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(2009) Wie viel der Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten kann ich als Sonderausgaben absetzen?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Wie viel der Unterhaltsleistungen an Ex-Ehegatten kann ich als Sonderausgaben absetzen?

Das Absetzen der Unterhaltszahlungen an den Ex-Gatten als Sonderausgaben wird als Realsplitting bezeichnet. Das bewirkt, dass der Unterhaltszahler seine Ausgaben steuermindernd geltend machen kann und der Empfänger der Zahlung diese als sonstige Einkünfte versteuert. Um die Unterhaltszahlungen als Sonderausgaben absetzen zu können, muss der Zahlende den Abzug beantragen und der Empfänger dem zustimmen und versichern, dass er die Zahlungen abzüglich Werbungskosten versteuert. 

Der Unterhaltszahler kann die Beiträge bis zu einer Höhe von 13.805 Euro zzgl. KV-/PV-Beiträge (die für Absicherung des Unterhaltsempfängers aufgewandten Beiträge) von der Steuer absetzen. Müssen Sie zwei Gatten unterhalten, gilt der Höchstbetrag übrigens zweimal.
Seit dem 01.01.2010 können zusätzlich die Beiträge, die der Unterhaltsverpflichtete für die Kranken- und Pflegeversicherung der unterhaltsberechtigten Person gezahlt hat, abgesetzt werden.

Der Betrag von 13.805 Euro ist ein Jahresbetrag und steht Ihnen selbst dann zu, wenn Sie nur einen Teil des Jahres getrennt gelebt haben und sich auch für die getrennte Veranlagung entschieden haben.

Beispiel:
Herr X zahlt seiner Frau Unterhalt in Höhe von 600 Euro pro Monat. Sein zu versteuerndes Einkommen (zvE) beläuft sich auf 40.000 Euro pro Jahr.

Einkommensteuer ohne Realsplitting nach Grundtarif inkl. Solidaritätszuschlag:
zvE:             40.000 Euro
Einkommensteuer:     9.502 Euro

Einkommensteuer mit Realsplitting nach Grundtarif inkl. Solidaritätszuschlag:
Einkommen:         40.000 Euro
abzüglich Unterhalt:      7.200 Euro
zvE:             32.800 Euro
Einkommensteuer:     6.885 Euro

Steuerersparnis: 9.502 Euro – 6.885 Euro = 2.617 Euro