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SteuerGo FAQs

 


 



Wie sind Renovierungskosten nach dem Erwerb eines Hauses zu beurteilen?

Nach dem Erwerb einer Immobilie, werden oftmals umfangreiche Renovierungs- und Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt. Solche Aufwendungen sind eigentlich Erhaltungsaufwand und somit sofort als Werbungskosten absetzbar, wenn das Gebäude vermietet wird. Doch aufgepasst: Falls die Kosten in den ersten drei Jahren höher sind als 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes, werden sie den Anschaffungskosten hinzugerechnet und dürfen nur einheitlich abgeschrieben werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG).

Bei der Ermittlung der 15 %-Grenze werden Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, d.h. für Schönheitsreparaturen, nicht erfasst. Ferner gehören Aufwendungen, mit denen das Gebäude in einen betriebsbereiten Zustand versetzt werden soll, zu den Anschaffungskosten, und dürften deswegen ebenfalls nicht in die 15 %-Grenze einbezogen werden. Des Weiteren werden Aufwendungen, die zu einer wesentlichen Verbesserung der Immobilie führen, zu den Herstellungskosten gerechnet und müssten deshalb gleichfalls bei der 15 %-Grenze außer Betracht bleiben.

Achtung: Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Schönheitsreparaturen, die in einem engen räumlichen, zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit anderen Modernisierungsmaßnahmen in den ersten drei Jahren nach dem Erwerb des Gebäudes anfallen, in die 15-Prozent-Grenze einbezogen werden und - bei Überschreiten dieser Grenze - zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören. Und das bedeutet: Die Kosten dürfen nicht in voller Höhe, sondern nur im Wege einer Abschreibung von 2 Prozent jährlich als Werbungskosten abgezogen werden (BFH-Urteil vom 14.6.2016, IX R 22/15).

Erhaltungsarbeiten bzw. Schönheitsreparaturen sind eigentlich als Erhaltungsaufwand sofort als Werbungskosten absetzbar und werden nicht in die 15 %-Grenze einbezogen. Dies gilt aber nur dann, wenn sie isoliert und losgelöst von anderen Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden.

Tipp

Wenn Sie nicht aufpassen, werden klassische Schönheitsreparaturen, wie Maler- und Tapezierarbeiten, die eigentlich auf einen Schlag absetzbar sind, über 50 Jahre verteilt. Wollen Sie dieses fatale Ergebnis vermeiden, müssen Sie unbedingt darauf achten, dass Ihre Aufwendungen insgesamt in den ersten drei Jahren unter der 15 %-Grenze bleiben (15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes). Oder Sie dürfen mit der umfassenden Modernisierung erst nach dem dritten Jahr beginnen.

Die oben genannte BFH-Rechtsprechung aus dem Jahre 2016 hat zu einer Verschlechterung geführt (BFH-Urteile vom 14.6.2016, IX R 25/14, IX R 15/15, IX R 22/15). Zuvor sind wenigstens die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen aus der 15 %-Grenze ausgenommen worden. Die Finanzverwaltung gewährt daher Vertrauensschutz. Es wird auf Antrag zugelassen, Kosten für Schönheitsreparaturen aus der Prüfung auszunehmen, wenn der Kaufvertrag für die Immobile vor dem 1. Januar 2017 abgeschlossen wurde (BMF-Schreiben vom 20.10.2017, BStBl 2017 I S. 1447).

 

Beispiel

Anschaffungskosten Gebäude 2018: 100.000 Euro

  •  Schönheitsreparaturen 2018:                5.000 Euro (voll abgezogen)
  •  Kosten für Sanierung 2019:                  5.000 Euro (zunächst voll abgezogen)
  •  Kosten für Sanierung 2020:                  5.100 Euro

 

Hier wäre die 15-% -Grenze um 100 Euro überschritten. Das würde dazu führen, dass die Bescheide 2015 und 2016 geändert würden und die Kosten nur noch im Wege der AfA zu berücksichtigen wären. Dabei konnte der Vermieter im Jahr 2015 noch guten Gewissens davon ausgehen, dass die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen voll abziehbar waren. Auf Antrag können die Kosten für Schönheitsreparaturen aber weiter sofort abgezogen und aus der Prüfung der 15% -Grenze ausgenommen werden. Dann wären auch die restlichen 10.100 EUR sofort abziehbar.

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass die Instandsetzungkosten - trotz Überschreitung der 15 %-Grenze - keine anschaffungsnahen Herstellungskosten darstellen. Vielmehr sind solche Kosten Erhaltungsaufwand und in voller Höhe als Werbungskosten absetzbar. Denn Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen zur Beseitigung eines Schadens, der im Zeitpunkt der Anschaffung noch nicht vorhanden war, sondern nachweislich erst zu einem späteren Zeitpunkt durch das schuldhafte Handeln eines Dritten am Gebäude verursacht worden ist, sind nicht den anschaffungsnahen Herstellungskosten zuzuordnen (BFH-Urteil vom 9.5.2017, IX R 6/16).

Der Fall: Die Klägerin erwarb zum 1.4.2007 eine Eigentumswohnung, die sich in einem mangelfreien Zustand befand. Zugleich übernahm sie das bestehende Mietverhältnis. Im September 2008 kündigte sie das Mietverhältnis. Der Mieter hinterließ die Wohnung in einem beschädigten Zustand (eingeschlagene Scheiben, Schimmelbefall, zerstörte Bodenfliesen, Wasserschaden). Zur Beseitigung dieser Schäden waren im Jahr 2008 rund 20.000 EUR erforderlich. Die Klägerin machte diese als sofort abzugsfähige Werbungskosten geltend, das Finanzamt wollte sie als anschaffungsnahe Herstellungskosten behandeln. Die Finanzrichter gaben der Klägerin Recht.

Aktuell hat das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass Erhaltungsaufwendungen bei Überschreiten der 15 %-Grenze auch dann nicht sofort abziehbar sind, wenn kurz nach dem Erwerb einer Immobilie ein Mieter plötzlich verstirbt und die Wohnung zur erneuten Vermietung umfassend renoviert werden muss (Urteil vom 26.9.2017, 12 K 113/16).

Aktuell hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass bereits vor dem Erwerb getätigte Aufwendungen nicht in die Prüfung der 15-Prozent-Grenze (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) einzubeziehen sind (BFH-Beschluss vom 28.4.2020, IX B 121/19).

