Erstausbildung und Erststudium: Riesige Enttäuschung und keine Besserung

Erstausbildung und Erststudium: Riesige Enttäuschung und keine Besserung

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung und für ein Erststudium als Erstausbildung, welche nicht im Rahmen eines Ausbildungsdienstverhältnisses (z. B. Lehre, duales Studium, Referendariat) absolviert werden, sind nach geltendem Recht nur begrenzt bis zu 6.000 Euro (bis 2011: 4.000 Euro) als Sonderausgaben absetzbar, während die Kosten für jegliche Bildungsmaßnahmen nach abgeschlossener Berufsausbildung oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses – auch für eine Lehre oder ein Erststudium nach einer Lehre – in voller Höhe als Werbungskosten berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 6, § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
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Doppelt versichert in gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Doppelt versichert in gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind – nach Kürzung um vier Prozent für den Krankengeldanspruch – in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Ebenfalls in voller Höhe absetzbar sind Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit diese der Basisabsicherung dienen.


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Riester-Rente: Abfindung einer Kleinbetragsrente vor 2018 steuerbegünstigt?

Riester-Rente: Abfindung einer Kleinbetragsrente vor 2018 steuerbegünstigt?

Riester-Renten sind nur dann mittels Zulage und ergänzendem Sonderausgabenabzug begünstigt, wenn sie lebenslange Rentenzahlungen vorsehen. Unschädlich ist eine Kapitalzahlung in Höhe von 30 % des Sparkapitals zu Rentenbeginn. Förderunschädlich ist auch die Abfindung einer Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase, ohne dass die gewährten Zulagen und Steuervorteile zurückgezahlt werden müssen (§ 93 Abs. 3 EStG).
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Kirchensteuer: Wie ist die Erstattung zu erfassen?

Wie ist die Erstattung von Kirchensteuer zu erfassen?

Die gezahlte Kirchensteuer ist steuerlich als Sonderausgabe abziehbar und mindert das zu versteuernde Einkommen. Erstattungen von Kirchensteuer, in der Regel aus der Steuererklärung des Vorjahres, werden mit der gezahlten Kirchensteuer im Jahr der Erstattung verrechnet. Eine Kirchensteuer-Erstattung für das Jahr 2017, die in 2018 ausgezahlt wird, mindert folglich die Kirchensteuer, die im Jahr 2018 als Sonderausgabe abziehbar ist.


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Riester-Verträge: Finanzamt muss bei Änderungen eigenständig prüfen

Riester-Verträge: Finanzamt muss bei Änderungen eigenständig prüfen

Riester-Verträge werden bekanntlich staatlich gefördert: Die Förderung besteht aus einer Altersvorsorgezulage und gegebenenfalls einem ergänzenden Sonderausgabenabzug. Derzeit stehen viele Riester-Sparer vor dem Problem, dass die Finanzämter die Steuerbescheide für die Vorjahre ändern und den Sonderausgabenabzug streichen, weil sie von der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) darüber informiert worden sind, dass die Voraussetzungen für die Zulagengewährung bzw. für den Sonderausgabenabzug nicht vorliegen.
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Krankheitskosten: Verzicht auf Kostenerstattung wegen Beitragserstattung

Krankheitskosten: Verzicht auf Kostenerstattung wegen Beitragserstattung

Personen mit privater Krankenversicherung zahlen oftmals Arztrechnungen bis zu einer bestimmten Höhe aus eigener Tasche, um so die Beitragsrückerstattung zu retten, die oftmals bis zu sechs Monatsbeiträge betragen kann. Die Beitragserstattung reduziert zwar die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge beim Sonderausgabenabzug und bringt so eine geringere Steuerersparnis.
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Krankenversicherungsbeiträge des Kindes = Sonderausgaben der Eltern

