Riester-Zulage für Neu- und Altverträge erhöht

Riester-Zulage für Neu- und Altverträge erhöht

Beiträge zu Riester-Verträgen werden staatlich gefördert – und zwar durch die Altersvorsorgezulage und ggf. zusätzlich durch eine Steuerersparnis infolge Sonderausgabenabzugs (sog. Riester-Förderung). Die volle Riester-Zulage gibt es nur, wenn mindestens 4 Prozent des Vorjahreseinkommens, höchstens 2.100 Euro abzüglich Zulagenanspruch, in einen Riester-Vertrag eingezahlt wurden.

Aktuell wird mit dem „Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz)“ vom 17.8.2017 ab 2018 die Grundzulage von 154 Euro auf 175 Euro erhöht, die Kinderzulage bleibt unverändert (§ 84 Satz 1 EStG).

Achtung

Die erhöhte Zulage gibt es nicht nur für neu abgeschlossene Riester-Verträge, sondern auch für schon bestehende Verträge. Die Erhöhung auf 175 Euro schafft insbesondere für Geringverdiener einen größeren Anreiz, etwas für die eigene Altersvorsorge zu tun.


Die Altersvorsorgezulage besteht aus folgenden Komponenten:

  • Grundzulage: 154 Euro, ab 2018 175 Euro,
  • Kinderzulage: 300 Euro je Kind. Falls vor 2008 geboren, beträgt die Zulage 185 Euro.
  • Berufseinsteigerbonus für Jugendliche unter 25 Jahren: zusätzlich und einmalig 200 Euro.

Riester-Rente

Die Riester-Rente ist eine durch staatliche Zulagen und durch Sonderausgabenabzug geförderte, privat finanzierte Rente in Deutschland. Die Förderung ist durch das Altersvermögensgesetz (AVmG) 2002 eingeführt worden und in den § 10a und § 79 ff. Einkommensteuergesetz geregelt.

Die Bezeichnung „Riester-Rente“ geht auf Walter Riester zurück, der als Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Förderung der freiwilligen Altersvorsorge durch eine Altersvorsorgezulage vorschlug. Anlass war die Reform der gesetzlichen Rentenversicherung 2000/2001, bei der das Nettorentenniveau des Eckrentners, eines idealtypisch sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, der 45 Jahre lang Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt hat, von 70 % auf 67 % reduziert worden war. Für die Nutzung derart geförderter Altersvorsorgeverträge hat sich in der Öffentlichkeit das Verb „riestern“ etabliert.

Die Förderung kann nur für Beiträge zu zertifizierten Altersvorsorgeverträgen in Anspruch genommen werden. Der Zulagenberechtigte darf die angesparten Mittel vor der Auszahlungsphase nicht schädlich verwenden. Zudem ist mit Hilfe des Anbieters rechtzeitig ein Antrag zu stellen.

Die Förderung besteht aus der Altersvorsorgezulage (Grundzulage zuzüglich gegebenenfalls Kinderzulage(n)) und Sonderausgabenabzug gemäß § 10a EStG. Nur wenn der Mindesteigenbeitrag eingezahlt wird, erhält der Sparer die ungeschmälerte Zulage. Liegt die Beitragszahlung unter dem Mindesteigenbeitrag schmälert sich die Zulage im Verhältnis der geleisteten Beiträge zum Mindesteigenbeitrag. Der Sonderausgabenabzug der Beiträge einschließlich Zulage erfolgt, wenn die Steuerersparnis aus dem Sonderausgabenabzug den Zulagenanspruch übersteigt.

Quelle: Wikipedia, Die freie Enzyklopädie. Bearbeitungsstand: 19. Dezember 2017, 19:56 UTC.

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