  • Der Fall: Eheleute erwarben ein Mehrfamilienhaus. Der vereinbarte Kaufpreis sollte spätestens zum 1.1.2012 fällig sein. Die Besitzübergabe sollte sofort nach vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgen. Da die Käufer einerseits umfangreiche Baumaßnahmen vornehmen mussten, die Wohnungen in dem Gebäude aber möglichst zeitnah vermieten wollten, hatten sie sich mit den Voreigentümern dahin verständigt, dass die erforderlichen Renovierungen schon vor Kaufpreiszahlung bereits ab Oktober 2011 in Angriff genommen werden durften.
  • Ihnen entstanden für die Baumaßnahmen bereits im Jahr 2011 Kosten von fast 68.000 EUR. Die 15-Prozent-Grenze war allein schon mit diesen Aufwendungen überschritten. Das Finanzamt teilte den Steuerzahlern folglich mit, dass die Aufwendungen für die Instandsetzung und Modernisierung des Gebäudes den Anschaffungskosten zuzurechnen seien. Folge: kein sofortiger Abzug der Kosten im Jahre 2011; stattdessen lediglich Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Abschreibungen (AfA). Dem hielten die Hauskäufer entgegen, dass der Drei-Jahres-Zeitraum erst mit der Anschaffung beginne, mithin mit dem Übergang des wirtschaftlichen Eigentums. Das sei der Zeitpunkt, zu dem Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten laut notariellem Kaufvertrag übergehen sollten - hier mit Zahlung des Kaufpreises erst im Jahr 2012.
  • In den Anwendungsbereich der 15-Prozent-Regel seien daher nur solche Aufwendungen einzubeziehen, die nach diesem Zeitpunkt lägen. Der Betrag von rund 68.000 EUR sei im Streitfall jedoch vor der Anschaffung aufgewendet worden. Diese Aufwendungen stellten vorab entstandene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung dar. Es komme hinzu, dass vorliegend bereits ein notarieller Kaufvertrag vorgelegen habe und die Käufer den Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzen und Lasten durch die Kaufpreiszahlung selbst hätten herbeiführen können, wie dies dann auch geschehen sei. Die Investitionen seien in Absprache mit den Voreigentümern und ausschließlich im Hinblick auf den Eigentumserwerb in Verbindung mit der bestehenden Vermietungsabsicht getätigt worden.
  • Das Finanzgericht ist der Auffassung der Steuerzahler gefolgt und hat deren Klage stattgegeben (FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2019, 2 K 2304/17). Und der BFH hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Finanzamts überraschend schnell zurückgewiesen (BFH-Beschluss vom 28.4.2020, IX B 121/19).

 

SteuerGo

Zur Prüfung der 15-Prozent-Grenze sind die Aufwendungen netto, also ohne Umsatzsteuer, anzusetzen. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen die Finanzverwaltung die Bruttowerte zugrunde legt und damit zu einem - geringfügigen - Überschreiten der Grenze kommt. Doch das ist falsch. Genaues Rechnen ist also angesagt. Im Übrigen sei darauf hingewiesen, dass "echte" Herstellungskosten, also insbesondere die Aufwendungen für Anbauten, auch weiterhin nur im Rahmen der AfA zu berücksichtigen sind.

Wie sind Renovierungskosten nach dem Erwerb eines Hauses zu beurteilen?



Wann erhalte ich den Sonderausgabenabzug?

Neben den Zulagen bringt auch die steuerliche Förderung der Riester-Rente ein finanzielles Plus für die Anleger. Man kann nicht nur den Eigenanteil, sondern den kompletten Sparbetrag inklusive der staatlichen Zulagen bis zur festgelegten Höchstgrenze als Sonderausgaben von der Steuer absetzen.

Im Rahmen der Steuererklärung prüft das Finanzamt automatisch, ob die staatlichen Zulagen oder der Sonderausgabenabzug für den Versicherten einen größeren Vorteil bringen. Wenn der Steuervorteil höher ist als die Zulagen, erstattet das Finanzamt die Differenz. Um Beiträge in der Steuererklärung als Sonderausgaben geltend machen zu können, brauchen Sie die Bescheinigung des Riester-Anbieters. Zudem müssen Sie die "Anlage AV" ausfüllen.

Auch wenn Sie die Bescheinigung Ihres Anbieters noch nicht erhalten haben, sollten Sie Ihre Einkommensteuererklärung abgeben. Im Allgemeinen liegt beim Finanzamt bereits eine elektronische Meldung des Riester-Anbieters vor, sodass das Finanzamt Ihre Riester-Beiträge berücksichtigen kann.

Seit 2008 können maximal 2.100 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. So lohnen sich die Steuervorteile besonders für gutverdienende Sparer.

Den Sonderausgabenabzug müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr geltend machen, indem Sie die Beiträge in den Riester-Vertrag eingezahlt haben. Begünstigt sind nicht Ihre Eigenbeiträge, sondern auch die Riester-Zulagen. Maßgebend hierfür ist immer Ihr Zulagenanspruch, nicht die tatsächlich überwiesene Zulage. Auch wenn Sie keine Zulage beantragen, ist der Zulagenanspruch als Sonderausgaben absetzbar und wird im Rahmen der Günstigerprüfung der Einkommensteuer hinzugerechnet. Es ist also nicht möglich, auf die Altersvorsorgezulage zu verzichten und stattdessen den Steuervorteil zur eigenen Verfügung mitzunehmen. Denken Sie aber daran, stets mindestens den Sockelbetrag zu leisten, und zwar auch für den ggf. nur mittelbar begünstigten Ehegatten.

Bitte beachten Sie auch folgende Hinweise: Der Anbieter Ihres Altersvorsorgevertrags übermittelt die zu berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge unter Angabe der Vertragsdaten, der Identifikationsnummer und der Zulage- oder Sozialversicherungsnummer per Datenfernübertragung an die Finanzverwaltung.  Wie erwähnt müssen Sie die Anlage AV abgeben, wenn Sie einen Sonderausgabenabzug beantragen. Mit Abgabe der Anlage AV wird für alle (!) übermittelten Altersvorsorgebeiträge der zusätzliche Sonderausgabenabzug geltend gemacht.

Wünschen Sie insgesamt, also für alle übermittelten Altersvorsorgeverträge, keinen Sonderausgabenabzug, dann geben Sie bitte die Anlage AV nicht ab.

Mehrere Altersvorsorgeverträge

Haben Sie ausnahmsweise mehrere Altersvorsorgeverträge, wird es richtig kompliziert und Sie sollten Folgendes beachten:

  • Die Altersvorsorgezulage wird nur für zwei dieser Verträge gewährt.
  • Für den Sonderausgabenabzug besteht eine solche Begrenzung indes nicht.
  • Geben Sie die Anlage AV ab, wird für alle übermittelten Altersvorsorgeverträge der Sonderausgabenabzug gewährt, genauer gesagt wird er ermittelt und anschließend nach oben hin begrenzt.
  • Wollen Sie nicht für alle Verträge den zusätzlichen Sonderausgabenabzug geltend machen, nehmen Sie bitte Eintragungen in den Zeilen 31 bis 40 vor.