Krankenversicherungsbeiträge des Kindes = Sonderausgaben der Eltern

Kinder in Berufsausbildung – also Auszubildende, Referendare, Beamtenanwärter – sind in der Kranken- und Pflegeversicherung versichert. Sie sind selber Versicherungsnehmer. Die Beiträge behält der Arbeitgeber unmittelbar von der Ausbildungsvergütung ein. Für diesen Fall gibt es im Gesetz eine erfreuliche Sonderregelung: Sofern die Eltern für das Kind noch Anspruch auf Kindergeld oder einen Kinderfreibetrag haben, können sie die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung des Kindes dennoch als ihre Sonderausgaben absetzen.
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Neu-Beamte: Rückerstattung in der Rentenversicherung ist steuerfrei

Neu-Beamte: Rückerstattung in der Rentenversicherung ist steuerfrei

Häufig sind Beamte, bevor sie tatsächlich verbeamtet werden, zunächst als Angestellte bei ihrem Dienstherrn tätig. Erfolgt die Übernahme ins Beamtenverhältnis innerhalb von fünf Jahren, können die Neu-Beamten eine Erstattung der geleisteten Arbeitnehmerbeiträge zur Rentenversicherung beantragen (§ 210 Abs. 1a SGB VI). Fraglich ist dann, ob die Erstattung der Beiträge zu versteuern oder ob der Sonderausgabenabzug des aktuellen Jahres zu mindern ist. Auch an eine Berichtigung der Steuerbescheide der vergangenen Jahre wäre zu denken.
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Riester-Vertrag: Aufgepasst, wenn der Ehegatte nicht unmittelbar berechtigt ist

Riester-Vertrag: Aufgepasst, wenn der Ehegatte nicht unmittelbar berechtigt ist

Jeder Riester-Vertrag wird bekanntlich staatlich gefördert: Die Riester-Förderung besteht aus einer Altersvorsorgezulage (Grundzulage bis 2017: 154 Euro, ab 2018: 175 Euro; sowie Kinderzulage von 185 Euro oder 300 Euro pro Kind) und ggf. einem ergänzenden Sonderausgabenabzug. Bei dieser Förderung ist zu unterscheiden zwischen Personen, die unmittelbar zulageberechtigt sind, und solchen, die nur mittelbar zulageberechtigt sind.
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Berufsausbildung: KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern

Berufsausbildung: KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern

Seit 2010 sind Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Absetzbar sind nicht nur Beiträge zur eigenen Absicherung, sondern auch Beiträge zur Absicherung von unterhaltsberechtigten Kindern.
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Krankenversicherung: Pauschale Bonuszahlungen mindern Sonderausgaben

Krankenversicherung: Pauschale Bonuszahlungen mindern Sonderausgaben

Grundsätzlich mindern Beitragsrückerstattungen der Krankenkasse den Betrag, der als Sonderausgaben abziehbar ist. Seit einiger Zeit ist aber umstritten, wie Bonuszahlungen der gesetzlichen Krankenversicherungen für gesundheitsbewusstes Verhalten steuerlich zu behandeln sind. Die Finanzverwaltung war lange der Meinung, auch diese Zahlungen müssten die Sonderausgaben mindern.
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Internat: Unterbringungskosten als Kinderbetreuungskosten absetzbar

Internat: Unterbringungskosten als Kinderbetreuungskosten absetzbar

Aufwendungen für die Unterbringung eines gesunden Kindes in einem Internat zwecks Schulausbildung sind steuerlich leider nicht absetzbar. Diese Aufwendungen stellen typische Ausbildungskosten dar, die mit dem Kindergeld oder dem Kinder- und BEA-Freibetrag (für Betreuung, Erziehung und Ausbildung) abgegolten sind. Nicht abzugsfähig sind die Internatskosten auch dann, wenn die Internatsunterbringung aus sozialen, psychologischen oder pädagogischen Gründen erfolgt, etwa weil das Kind schwer erziehbar oder lernbehindert ist oder die Eltern sich nicht um das Kind kümmern können.
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Rürup-Rente: Wann die BU-Rente keine ergänzende Absicherung mehr ist

