Verspätungszuschlag bei Feststellungserklärung: BFH verschärft Fristen für Personengesellschaften

Wer an einer Personengesellschaft beteiligt ist, denkt bei Steuerfristen oft zuerst an die eigene Einkommensteuererklärung. Bei einer GbR, OHG oder Partnerschaftsgesellschaft kommt jedoch eine weitere Erklärung hinzu: die Feststellungserklärung. Wird sie verspätet abgegeben, kann ein Verspätungszuschlag bei Feststellungserklärung entstehen – selbst dann, wenn bei den Gesellschaftern am Ende keine Einkommensteuernachzahlung anfällt.

Das hat der Bundesfinanzhof in einem aktuellen Urteil deutlich gemacht. Nach dem BFH-Urteil vom 26.03.2026, IV R 29/23, ist der Verspätungszuschlag für eine verspätete Gewinnfeststellungserklärung obligatorisch festzusetzen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Hohe Einkommensteuervorauszahlungen der Gesellschafter ändern daran nichts.

Warum Personengesellschaften eine Feststellungserklärung abgeben müssen

Personengesellschaften zahlen auf Ebene der Gesellschaft regelmäßig keine Einkommensteuer. Stattdessen werden die gemeinschaftlich erzielten Einkünfte zunächst gesondert und einheitlich festgestellt. Das bedeutet: Das Finanzamt ermittelt in einem eigenen Verfahren, wie hoch der Gewinn oder Verlust der Gesellschaft ist und welcher Anteil auf die einzelnen Gesellschafter entfällt.

Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a AO. Die Erklärungspflicht ergibt sich ergänzend aus § 181 AO. Der Feststellungsbescheid ist anschließend Grundlage für die Einkommensteuerbescheide der einzelnen Gesellschafter.

Gerade deshalb ist die rechtzeitige Abgabe wichtig. Ohne Feststellungserklärung fehlen dem Finanzamt die Grundlagen, um die Einkünfte zutreffend auf die Beteiligten zu verteilen.

Der Streitfall: Erklärung für 2020 wurde zu spät eingereicht

Im entschiedenen Fall wurde die Feststellungserklärung einer GbR für 2020 erst am 18.12.2022 beim Finanzamt eingereicht. Die maßgebliche Abgabefrist endete nach den für den Streitzeitraum verlängerten Fristen bereits am 31.08.2022.

Das Finanzamt setzte daraufhin einen Verspätungszuschlag in Höhe von 966 Euro fest. Ein Gesellschafter wehrte sich dagegen. Sein Argument: Bei den Gesellschaftern führte die Gewinnzurechnung nicht zu einer zusätzlichen Einkommensteuernachzahlung, weil bereits ausreichende Vorauszahlungen geleistet worden waren.

Die Vorinstanz hielt dieses Argument zunächst für überzeugend. Der BFH sah das jedoch anders.

BFH: Keine Ausnahme nur wegen hoher Vorauszahlungen

Nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO ist ein Verspätungszuschlag grundsätzlich zwingend festzusetzen, wenn eine auf ein Kalenderjahr bezogene Steuererklärung nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres abgegeben wird. Für Feststellungserklärungen gilt diese Regelung über § 152 Abs. 6 AO entsprechend.

Zwar enthält § 152 Abs. 3 Nr. 3 AO für bestimmte Steuererklärungen eine wichtige Ausnahme: Ein zwingender Verspätungszuschlag soll danach nicht greifen, wenn die festgesetzte Steuer die Summe der festgesetzten Vorauszahlungen und Steuerabzugsbeträge nicht übersteigt. Diese Ausnahme passt nach Auffassung des BFH aber nicht auf Gewinnfeststellungserklärungen.

Der Grund ist für Steuerlaien wichtig: In einer Feststellungserklärung wird keine Einkommensteuer festgesetzt. Es werden nur Besteuerungsgrundlagen festgestellt, also insbesondere die Höhe der Einkünfte und deren Verteilung. Ob beim einzelnen Gesellschafter später eine Nachzahlung entsteht, gehört zum Einkommensteuerverfahren – nicht zum Feststellungsverfahren.

Deshalb musste das Finanzamt den Verspätungszuschlag festsetzen. Es hatte kein Ermessen, ob überhaupt ein Zuschlag festgesetzt wird. Der Verspätungszuschlag bei Feststellungserklärung knüpft also an die verspätete Abgabe der Erklärung an, nicht an eine spätere Einkommensteuernachzahlung der Gesellschafter.

So wird der Verspätungszuschlag berechnet

Für Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung einkommensteuerpflichtiger Einkünfte regelt § 152 Abs. 7 AO eine eigene Berechnung. Danach beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der Verspätung 0,0625 Prozent der positiven Summe der festgestellten Einkünfte, mindestens aber 25 Euro für jeden angefangenen Monat.