Der Vorteil des Verzichts auf den Sonderausgabenabzug besteht darin, dass die spätere Rente aus diesem Vertrag nicht in voller Höhe, sondern nur mit dem günstigeren Ertragsanteil versteuert werden muss. Zudem können die Beiträge als sonstige Vorsorgeaufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge abgezogen werden, sofern noch "Spielraum" besteht. Für die später etwas günstigere Besteuerung darf für den betroffenen Vertrag allerdings keine "Riester-Zulage" gewährt worden sein.

Der Zulageberechtigte kann gegenüber seinem Anbieter erklären, dass er eine steuerliche Berücksichtigung seiner an den Anbieter entrichteten Altersvorsorgebeiträge für den jeweiligen Vertrag bei der Ermittlung der abziehbaren Sonderausgaben nach § 10a des Einkommensteuergesetzes durch die Finanzbehörden nicht beabsichtigt (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Altersvorsorge-Durchführungsverordnung). Liegt dem Anbieter eine entsprechende Erklärung vor, übermittelt er ab dem Folgejahr keine Daten mehr an die Finanzverwaltung.

Wann erhalte ich den Sonderausgabenabzug?



Wer ist für die Riester-Zulage förderberechtigt?

Anspruch auf staatliche Förderung über einen Riester-Vertrag haben alle, die Pflichtbeiträge in die gesetzliche Rentenversicherung zahlen. Bei Verheirateten genügt es, wenn ein Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt, dann kann sich auch der Partner die Förderung sichern.

Zu den Pflichtmitgliedern zählen:

  • Angestellte in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst,
  • Beamte, Richter und Berufssoldaten,
  • Auszubildende,
  • Minijobber, die auf eine Befreiung von der Rentenversicherung verzichten (ab 2013),
  • Arbeitslose mit Bezug von Arbeitslosengeld I oder Arbeitslosengeld II,
  • Mütter oder Väter während der dreijährigen Elternzeit,
  • Studierende, die mit einem Job oder einem Praktikum rentenversicherungspflichtig sind,
  • Personen, die eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Versorgungsbezüge wegen vollständiger Dienstunfähigkeit beziehen,
  • Personen, die eine pflegebedürftige Person nicht erwerbsmäßig wenigstens 14 Stunden wöchentlich in häuslicher Umgebung betreuen und daneben nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig sind,
  • behinderte Arbeitnehmer in Behindertenwerkstätten und ähnlichen Einrichtungen,
  • rentenversicherungspflichtige Selbständige, z.B. Erzieher und Lehrer, Künstler und Publizisten.

Nicht gefördert werden:

  • freiwillig Rentenversicherte,
  • Selbständige, die nicht rentenversicherungspflichtig sind,
  • Minijobber, die sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
Tipp

Wenn bei Ehepaaren nur ein Partner zum förderfähigen Personenkreis gehört, gilt eine Sonderregelung. Beide Partner können eigene Verträge abschließen und die Riester-Förderung erhalten. Allerdings muss der nur "mittelbar" begünstigte Ehegatte den Sockelbetrag von 60 Euro einzahlen.

Wer ist für die Riester-Zulage förderberechtigt?



Bin ich unmittelbar oder mittelbar förderberechtigt?

"Unmittelbar zulageberechtigt" sind Arbeitnehmer, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert und daher von der Verminderung des Rentenniveaus betroffen sind. Gleiches gilt für Beamte, Richter und Berufssoldaten sowie Beschäftigte mit einer beamtenähnlichen Altersversorgung. Ferner seit 2008 Erwerbsminderungsrentner und Versorgungsempfänger.

Gehören beide Ehegatten zum begünstigten Personenkreis, steht jedem von ihnen die Altersvorsorgezulage gesondert zu. Voraussetzung ist, dass jeder einen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen hat und Beiträge leistet. Um die höchstmögliche Zulage zu erhalten, muss jeder Ehegatte den erforderlichen Mindesteigenbeitrag von 4 Prozent des Vorjahreseinkommens einzahlen.

Gehört jedoch nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis, hat der nicht begünstigte Ehegatte (z. B. Hausfrau, Selbständiger) einen abgeleiteten Zulageanspruch, ist also "mittelbar zulageberechtigt". Mit der mittelbaren Zulagebegünstigung wird berücksichtigt, dass auch der andere Ehegatte von der Absenkung des Rentenniveaus betroffen ist, da er später geringere Hinterbliebenenbezüge erhält. Voraussetzung für die mittelbare Zulagebegünstigung ist, dass beide Ehegatten jeweils einen Riester-Vertrag auf ihren Namen abgeschlossen haben und der mittelbar begünstigte Ehegatte mindestens 60 Euro pro Beitragsjahr in seinen Vertrag einzahlt.

Bin ich unmittelbar oder mittelbar förderberechtigt?



Muss ich die Riester-Zulagen beantragen - auch wenn ich einen Sonderausgabenabzug erhalten will?

Ja. Wer die Zulagen für das laufende Jahr bekommen will, muss bis zum Ende des Jahres einen Riester-Vertrag abschließen und den Eigenbeitrag rechtzeitig überweisen. Die Zulagen werden vom Staat nicht automatisch gutgeschrieben, sondern müssen beantragt werden. Dazu bleiben nach Ablauf des Beitragsjahres zwei Jahre Zeit, danach verfällt der Anspruch.

Klar ist: Je schneller die Zulagen auf dem eigenen Konto landen, desto länger kann das Geld arbeiten, das ist der so genannte Zinseszinseffekt.

In der Vergangenheit haben es viele Sparer versäumt, ihren Zulagenantrag abzugeben. Das Verfahren wurde deshalb vereinfacht. Sie können nun einen Dauerzulagenantrag - auch für die Zukunft - stellen. Den Antrag erhalten Sie vom Anbieter Ihres Altersvorsorgevertrags. Dabei bevollmächtigen Sie den Riester-Anbieter, dass dieser den Antrag eigenständig einreichen kann. So läuft die jährliche Antragsprozedur automatisch. Wenn sich etwas an den Zulagenvoraussetzungen ändert, etwa durch die Geburt eines Kindes, müssen Sie den Anbieter allerdings informieren.

