Sie können alle Unterhaltsleistungen an den Ex-Gatten absetzen, unabhängig davon, ob dieser die Aufwendungen zu diesem Zweck nutzt oder nicht. Unerheblich ist auch, ob Sie die Unterhaltszahlung freiwillig leisten oder dazu verpflichtet worden sind.
Sie können folgende Aufwendungen als Unterhalt absetzen, solange es sich dabei um so genannte typische Unterhaltszahlungen handelt:
• Regelmäßige Barzahlungen • Sachwerte • Beiträge zu Versicherungen • Einmalzahlungen • Verbrauchabhängige Kosten z.B. für Heizung, Strom, Wasser • Mietwert des überlassenen Hauses bzw. der Wohnung in Höhe der üblichen Vergleichsmiete • Zahlungen zum Ausgleich von steuerlichen Nachteilen, die dem Empfänger wegen der Versteuerung der Unterhaltszahlungen entstehen • Zahlungen an Dritte zugunsten des Unterhaltsberechtigten (z.B. Mietzahlungen direkt an den Vermieter)
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