Wenn nur ein Ehegatte steuerfreie Lohnersatzleistungen bezieht, der Partner jedoch nur steuerpflichtige Einkünfte hat, kann es sich lohnen, statt der gemeinsamen Veranlagung die getrennte Veranlagung zu nutzen. Durch die Lohnersatzleistung würde sich bei einer Zusammenveranlagung der Steuersatz für das zu versteuernde Einkommen erhöhen, dadurch erhöht sich auch der Steuerbetrag, den beide Ehepartner zahlen würden.
Bei der getrennten Veranlagung werden beide Ehegatten steuerlich getrennt betrachtet und so wirkt sich der Progressionsvorbehalt nicht auf den Ehegatten aus, der keine steuerfreien Lohnersatzleistungen erhält. Diese Möglichkeit sollten Sie auf jeden Fall einmal durchrechnen, auch wenn in diesem Fall der günstige Splittingtarif für Zusammenveranlagung wegfällt.
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Text reviews: Warum kann bei Lohnersatzleistungen eine getrennte Veranlagung sinnvoll sein?
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