Zuständig für die Auszahlung der Zulagen ist die Zentrale Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA), die ihren Dienstsitz in Brandenburg an der Havel hat. Hat der Sparer seinen Zulagen- oder Dauerzulagenantrag ausgefüllt, können die Zulagen direkt an den Anbieter des Riester-Vertrags gezahlt werden, der sie dem entsprechenden Konto gutschreibt. Die Auszahlung der Zulagen erfolgt vierteljährlich zu festen Terminen.

Tipp

Sie müssen die Zulagen immer beantragen, auch dann, wenn Sie davon ausgehen, dass Sie einen Sonderausgabenabzug geltend machen können. Ansonsten geht Ihnen ein Teil der Förderung verloren. Denn durch den Sonderausgabenabzug erhalten Sie nur einen Steuervorteil über die Summe, die über die Riester-Zulagen hinausgeht. So wird die Zusage für Sie immer als bereits erhaltene Steuervergünstigung angerechnet.

Dabei ist es egal, ob Sie die Zulagen erhalten oder nicht. Wenn Sie jedoch den Dauerzulagenantrag bei Ihrem Riester-Anbieter abgegeben haben, müssen Sie sich hierzu keine Gedanken machen.

Muss ich die Riester-Zulagen beantragen - auch wenn ich einen Sonderausgabenabzug erhalten will?



Wie hoch ist der Anspruch auf Zulagen und Sonderausgabenabzug bei Riester?

Wer jährlich einen Mindestbeitrag von 4 Prozent des Vorjahreseinkommens in seinen Riester-Vertrag einzahlt, bekommt die vollen Zulagen. Jeder Riester-Sparer erhält die so genannte Grundzulage, das sind 175 Euro. Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird eine pauschale Kinderzulage gezahlt. Diese beträgt 185 Euro für Kinder, die vor 2008 geboren wurden, und 300 Euro für Kinder, die ab dem 1.1.2008 geboren sind. Sofern nichts anderes vereinbart ist, fließt die Kinderzulage auf das Konto der Mutter. Die Eheleute können aber beantragen, dass die Kinderzulage dem Vater zugeordnet werden soll. Ein solcher Übertragungsantrag bleibt so lange gültig, bis er widerrufen wird. Übrigens: Der Antrag ist für jedes einzelne Kind möglich, sodass beispielsweise ein Kind dem Vater und ein Kind der Mutter zugeordnet werden kann.

Beispiel: Ein Ehepaar mit zwei Kindern (2002 und 2009 geboren) erhält insgesamt Riester-Zulagen von 835 Euro im Jahr.

Wer den jeweiligen Mindestbeitrag in den Riester-Vertrag nicht leistet, erhält die Zulagen nur anteilig. Von Ihrem errechneten Mindesteigenbeitrag (vier Prozent des Vorjahreseinkommens) können Sie jedoch die Zulagen gleich abziehen. Der Rest ist Ihr eigentlicher Mindest-Sparbetrag, den Sie leisten müssen, um die vollen Zulagen zu erhalten.

Seit 2008 können maximal 2.100 Euro als Sonderausgaben abgezogen werden. So lohnen sich die Steuervorteile besonders für gutverdienende Sparer. Den Sonderausgabenabzug müssen Sie in Ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr geltend machen, indem Sie die Beiträge in den Riester-Vertrag eingezahlt haben. Begünstigt sind nicht Ihre Eigenbeiträge, sondern auch die Riester-Zulagen. Maßgebend hierfür ist immer Ihr Zulagenanspruch, nicht die tatsächlich überwiesene Zulage. Auch wenn Sie keine Zulage beantragen, ist der Zulagenanspruch als Sonderausgaben absetzbar und wird im Rahmen der Günstigerprüfung der Einkommensteuer hinzugerechnet. Es ist also nicht ratsam, auf die Altersvorsorgezulage zu verzichten und stattdessen den Steuervorteil zur eigenen Verfügung mitzunehmen.

Wie hoch ist der Anspruch auf Zulagen und Sonderausgabenabzug bei Riester?



Muss ich später meine Riester-Rente versteuern?

Ja. Da der Aufbau der Riester-Rente aus unversteuertem Einkommen gebildet wird, unterliegen die späteren Auszahlungen der regulären Einkommensteuer. Die Renten sind dann also nicht bloß mit dem Ertragsanteil (den Zinsen) zu versteuern, wie dies bei Rentenzahlungen aus einer privaten Rentenversicherung der Fall ist, die nicht vom Staat unterstützt werden. Renten aus einem Riester-Vertrag müssen Sie im Alter voll versteuern, sie sind allerdings durch den Altersentlastungsbetrag begünstigt.

Für die künftigen Rentnerinnen und Rentner bedeutet das: Haben sie eine nicht geförderte private Rentenversicherung abgeschlossen, für die sie Beiträge aus versteuertem Einkommen zahlen, müssen sie im Rentenalter nur den Ertragsanteil versteuern. Haben die Rentner dagegen eine Anlageform gewählt, für die sie staatliche Zulagen erhalten haben, müssen sie die Rente mit ihrem persönlichen Steuersatz versteuern. Und dieser ist abhängig vom Gesamteinkommen des Ruheständlers. Dies gilt für alle geförderten Anlagen, also sowohl für Versicherungen als auch für Fonds- oder Banksparpläne.
Die gute Nachricht: Keine Abgeltungsteuer, denn es handelt sich hier nicht um Kapitaleinkünfte, sondern um "sonstige Einkünfte". Obwohl beispielsweise die Kursgewinne herkömmlicher Fondssparpläne seit 2009 der Abgeltungsteuer unterliegen, bleiben Riester-Fondssparpläne von der Abgeltungsteuer verschont. Das gilt auch für die Gewinne aus den anderen Riester-Anlagen. Allerdings müssen die Renten mit dem persönlichen Steuersatz (nachgelagert) besteuert werden, der sich nach dem Gesamteinkommen richtet.

Wohn-Riester: Komplizierte Versteuerung. Bei Wohn-Riester wird die nachgelagerte Besteuerung angewandt. Die Beiträge bleiben steuerfrei, erst die Rente selbst muss man versteuern - mit seinem persönlichen Steuersatz. Und da wird es ein bisschen kompliziert bei Wohn-Riester: Die Beiträge und Zulagen werden inklusive angenommener Zinsen von zwei Prozent auf einem imaginären "Wohnförderkonto" verbucht. Auf das Konto kann der Sparer jedoch nicht zugreifen, denn das dort erfasste Guthaben wird ja in die Immobilienförderung gesteckt und existiert im Prinzip gar nicht mehr. Zu Beginn der "Auszahlungsphase", also wenn die anderen - "herkömmlichen" - Riester-Sparer ihre Rente bekommen und diese Einnahme versteuern müssen, erhält auch der Wohn-Riester-Sparer einen Bescheid über seine Steuerschuld, die sich auf dem imaginären Konto in den vergangenen Jahren angesammelt hat. Dann hat der Eigenheim-Rentner die Wahl: Alles auf einmal versteuern, zur Belohnung bekommt er einen Rabatt von 30 Prozent. Oder die schrittweise Besteuerung: Hierbei kann er über einen Zeitraum bis zu 23 Jahren wie jeder, der eine regelmäßige Riester-Rente bezieht, seine Steuerschuld in Raten begleichen. Auch hier richtet sich der Steuersatz nach dem gesamten Einkommen des Rentners.

