Für die ersten drei Monate nach Bezug einer Zweitwohnung können Sie Verpflegungskosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzen. Es ist jedoch nicht möglich die tatsächlichen Kosten abzusetzen, sondern nur Pauschbeträge deren Höhe sich nach der Dauer der Abwesenheit von der Hauptwohnung richtet.
Es gelten folgende Pauschbeträge bei einer Abwesenheitsdauer von: - 24 Stunden: 24 Euro - 14 bis 24 Stunden: 12 Euro - 8 bis 14 Stunden: 6 Euro
Ab dem vierten Monat können Sie die Verpflegungspauschbeträge nicht mehr nutzen.
Beispiel: Herr X aus Mannheim arbeitet seit Februar 2009 in Wiesbaden und hat dort eine Zweitwohnung. Er fährt an jedem Montag um 6:00 Uhr zu seiner Arbeitsstelle in Wiesbaden und kommt an jedem Freitag um 16:00 Uhr zu Hause in Mannheim an.
Folgende Verpflegungspauschbeträge kann Herr X ansetzen: Dienstag, Mittwoch und Donnerstag: voller Kalendertag abwesend: jeweils 24 Euro Montag und Freitag: mindestens 14 Stunden abwesend: jeweils 12 Euro Samstag und Sonntag: kein Verpflegungspauschbetrag
Für die ersten drei Monate kann Herr X damit folgenden Betrag geltend machen: 39 volle Kalendertage: 39 x 24 Euro = 936 Euro Sowie für 25 Tage mit mindestens 14 Stunden Abwesenheit: 25 x 12 Euro = 300 Euro
Die Drei-Monats-Frist startet wieder von Neuem, wenn Sie die Beschäftigung und auch die Zweitwohnung an einen neuen Ort verlegen. Die Frist beginnt auch wieder neu, wenn Ihre auswärtige Beschäftigung von einer vorübergehenden Tätigkeit an einer anderen Arbeitsstelle unterbrochen wird. Diese vorübergehende Tätigkeit muss dabei die Dauer von mindestens vier Wochen haben.
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