Um die Aufwendungen für die Betreuung Ihres Kindes von der Steuer absetzen zu können, müssen mehrere Voraussetzungen erfüllt sein. Die wichtigste Voraussetzung: es muss ein so genanntes Kindschaftsverhältnis zum Kind bestehen. Dies liegt vor bei Kindern, mit denen Sie ersten Grades verwandt sind oder zu Ihren Pflegekindern. Kinder ersten Grades sind leibliche Kinder, wobei es unerheblich ist, ob diese ehelich oder unehelich sind, sowie Adoptivkinder. Daraus ergibt sich, dass es für Stief- und Enkelkinder keinen Abzug von Kinderbetreuungskosten gibt.
Weiterhin muss das Kind zu Ihrem Haushalt gehören. Hierbei ist es wichtig, dass eine Familienwohnung vorhanden ist, die vom Kind genutzt wird und Sie die Verantwortung für das Wohl des Kindes tragen. Dies gilt auch für Kinder, die zur Zeit ihrer Ausbildung auswärts (z.B. in einem Internat) wohnen und regelmäßig zurück in die elterliche Wohnung kommen.
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