Muss ich später meine Riester-Rente versteuern?



Kann ich für jede private Altersvorsorge die Riester-Zulage erhalten?

Nein. Sie können nicht für jede private Altersvorsorge eine Riester-Förderung erhalten. Gefördert werden nur Altersvorsorge-Verträge, die das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zertifiziert hat. Für die Zertifizierung gelten folgende Voraussetzungen:

  • Rentenbeginn: Die Auszahlung darf frühestens mit dem 60. Geburtstag beziehungsweise mit der gesetzlichen Rente beginnen. Bei Verträgen, die ab dem 1.1.2012 abgeschlossen werden, dürfen die Rentenzahlungen nicht vor dem 62. Lebensjahr beginnen.
  • Auszahlung: Die Auszahlung muss als gleichbleibende oder steigende Rente erfolgen, bei Neuverträgen ist auch ein Einmalbetrag von bis zu 30 Prozent möglich. Ab 85 Jahren muss eine lebenslange Rentengarantie bestehen.
  • Beitragsgarantie: Zu Beginn der Rentenphase müssen mindestens die eingezahlten Beiträge plus Zulagen zur Verfügung stehen.
  • Verteilung der Kosten: Bei Verträgen, die ab 2005 abgeschlossen wurden, müssen die Abschlusskosten auf mindestens fünf Jahre gleichmäßig verteilt sein. Bei älteren Verträgen gilt ein Limit von zehn Jahren.
  • Keine Übertragbarkeit: Ein Riester-Vertrag kann weder abgetreten noch auf andere übertragen werden.
  • Sicherheit: Das angesparte Kapital darf weder gepfändet noch beliehen werden.
  • Transparenz: Anbieter müssen die Sparer jährlich über die einbehaltenen Abschluss-, Vertriebs- und Verwaltungskosten informieren. Auch bei einem Vertragswechsel müssen die damit verbundenen Kosten offengelegt werden.
  • Unisex-Tarife: Frauen und Männer zahlen bei neu abgeschlossenen Verträgen den gleichen Beitrag.

Diese Zertifizierungskriterien geben lediglich an, welche Altersvorsorge-Verträge gefördert werden können. Eine Zertifizierung ist jedoch kein Gütesiegel für die Qualität eines Riester-Vertrages.

Kann ich für jede private Altersvorsorge die Riester-Zulage erhalten?



Was ist Wohn-Riester und wie muss ich dies versteuern?

Zum 1. Januar 2008 trat das Eigenheimrenten-Gesetz in Kraft. Bei der Eigenheimrente werden die Zulagen vom Staat und die eigenen Sparbeiträge genutzt, um einen Hausbau zu finanzieren, eine Wohnung zu kaufen oder ein Wohnobjekt zu entschulden. Vorausgesetzt, es handelt sich um eine selbst genutzte Immobilie. Die Förderung können Sie erhalten, sobald Ihnen eine Riester-Förderung zusteht. Anspruch auf staatliche Förderung über einen Riester-Vertrag haben alle, die in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind sowie Beamte.

Komplizierte Versteuerung
Allerdings wird bei der Eigenheimrente die sogenannte nachgelagerte Besteuerung angewandt. Die Beiträge bleiben steuerfrei, erst die Rente selbst müssen Sie versteuern - mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Und da wird es ein bisschen kompliziert beim Wohn-Riester: Die Beiträge und Zulagen sollen inklusive angenommener Zinsen von zwei Prozent auf einem imaginären "Wohnförderkonto" verbucht werden. Auf das Konto kann man jedoch nicht zugreifen, denn das dort erfasste Guthaben wird ja in die Immobilienförderung gesteckt und existiert im Prinzip gar nicht mehr. Zu Beginn der "Auszahlungsphase" also, wenn die anderen - "herkömmlichen" Riester-Sparer ihre Rente bekommen und diese als Einnahmen versteuern müssen, erhält auch der Wohn-Riester-Sparer einen Bescheid über seine Steuerschuld, die sich auf dem imaginären Konto in den vergangenen Jahren angesammelt hat.

Dann hat der Eigenheim-Rentner die Wahl: Alles auf einmal versteuern: Zur Belohnung bekommt er einen Rabatt von 30 Prozent. Oder die schrittweise Besteuerung: Hierbei kann er über einen Zeitraum bis zu 23 Jahren wie jeder, der eine regelmäßige Riester-Rente bezieht, seine Steuerschuld in Raten begleichen. Auch hier richtet sich der Steuersatz nach dem gesamten Einkommen des Rentners.

Noch ein Knackpunkt: Falls Sie die Einmalversteuerung gewählt hatten, gilt Folgendes:

Wenn Sie innerhalb von 20 Jahren nach Beginn der Rentenphase die Selbstnutzung der Wohnimmobilie aufgeben, muss auch der Restbetrag des Auflösungsbetrages von 30 % mit dem individuellen Steuersatz als "sonstige Einkünfte" versteuert werden. Doch aufgepasst: Zu versteuern ist der Rest des Auflösungsbetrages von 30 %

  • mit dem eineinhalbfachen Betrag, wenn das steuerschädliche Ereignis in den ersten 10 Jahren nach Beginn der Rentenphase eintritt (diese Strafbesteuerung verstehe, wer will!),
  • mit dem einfachen Betrag, wenn das steuerschädliche Ereignis zwischen dem 10. und 20. Jahr nach Beginn der Rentenphase eintritt. Nicht maßgebend ist also der Zeitraum nach Aufgabe der Selbstnutzung.

Was ist Wohn-Riester und wie muss ich dies versteuern?



Woher bekommt man seine Sozialversicherungsnummer bzw. Zulagennummer?

Damit die relevanten Daten und die Gewährung der Zulagen der jeweiligen Person zugeordnet werden können, erhält jeder Riester-Förderberechtigte eine Riester-Zulagennummer, unter der die gespeicherten Daten im Rahmen des Zulagenkontos verwaltet werden.

