Rentenversicherung. Die Anmeldung ist erforderlich, damit die Sozialversicherungsbeiträge (Renten-, Arbeitslosen- und Krankenversicherung) und die Pauschalsteuer ordnungsgemäß abgeführt werden können.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  1. Grimm

    mein Sohn 16 Jahre alt, lebt nun bei mir, also getrennt von Vater. da er nun Erwerbsfähig ist, musste ich mit zwei weiteren Kindern mit ihm zum Bürgergeld wechseln. vorher hatte ich Sozialhilfe.
    sein Vater überweist ihn 50 Euro als Taschengeld. nun hat meine sacharbeiterin diese 50 Euro und 250 Kindergeld bei meinem Sohn angerechnet und mir praktisch so 50 Euro weniger ausgezahlt. auf Nachfrage und Erläuterung, das ab 1.7 doch Änderungen im anrechnungsfreien Bereich stattfanden, sagte sie mir, bei unter 18 jährigen zählt das nicht. ich behaupte Mal, das ist nicht richtig oder vertuhe ich mich da. liebe Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Grimm,

      Die Anrechnung von Einkommen und Unterstützungsleistungen im Rahmen von Sozialleistungen kann komplex sein und hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich des Alters und der Lebensumstände der Kinder. Es gibt in der Tat Änderungen im Bereich des Kindergeldes und des Unterhalts ab dem 1. Juli 2021, die auf das sogenannte „neue Kindergeld“ und den „neuen Unterhaltsvorschuss“ abzielen.

      Sie sollten gegebenenfalls Rücksprache mit Ihrem zuständigen Sozialamt halten. Es könnte auch hilfreich sein, sich an eine unabhängige Sozialberatungsstelle oder einen Anwalt für Sozialrecht zu wenden, um Ihre Situation im Detail zu klären und sicherzustellen, dass Ihre Sozialleistungen korrekt berechnet werden.

      Sozialberatungsstellen sind in der Regel in verschiedenen Städten und Gemeinden vorhanden. Auch Caritas, Diakonie, oder der Paritätische Wohlfahrtsverband betreiben oft Sozialberatungsstellen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  2. Younis Malzer

    auf der Seite:

    „https://www.buerger-geld.org/news/buergergeld-anspruch-fuer-auszubildende-azubis-mit-ausbildungsverguetung/“

    wird davon geschrieben, dass das Ausbildungsgehalt doch nicht anrechnungsfrei bleibt, sondern nur das Geld aus einer weiteren Erwerbstätigkeit, sprich, dass Ausbildungsgehalt würde im Gegensatz zu einem zusätzlichen Minijob angerechnet werden.

    Es wird auch geschrieben, dass bisherige Internetseiten somit „falsche“ Informationen verbreiten und die Sachlage eine ganz andere ist.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Younis,

      dazu schreibt die Bundesregierung in Ihren FAQs:

      Was sind die zentralen Fortschritte bei den Freibeträgen?

      Wer mehr arbeitet, darf seit 1. Juli 2023 mehr davon behalten: Bei einer Beschäftigung mit einem Einkommen zwischen 520 und 1.000 Euro dürfen 30 Prozent davon behalten werden. Das bedeutet bis zu 90 Euro mehr im Geldbeutel als bisher. Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs sowie das Einkommen aus einer beruflichen Ausbildung bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  3. Thorsten

    Hallo Thilo!
    Zur Zeit arbeite ich in einem Midi-Job und bekomme noch zusätzlich gut 200€ vom JC nach Anrechnung meines Gehaltes.
    Nun steht eine größere zahntechnische Behandlung an, die von der Krankenkasse kaum getragen wird und ca. 1200€ kosten wird.
    Ist es möglich, diese Ausgaben dem JC zu übermitteln und dadurch das anzurechnende Einkommen zu reduzieren (ev. auf mehrere Raten für den Zahnarzt verteilt).

    Danke für eine Antwort oder jeden Hinweis
    Thorsten

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Thorsten,

      es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, außergewöhnliche Belastungen dem Jobcenter mitzuteilen, insbesondere wenn es sich um medizinische oder gesundheitliche Ausgaben handelt. Die Übernahme dieser Kosten oder die Reduzierung des anzurechnenden Einkommens hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab. Wir empfehlen, sich mit Ihrem zuständigen Jobcenter in Verbindung zu setzen und Ihre Situation zu erklären.

      Eine alternative Option könnte darin bestehen, einen Härtefall-Antrag bei Ihrer Krankenkasse zu stellen. Dabei sollte der Härtefall-Antrag gemeinsam mit dem Heil- und Kostenplan, den Sie von Ihrem Zahnarzt erhalten, eingereicht werden. Als Bürgergeld-Bezieher können Sie einfach eine Kopie Ihres Bürgergeld-Bescheids der Krankenkasse beifügen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  4. Elif

    Hallo,

    Wir beziehen Bürgergeld. Meine Tochter, 17 Jahre, hat einen Mini Job auf 520€ Basis gefunden und möchte neben der Schule, was dazuverdienen. Wird mir das Bürgergeld verkürzt bzw. angerechnet?

    Liebe Grüße

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Elif,

      Ab dem 1. Juli 2023 gelten für bestimmte Personen sogar höhere Freibeträge. Für junge Menschen bleibt das Einkommen

    2. aus Schüler- bzw. Studentenjobs und
    3. aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie
    4. aus einem Bundesfreiwilligendienst oder einem freiwilligen Dienst als FSJ- oder FÖJ-Leistende
    5. bis zur Höhe der Minijob-Grenze von 520 Euro anrechnungsfrei. Weitere Infos finden sie auf den Seiten der Minijob-Zentrale.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  5. Jenny

    Hallo,

    da ich dazu bisher keine klare Antwort in den üblichen Broschüren gefunden habe. Können sie mir sagen ob der Zuverdienstfreibetrag (100 €) pro Person gilt oder pro Bedarfsgemeinschaft?
    Wir sind eine 6 köpfige Familie. Auf Grund der Behinderung zwei unserer Kinder und dem Mehrbedarf an Spezialnahrung, der leider weder vom Jobcenter noch von der Krankenkasse abgedeckt wird und der Tatsache, dass ich erst wenn alle Kinder in der Schule sind Teilzeit arbeiten gehen kann und mein Mann gerade in einer Weiterbildung ist, sind wir am Überlegen ob für uns beide nebenher noch ein kleiner Minijob machbar wäre.

    Liebe Grüße
    Jenny

  6. N.Petry

    Mein Sohn macht über das Arbeitsamt eine Maßnahme EQJ, er lebt bei mir, ich bin allein erziehend und mein Sohn bekommt 245€ für die Maßnahme und ich Kindergeld, kann mein Sohn trotzdem Bürgergeld beantragen?

Schreibe einen Kommentar

Ihre E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht.
* Pflichtfelder

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.