Rürup-Rente: Wann die BU-Rente keine ergänzende Absicherung mehr ist

Bei einer Basis-Rentenversicherung (sog. Rürup-Rente) sind die erworbenen Versorgungsansprüche nicht vererblich, nicht kapitalisierbar, nicht veräußerbar, nicht übertragbar und nicht beleihbar. Die Beiträge sind in hohem Maße als Sonderausgaben absetzbar (2018: mit 86 %), dafür sind die späteren Rentenzahlungen mit dem hohen Besteuerungsanteil zu versteuern (2018: mit 76 %).
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Doppelt versichert in gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Doppelt versichert in gesetzlicher und privater Krankenversicherung

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind – nach Kürzung um vier Prozent für den Krankengeldanspruch – in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Ebenfalls in voller Höhe absetzbar sind Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit diese der Basisabsicherung dienen.
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Spendenbescheinigung: Vereinfachungsregel für die Steuererklärung 2017

Spendenbescheinigung: Vereinfachungsregel für die Steuererklärung 2017

Spenden für gemeinnützige, kirchliche und mildtätige Zwecke sowie an Parteien und Wählervereinigungen sind steuerlich absetzbar. Gleiches gilt für Mitgliedsbeiträge an altruistische Organisationen und Vereine, die keine Vorteile für die Mitglieder selbst bieten. Bisher gibt es den Steuervorteil aber nur, wenn die Ausgaben per Spendenbescheinigung nachgewiesen werden.
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Riester-Zulage für Neu- und Altverträge erhöht

Riester-Zulage für Neu- und Altverträge erhöht

Beiträge zu Riester-Verträgen werden staatlich gefördert – und zwar durch die Altersvorsorgezulage und ggf. zusätzlich durch eine Steuerersparnis infolge Sonderausgabenabzugs (sog. Riester-Förderung). Die volle Riester-Zulage gibt es nur, wenn mindestens 4 Prozent des Vorjahreseinkommens, höchstens 2.100 Euro abzüglich Zulagenanspruch, in einen Riester-Vertrag eingezahlt wurden.
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Basisabsicherung: Doppelt versichert in gesetzlicher und privater Versicherung

Basisabsicherung: Doppelt versichert in gesetzlicher und privater Versicherung

Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung sind – nach Kürzung um vier Prozent für den Krankengeldanspruch – in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Ebenfalls in voller Höhe absetzbar sind Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung, soweit diese der Basisabsicherung dienen.
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Fiskus akzeptiert „mehraktige“ Berufsausbildung

Fiskus akzeptiert "mehraktige" Berufsausbildung

Viele Kinder durchlaufen mehrere Ausbildungen, ehe sie ihr Berufsziel erreicht haben, z.B. Berufsausbildung zum Bankkaufmann und anschließendes Studium, Handwerkerlehre und anschließende Technikerschule oder Fachoberschule, Handwerkerlehre und Fachoberschule und Fachhochschule.
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Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm

Keine Kürzung um Zuschüsse aus einem Bonusprogramm

Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar. Darauf sind Beitragsrückerstattungen inkl. Zuschüsse aus einem Bonusprogramm durch die Krankenversicherung anzurechnen. Sie mindern die abzugsfähigen Beiträge unabhängig davon, ob und in welcher Höhe sich die Beiträge steuermindernd ausgewirkt haben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Doch ist dies rechtens?
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Dürfen Beitragsrückerstattungen um eigene Aufwendungen gekürzt werden?

Dürfen Beitragsrückerstattungen um eigene Aufwendungen gekürzt werden?

Personen mit privater Krankenversicherung erhalten von ihrer Versicherungsgesellschaft Beitragsrückerstattungen, wenn sie Leistungen nicht in Anspruch genommen haben. Eine solche Beitragsrückerstattung mindert die abzugsfähigen Versicherungsbeiträge im Erstattungsjahr und darüber hinaus im Zahlungsjahr. Um die Beitragsrückerstattung zu retten, zahlen die Versicherten oftmals Arztrechnungen bis zu einer bestimmten Höhe aus eigener Tasche und verzichten damit auf eine Kostenübernahme durch die Versicherung. Die Frage ist, ob die selbst getragenen Aufwendungen die anrechenbare Beitragserstattung vermindern und so den Sonderausgabenabzug vergrößern.
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