Sozialversicherungsnummer = Zulagennummer

Bei Personen, die bereits eine Sozialversicherungsnummer haben, wird diese als Riester-Zulagennummer verwendet. Jeder der in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis ist, bekommt eine Sozialversicherungsnummer. Damit wird man beim Rentenversicherungsträger erfasst und bekommt dann später über diese Nummer seine Rente ausgezahlt.

Wenn der Arbeitgeber die Aufnahme einer Beschäftigung (auch Minijob) an die Krankenkasse oder Minijob Zentrale meldet, wird in der Regel eine Sozialversicherungsnummer automatisch dem Arbeitnehmer vom Rentenversicherungsträger zugeteilt. In der Regel wird die Rentenversicherungsnummer als Sozialversicherungsnummer in den Sozialversicherungsausweis eingetragen.

Was mache ich, wenn ich keine Sozialversicherungsnummer habe?

Wer noch keine Sozialversicherungsnummer hat und in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt ist, kann die Sozialversicherungsnummer bei seiner Krankenkasse beantragen.

Beamte, Richter und Berufssoldaten müssen Ihre Zulagennummer beantragen

Beamte, Richter und Berufssoldaten erhalten dagegen ihre Altersversorgung in Form von Altersbezügen durch ihren Dienstherrn. Sie werden daher nicht bei den Rentenversicherungsträgern geführt und bekommen daher auch keine Sozialversicherungsnummer. Daher müssen alle Beamten, die auch vor ihrer Beamtentätigkeit noch keine Sozialversicherungsnummer erhalten hatte (zum Beispiel weil sie noch nie als Angestellter gearbeitet haben), eine Riester-Zulagennummer beantragen.

Für die Beantragung einer Zulagennummer bzw. für die Einverständniserklärung hält der Dienstherr bzw. die Besoldungsstelle ein entsprechendes Formular bereit.

Woher bekommt man seine Sozialversicherungsnummer bzw. Zulagennummer?



Lohnt sich die Riester-Förderung während der Elternzeit?

Mütter oder Väter, die sich in den ersten drei Lebensjahren um ihr Kind kümmern, bekommen auf ihrem Rentenkonto Kindererziehungszeiten gutgeschrieben - und zwar drei Entgeltpunkte. Für Kinder, die vor 1992 geboren wurden, beträgt die Gutschrift nach der gesetzlichen Neuregelung ab 1.7.2014 statt einem nun zwei Entgeltpunkte (§ 56 und § 249 SGB VI). Personen sind in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten gutgeschrieben werden, per Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert (§ 3 Nr. 1 SGB VI).

  • Aufgrund der Rentenversicherungspflicht hat der nicht berufstätige Elternteil Anspruch auf die Riester-Förderung und ist sogar "unmittelbar" zulageberechtigt. Vorausgesetzt, es besteht ein eigener Riester-Vertrag.
  • Die Förderung besteht aus einer Grundzulage von 175 Euro und einer Kinderzulage von 300 Euro je Kind sowie bei höherem Einkommen ggf. aus einem ergänzenden Sonderausgabenabzug von bis zu 2.100 Euro.
  • Um die volle Zulage zu bekommen, muss ein Eigenbeitrag von 4 % des Vorjahreseinkommens abzgl. Zulagen-anspruch, höchstens 2.100 Euro abzgl. Zulagenanspruch, in den Riester-Vertrag eingezahlt werden, mindestens jedoch der Sockelbetrag von 60 Euro . Bei einem Kind muss die Mutter also maximal 1.625 Euro (2.100 Euro ./.  175 Euro ./.  300 Euro) einzahlen.

Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Hingegen genügt es für die Riester-Förderung, dass die Voraussetzungen in lediglich einem Monat im Jahr vorliegen. Wird beispielsweise das Kind im November geboren, beginnt die Kindererziehungszeit am 1. Dezember. Doch für die Riester-Förderung besteht der Anspruch für das ganze Jahr.

Was passiert mit der Kindererziehungszeit, die wegen der Geburt eines weiteren Kindes nicht genutzt werden kann? Hier gibt es eine sehr erfreuliche Lösung: Wird innerhalb der Kindererziehungszeit von 36 Monaten ein weiteres Kind geboren, verlängert sich die Kindererziehungszeit für dieses Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung. Die nicht genutzten Monate Erziehungszeit für das erste Kind werden beim zweiten Kind "drangehängt". Gleiches gilt bei Mehrlingsgeburten: Hier wird die Kindererziehungszeit doppelt oder dreifach berücksichtigt.

Zum Mindestbeitrag:
War die junge Mutter im Jahr vor der Geburt des Kindes berufstätig, wird das Einkommen des Vorjahres zugrunde gelegt, auch wenn im ersten Erziehungsjahr keine beitragspflichtigen Einnahmen erzielt werden. Um die volle Zulage zu erhalten, müssen 4 % des Vorjahresverdienstes in den Riester-Vertrag eingezahlt werde, höchstens 2.100 Euro, jeweils abzüglich Zulagenanspruch. Im zweiten und dritten Jahr der Kindererziehung wird dann der Sockelbetrag von 60 Euro als Eigenbetrag ausreichend sein, sofern im Vorjahr keine Beschäftigung ausgeübt wurde. Hat die junge Mutter im Jahr vor der Geburt des Kindes kein oder nur ein geringes Einkommen erzielt, so genügt ebenfalls der Sockelbetrag von 60 Euro. Nimmt die Mutter während der Kindererziehungszeit oder nach dem dritten Jahr wieder eine Beschäftigung auf, so muss sie im ersten Jahr der Beschäftigung nur den Sockelbetrag einzahlen, weil dann das "Null-Einkommen" des Vorjahres zugrunde gelegt wird.

SteuerGo

Zu klären ist noch, ob das Elterngeld als eigenes Einkommen gilt und deshalb Grundlage für den Mindestbeitrag sind. Nein, nach Auskunft des Bundesfinanzministerium stellt das Elterngeld keine maßgebende Einnahme dar und bleibt daher im Rahmen der Mindesteigenbeitragsberechnung außer Betracht (BMF-Schreiben vom 14.11.2007, IV C 8-S 2492/07/0004).

Lohnt sich die Riester-Förderung während der Elternzeit?



Wer ist Mitglied einer Alterskasse?

Die Alterskasse für den Gartenbau ist Träger der gesetzlichen Alterssicherung der Landwirte und Gärtner. Ihr örtlicher Zuständigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

Versicherte der Alterskasse sind kraft Gesetzes Unternehmer von Erwerbsgartenbaubetrieben, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruht und eine bestimmte Mindestgröße erreicht. Darüber hinaus versichert sind die Ehegatten und die mitarbeitenden Familienangehörigen dieser Unternehmer.