Ein einfaches Beispiel zeigt, wie schnell ein spürbarer Betrag entstehen kann:

Beispiel Wert
Positive festgestellte Einkünfte 400.000 Euro
Zuschlag je angefangenem Verspätungsmonat 0,0625 Prozent
Betrag je Monat 250 Euro
Verspätung 3 angefangene Monate
Verspätungszuschlag insgesamt 750 Euro

Der Mindestbetrag von 25 Euro pro angefangenem Monat greift vor allem bei niedrigen positiven Einkünften. Bei höheren Gewinnen kann der Zuschlag dagegen schnell deutlich höher ausfallen.

Corona-Sonderfristen: Verlängerung schützt nicht unbegrenzt

Bei den Corona-Jahren galten zeitweise verlängerte Abgabefristen. Diese Sonderfristen mussten auch bei Feststellungserklärungen berücksichtigt werden. Entscheidend ist aber: Wird selbst die verlängerte Frist versäumt, kann der Verspätungszuschlag trotzdem zwingend entstehen.

Zeitraum oder Regelung Bedeutung für den Verspätungszuschlag
Grundregel nach § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO Zwingender Verspätungszuschlag bei Abgabe nach Ablauf von 14 Monaten nach Ende des Kalenderjahres
Feststellungserklärung 2020 im BFH-Fall IV R 29/23 Fristende am 31.08.2022; Abgabe erst am 18.12.2022
Corona-Sonderfristen Verlängerte Fristen sind zu beachten, schützen aber nicht bei weiterer Verspätung
Rechtslage seit Änderung durch das Jahressteuergesetz 2024 § 152 Abs. 6 AO verweist bei Feststellungserklärungen nur noch eingeschränkt auf die Ausnahmen des § 152 Abs. 3 AO

Der BFH-Beschluss vom 21.04.2026, VIII R 28/23, bestätigt zudem für eine Feststellungserklärung 2019: Die pandemiebedingt verlängerten Fristen waren zwar zu berücksichtigen. Sie stellten aber keine individuelle Fristverlängerung im Sinne des § 152 Abs. 3 Nr. 1 AO dar. Auch dort blieb es bei einem verpflichtenden Verspätungszuschlag, wenn die maßgebliche Frist nicht eingehalten wurde.

Gegen wen kann das Finanzamt den Zuschlag festsetzen?

Sind mehrere Personen zur Abgabe verpflichtet, kann das Finanzamt nach § 152 Abs. 4 Satz 1 AO auswählen, gegen wen es den Verspätungszuschlag festsetzt. In Betracht kommen je nach Fall eine einzelne erklärungspflichtige Person, mehrere Beteiligte oder alle erklärungspflichtigen Personen.

Für Gesellschafter ist das besonders wichtig. Ein Verspätungszuschlag bei Feststellungserklärung ist nicht automatisch deshalb rechtswidrig, weil er nur gegenüber einem Beteiligten festgesetzt wird. Das Finanzamt muss seine Auswahl aber ermessensfehlerfrei treffen.

Praxistipp: Feststellungserklärung nicht wie eine Nebensache behandeln

Personengesellschaften sollten die Feststellungserklärung genauso ernst nehmen wie die Einkommensteuererklärung. Das gilt besonders, wenn hohe Gewinne erzielt wurden oder mehrere Gesellschafter beteiligt sind. Eine verspätete Abgabe kann nicht dadurch ausgeglichen werden, dass einzelne Gesellschafter hohe Vorauszahlungen geleistet haben.

Sinnvoll ist daher:

  • Fristen für Feststellungserklärungen separat überwachen.
  • Bei absehbaren Verzögerungen frühzeitig eine Fristverlängerung beantragen.
  • Nicht darauf vertrauen, dass fehlende Steuernachzahlungen den Zuschlag verhindern.
  • Bei einem Bescheid prüfen, ob die Frist, die Berechnung und die Auswahl des Adressaten korrekt sind.

Fazit: Formale Fristversäumnisse können teuer werden

Der Verspätungszuschlag bei Feststellungserklärung ist kein bloßes Druckmittel für Fälle mit Steuernachzahlung. Nach der BFH-Rechtsprechung kommt es bei Gewinnfeststellungserklärungen gerade nicht darauf an, ob die Gesellschafter später Einkommensteuer nachzahlen müssen.

Das ist streng, aber folgerichtig: Die Feststellungserklärung liefert die Grundlage für die Besteuerung aller Beteiligten. Wer diese Grundlage zu spät einreicht, riskiert einen Zuschlag – auch dann, wenn die persönliche Einkommensteuer bereits durch Vorauszahlungen abgedeckt ist.

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