Natürlich dürfen nicht alle Zuwendungen an den Ex-Gatten als Sonderausgaben geltend gemacht werden. Dazu zählen zum Beispiel Geschenke, die Sie ihrem Ex-Partner zu Feiertagen (Geburtstag, Weihnachten etc.) machen.
Ebenfalls nicht absetzbar ist der Kindesunterhalt. Dieser sollte mit dem Kindergeld oder den Kinderfreibeträgen abgegolten sein. Auch der Unterhalt an den ehemaligen Lebenspartner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird nicht berücksichtigt.
Zahlungen und Leistungen, die aus dem Zugewinnausgleich resultieren, sind ebenso nicht absetzbar (z.B. die Übernahme des Pkw). Das gleiche gilt für Anwalts- und Gerichtskosten die entstehen, um die Zustimmung des Ex-Gatten zum Realsplitting einzuholen.
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