Die Alterssicherung der Landwirte ist eine berufsständische, gesetzliche Alterssicherung für Unternehmer, deren Ehegatten und mitarbeitende Familienangehörige. Gärtnerische Unternehmen mit Urproduktion zählen zur Landwirtschaft.

Bundesweit zuständig für die Alterssicherung der Gärtnerinnen und Gärtner ist die Alterskasse für den Gartenbau in Kassel.

Wenn Sie Mitglied einer Alterskasse sind, müssen Sie Ihre Mitgliedsnummer für die Beantragung der Altersvorsorgezulage im Rahmen der Riester-Rente angeben.

Wer ist Mitglied einer Alterskasse?



Wie hoch sind die Riester-Zulagen für Kinder?

Für jedes kindergeldberechtigte Kind wird eine pauschale Kinderzulage gezahlt, wenn Vater oder Mutter einen Riester-Vertrag abschließt. Diese Zulage beträgt 185 Euro für Kinder, die vor 2008 geboren wurden, und 300 Euro für Kinder, die ab dem 1.1.2008 geboren sind. Sofern nichts anderes vereinbart ist, fließt die Kinderzulage auf das Konto der Mutter.

Die Eheleute können aber beantragen, dass die Kinderzulage dem Vater zugeordnet werden soll. Ein solcher Übertragungsantrag bleibt so lange gültig, bis er widerrufen wird. Übrigens: Der Antrag ist für jedes einzelne Kind möglich, sodass beispielsweise ein Kind dem Vater und ein Kind der Mutter zugeordnet werden kann.

Bei geschiedenen oder nicht miteinander verheirateten Eltern steht die Kinderzulage demjenigen zu, der das Kindergeld erhält. Erhalten beide für dasselbe Kind nacheinander Kindergeld, wird die Kinderzulage dem Elternteil gewährt, dem für den ersten Anspruchszeitraum im Kalenderjahr Kindergeld ausgezahlt wurde.

Wie hoch sind die Riester-Zulagen für Kinder?



Wer bekommt die Kinderzulage?

Der Staat fördert Riester-Verträge mit Zulagen und steuerlichen Vorteilen. Basis der Riester-Förderung ist die Grundzulage für den Sparer selbst sowie die Kinderzulage, wenn der Sparer Kinder hat. Die Kinderzulage erhält nicht automatisch der Elternteil, der auch das Kindergeld ausgezahlt bekommt, sondern bei Verheirateten generell die Mutter. Wenn beide Eltern dies beantragen, kann die Kinderzulage auch auf den Vater übertragen werden.

Hierzu müssen Sie in Ihrer Steuererklärung - in der Anlage AV - die Zahl der Kinder eintragen, für die die Kinderzulage von der Mutter auf den Vater übertragen werden soll. Genauso müssen Sie auch im Zulagenantrag bei Ihrem Riester-Anbieter angeben, wenn Sie die Kinderzulage dem Vater übertragen wollen. Leben die Eltern dauerhaft getrennt oder sind sie nicht miteinander verheiratet, dann steht die Kinderzulage dem Elternteil zu, der unbeschränkt steuerpflichtig ist und der auch tatsächlich das Kindergeld erhält.

Das kann auch ein Stiefvater oder eine Stiefmutter sein. Wenn die Auszahlungsberechtigung für das Kindergeld im Laufe des Jahres gewechselt hat, ist maßgeblich, wer zu Beginn des Jahres das Kindergeld erhalten hat.

Um die volle Förderung zu bekommen, muss man vier Prozent des sozialversicherungspflichtigen Vorjahreseinkommens sparen. Maßgebend ist dabei das Einkommen des Vorjahres. Wer weniger anspart, erhält eine anteilige Zulage. Wer zwischendurch nicht liquide ist, kann seinen Riester-Vertrag aussetzen, muss dann jedoch auch auf die staatliche Förderung verzichten. Nicht-förderberechtigte Ehepartner können die Grundzulage erhalten, wenn sie einen eigenen Riester-Vertrag haben und mindestens den Sockelbetrag von 60 Euro einzahlen.

Beispiel

Wie sich die Förderung auswirkt, zeigt die folgende Berechnung für eine Familie mit zwei Kindern:

Das Brutto-Familieneinkommen liegt bei 40.000 Euro im Jahre 2022. Für die volle Förderung müssen im Jahr 2023 mindestens 1.600 Euro in den Riester-Vertrag fließen.

Dabei hilft der Staat mit der Grundzulage von insgesamt 350 Euro für beide Ehepartner (2 mal 175 Euro).

Hinzu kommt die Kinderzulage von 185 Euro pro Kind (geboren vor 2008). Zusammen sind das bei zwei Kindern 720 Euro an staatlichen Zulagen, die der Familie jährlich zustehen. Diese werden von den 1.600 Euro Mindestsparleistung abgezogen, sodass die Familie selbst nur 880 Euro im Jahre 2023 aufbringen muss. Bei einem geringeren Eigenbeitrag wird die Förderung entsprechend gekürzt.

Wer bekommt die Kinderzulage?

Feldhilfen

Mitgliedsnummer der Landwirtschaftlichen Alterskasse

Geben Sie hier die Mitgliedsnummer der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder der Alterskasse für den Gartenbau an.

Unter der Bezeichnung Landwirtschaftliche Alterskasse (LAK) tritt die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) als ein Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung auf.

Versicherte der Alterskasse sind kraft Gesetzes Unternehmer von Erwerbsgartenbaubetrieben, deren Unternehmen auf Bodenbewirtschaftung beruht und eine bestimmte Mindestgröße erreicht. Darüber hinaus versichert sind die Ehegatten und die mitarbeitenden Familienangehörigen dieser Unternehmer.

Haben Sie mindestens einen eigenständigen zulagenberechtigten Riester-Vertrag?*

Wenn Sie einen zulagenberechtigten Riester-Vertrag abgeschlossen haben, geben Sie hier bitte "ja" an.

Im Rahmen des § 10a, Abs. 1 EStG können die Beiträge in einen Altersvorsorgevertrag inkl. der Zulagen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Ist der durch den Sonderausgabenabzug erlangte steuerliche Vorteil größer als die staatliche Zulage, wird die Differenz mit dem Steuerbescheid gutgeschrieben. Wenn die gewährte Zulage günstiger ist als der Sonderausgabenabzug, erfolgt allerdings keine steuerliche Berücksichtigung.

War Ihre Ehefrau mittelbar begünstigt?

