Beiträge für freiwillige Versicherungen gegen Arbeitslosigkeit können geltend gemacht werden. Wer eine freiwillige Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung abgeschlossen hat, kann die Beiträge hierzu als Sonderausgaben in der Steuererklärung geltend machen. Allerdings werden diese Beiträge nur bis zu einem Höchstbetrag anerkannt. Es gilt der Höchstbetrag für sonstige Vorsorgeaufwendungen von derzeit 1.500 Euro, wenn Sie als Steuerzahler einen steuerfreien Zuschuss zu Ihrer Krankenversicherung oder Beihilfe zu den Krankheitskosten erhalten. Bekommen Sie diese steuerfreien Zuschüsse nicht, können Sie bis zu 2.400 Euro als sonstige Vorsorgeaufwendungen geltend machen.
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