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(2009) Bin ich unmittelbar oder mittelbar förderberechtigt?

Dieser Text bezieht sich auf die Steuererklärung 2009. Die aktuelle Version für die Steuererklärung 2024 finden Sie unter:
(2024): Bin ich unmittelbar oder mittelbar förderberechtigt?

Bei Verheirateten genügt es, wenn ein Ehegatte die Voraussetzungen erfüllt, dann kann sich auch der andere Partner die Förderung sichern. Der zweite Partner ist dann mittelbar förderberechtig.
Der Partner, der die Förderungsvoraussetzungen erfüllt, sich also in einem rentenversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis befindet, ist unmittelbar förderberechtigt.

Nicht-förderberechtigte Ehepartner, also beispielsweise eine Ehefrau, die keinen rentenversicherungspflichtigen Beruf ausübt, können die Grundzulage ohne eigene Beiträge erhalten, wenn sie einen eigenen Sparvertrag haben. Nicht förderberechtigt sind Sie beispielsweise, wenn Sie nicht rentenversicherungspflichtig tätig sind oder als geringfügig Beschäftigte von der Sozialversicherung befreit sind. Sie sind dann für die Riester-Rente mittelbar förderberechtigt.

Das gilt aber nicht für Mütter und Väter, die Elternzeit in Anspruch nehmen. In der Erziehungszeit erwerben Sie Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung und müssen deshalb für die Riester-Förderung den Mindesteigenbeitrag von 60 Euro leisten.

Für das Jahr, in dem die Förderberechtigung endet, erhalten Sie noch die volle staatliche Zulage und steuerliche Förderung. Danach geht dies nur noch über die Ehegattenförderung. Wenn die Förderberechtigung komplett wegfällt, kann man den Vertrag ruhen lassen. Damit bleibt das angesparte Vermögen einschließlich Zulagen erhalten und wird im Alter ausgezahlt. Die zweite Möglichkeit ist die Kündigung des Riester-Vertrags. Staatliche Förderung, also Zulagen und Steuerermäßigung, muss man dann allerdings zurückerstatten dazu noch Provisionen und weitere Kosten der Versicherung.