Mittelbar zulagenberechtigt ist der nicht berufstätige Ehegatte, dessen Partner zum begünstigten Personenkreis gehört und daher unmittelbar zulagenberechtigt ist, z. B. Hausfrauen, Minijobber, aber auch Selbstständige (§ 79 Satz 2 EStG).

Gehört nur ein Ehegatte zum begünstigten Personenkreis, hat der nicht begünstigte Ehegatte einen abgeleiteten Zulagenanspruch, ist also "mittelbar" begünstigt. Auch er kann die Altersvorsorgezulage bekommen, sofern er mindestens 60 Euro jährlich in seinen Riester-Vertrag einzahlt.

Weitere Voraussetzung ist, dass auch der „unmittelbar“ begünstigte Ehegatte einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat und bespart. Beide müssen Eheleute in Deutschland oder in einem EU-/EWR-Staat leben und dürfen nicht dauernd getrennt sein.

Der Sonderausgabenabzug kommt nur für den "unmittelbar" begünstigten Ehegatten bis zur Höhe des Altersvorsorgehöchstbetrages (2.100 Euro) in Betracht. Falls er seinen Höchstbetrag noch nicht mit eigenen Beiträgen einschließlich Zulage ausgeschöpft hat, kann er auch die Beiträge des "mittelbar" begünstigten Ehegatten mit absetzen. Denn diesem steht ein eigener Sonderausgabenabzug nicht zu. Der Altersvorsorgehöchstbetrag erhöht sich um den gezahlten Sockelbetrag von 60 Euro auf 2.160 Euro (§ 10a Abs. 3 Satz 3 EStG)

Summe der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge

Summe der eingezahlten Altersvorsorgebeiträge ohne Zulagen und ohne Tilgungsleistungen ein.

Mitglied einer Alterskasse (Ehefrau)

Geben Sie hier an, wenn żony Mitglied der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder der Alterskasse für den Gartenbau ist.

Mitglied einer Alterskasse (Steuerpflichtiger)

Geben Sie hier an, wenn Sie Mitglied der Landwirtschaftlichen Alterskasse oder der Alterskasse für den Gartenbau sind.

Ehefrau 2023 unmittelbar begünstigt

Wählen Sie "JA: Żona war unmittelbar begünstigt", wenn Ihr Partner zum geförderten Personenkreis gehört.

Unmittelbar begünstigt sind Personen, die im Jahr 2023 – zumindest zeitweise – in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, z. B.

  • Arbeitnehmer und Auszubildende in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
  • Arbeitslose, die Arbeitslosengeld I beziehen (§ 3 Nr. 3 SGB VI)
  • Arbeitslose, die Anrechnungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, weil sie Arbeitslosengeld II beziehen oder weil sie bei einer inländischen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind und nur wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Leistung nach dem SGB II erhalten, wenn sie unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit zu den unmittelbar begünstigten Personen gehörten,
  • Beamte, Richter und Berufssoldaten und diesen gleichgestellte Personen, wenn sie eine Einwilligung fristgemäß gegenüber der zuständigen Stelle (z. B. Dienstherrn) abgegeben haben,
  • Geringfügig beschäftigte Personen (Minijobber), die nicht (auf Ihren Antrag) von der Versicherungspflicht befreit sind,
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst
  • Empfänger einer Rente wegen voller Erwerbsminderung / Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der vorgenannten Alterssicherungssysteme (z. B. deutsche gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung), wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Leistung einer der vorgenannten unmittelbar begünstigten Personengruppen angehörten. Versorgungsempfänger sind nur förderberechtigt, wenn sie eine Einwilligung fristgemäß gegenüber der zuständigen Stelle (z. B. die Versorgung anordnende Stelle) abgegeben haben,
  • Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem, wenn diese Pflichtmitgliedschaft der Pflichtmitgliedschaft in einem der vorgenannten deutschen Alterssicherungssysteme vergleichbar ist und diese vor dem 1.1.2010 begründet wurde sowie Empfänger einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Leistung einer der vorgenannten unmittelbar begünstigten Personengruppen angehörten. Altersvorsorgebeiträge werden bei diesen Personengruppen aber nur berücksichtigt, wenn sie zugunsten eines vor dem 1.1.2010 abgeschlossenen Vertrages geleistet wurden.
Steuerpflichtiger unmittelbar begünstigt

Wählen Sie "JA: Mąż war unmittelbar begünstigt", wenn Sie zum geförderten Personenkreis gehören.

Unmittelbar begünstigt sind Personen, die im Jahr 2023 – zumindest zeitweise – in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert waren, z. B.

  • Arbeitnehmer in einem versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis
  • Arbeitslose, die Anrechnungszeiten in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erhalten, weil sie Arbeitslosengeld II beziehen oder weil sie bei einer inländischen Agentur für Arbeit als arbeitsuchend gemeldet sind und nur wegen des zu berücksichtigenden Vermögens oder Einkommens keine Leistung nach dem SGB II erhalten, wenn sie unmittelbar vor der Arbeitslosigkeit zu den unmittelbar begünstigten Personen gehörten,
  • Beamte, Richter und Berufssoldaten und diesen gleichgestellte Personen, wenn sie eine Einwilligung fristgemäß gegenüber der zuständigen Stelle (z. B. Dienstherr) abgegeben haben,
  • Geringfügig beschäftigte Personen (Minijobber), die nicht (auf Ihren Antrag) von der Versicherungspflicht befreit sind,
  • Beschäftigte im öffentlichen Dienst
  • Empfänger einer Rente wegen voller Erwerbsminderung / Erwerbsunfähigkeit oder einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit aus einem der vorgenannten Alterssicherungssysteme (z. B. deutsche gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung), wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Leistung einer der vorgenannten unmittelbar begünstigten Personengruppen angehörten. Versorgungsempfänger sind nur förderberechtigt, wenn sie eine Einwilligung fristgemäß gegenüber der zuständigen Stelle (z. B. die Versorgung anordnende Stelle) abgegeben haben,
  • Pflichtmitglieder in einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem, wenn diese Pflichtmitgliedschaft der Pflichtmitgliedschaft in einem der vorgenannten deutschen Alterssicherungssysteme vergleichbar ist und diese vor dem 1.1.2010 begründet wurde sowie  Empfänger einer Rente wegen voller Erwerbsminderung aus einem ausländischen gesetzlichen Alterssicherungssystem, wenn sie unmittelbar vor dem Bezug der Leistung einer der vorgenannten unmittelbar begünstigten Personengruppen angehörten. Altersvorsorgebeiträge werden bei diesen Personengruppen aber nur berücksichtigt, wenn sie zugunsten eines vor dem 1.1.2010 abgeschlossenen Vertrages geleistet wurden.