Unterhaltsleistungen an Ihren geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehepartner könne Sie entweder als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung absetzen. Diese Entscheidung gilt dann aber für Ihre gesamte Unterhaltsleistung, das heißt, Sie können nicht einen Teil als Sonderausgaben und den anderen als außergewöhnliche Belastung in die Steuererklärung eintragen. Welche Entscheidung besser ist, hängt immer vom Einzelfall ab.
Gerade bei höheren Unterhaltzahlungen empfiehlt sich der Abzug als Sonderausgaben, da die maximale Steuerersparnis höher ausfallen kann. Der Unterhaltspflichtige kann höchstens bis zu 13.805 € p.a. zzgl. KV-/PV-Beiträge (die für Absicherung des Unterhaltsempfängers aufgewandten Beiträge) absetzen. Jedoch muss der Empfänger der Zahlungen seine Zustimmung geben und die Einnahme voll versteuern (Antrag Anlage U).
Der Abzug als außergewöhnliche Belastung ist dagegen einfacher, da Sie hier keine Zustimmung des Ex-Partners brauchen. Dafür können Sie auch nur höchstens 8.004 Euro pro Jahr zzgl. KV-/PV-Beiträge (die für Absicherung des Unterhaltsempfängers aufgewandten Beiträge) absetzen.
Im Jahr der Trennung ist die Zusammenveranlagung meist steuerlich attraktiver. Sollten Sie sich im Jahr der Trennung für die Zusammenveranlagung entscheiden, werden die Unterhaltszahlungen in diesem Jahr nicht beachtet und sind nicht absetzbar.
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