Unfallversicherung im Homeoffice: Ist der Weg zum Mittagessen versichert?

Unfallversicherung im Homeoffice: Ist der Weg zum Mittagessen versichert?
© forium GmbH / Bild mit KI generiert.

Wer im Homeoffice arbeitet und in der Mittagspause das Haus verlässt, um sich etwas zu essen zu kaufen, kann dabei gesetzlich unfallversichert sein. Die Unfallversicherung im Homeoffice erfasst solche Wege jedoch nicht automatisch. Entscheidend ist, wie eng der Weg mit der beruflichen Tätigkeit und den betrieblichen Abläufen verbunden ist.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) hat hierzu 2026 zwei Fälle entschieden – mit unterschiedlichen Ergebnissen. Während der Sturz einer Arbeitnehmerin auf dem Weg zu einem Imbiss als Arbeitsunfall anerkannt wurde, blieb ein Arbeitnehmer beim mobilen Arbeiten nach einem Treppensturz ohne Versicherungsschutz. Grundlage sind das Urteil vom 28.4.2026, Az. L 3 U 189/24, und das Urteil vom 19.5.2026, Az. L 3 U 176/25. Das Hessische LSG hat die Entscheidungen in einer Pressemitteilung zu Tätigkeiten im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten zusammengefasst.

Unfallversicherung im Homeoffice ist gesetzlich grundsätzlich gleichgestellt

Die gesetzliche Grundlage findet sich in § 8 SGB VII. Nach § 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII besteht für eine versicherte Tätigkeit, die im Haushalt des Versicherten oder an einem anderen Ort ausgeübt wird, grundsätzlich Versicherungsschutz im gleichen Umfang wie bei einer Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.

Das bedeutet allerdings nicht, dass sämtliche Tätigkeiten und Wege während eines Homeoffice-Tages automatisch versichert sind. Wie bei einer Tätigkeit im Betrieb muss ein ausreichender Zusammenhang mit der versicherten beruflichen Tätigkeit bestehen.

Bei Wegen zum Mittagessen kommt insbesondere § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII in Betracht. Danach gehört auch das Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden unmittelbaren Weges nach und von dem Ort der Tätigkeit zum Versicherungsschutz.

Wann ist der Weg zum Mittagessen versichert?

Nach Auffassung des Hessischen LSG müssen bei einem Weg zur Nahrungsaufnahme oder zum Kauf von Essen für den alsbaldigen Verzehr insbesondere zwei Voraussetzungen erfüllt sein.

  • Handlungstendenz: Der Weg muss dazu dienen, die Arbeitsfähigkeit zu erhalten und anschließend die berufliche Tätigkeit fortzusetzen.
  • Betriebsbedingtheit: Der Weg muss durch die berufliche Tätigkeit und die betriebliche Organisation geprägt sein. Entscheidend kann beispielsweise sein, ob feste Arbeitszeiten, Termine oder andere organisatorische Vorgaben bestehen.

Wichtig ist dabei die Abgrenzung zur eigentlichen Nahrungsaufnahme: Essen und Trinken dienen grundsätzlich der Befriedigung persönlicher Grundbedürfnisse und sind deshalb regelmäßig dem privaten Lebensbereich zuzurechnen. Der Weg, auf dem Essen zum alsbaldigen Verzehr während des Arbeitstages besorgt wird, kann dagegen unter bestimmten Voraussetzungen versichert sein.

Fall 1: Sturz auf dem Weg zum Imbiss war ein Arbeitsunfall

Im ersten Fall arbeitete eine vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin während der Corona-Pandemie auf Wunsch ihres Arbeitgebers in ihrem Wohnhaus im Homeoffice. Feste Homeoffice-Tage waren nicht vereinbart.

Während ihrer Mittagspause machte sie sich auf den Weg zu einem Imbiss, um dort ihr Mittagessen zu kaufen. Auf dem Bürgersteig stürzte sie und brach sich den Oberarm. Die zuständige Berufsgenossenschaft wollte den Unfall zunächst nicht als Arbeitsunfall anerkennen.

Das Hessische LSG kam zu einem anderen Ergebnis und erkannte einen versicherten Unfall an.

Für das Gericht war entscheidend, dass die Arbeitnehmerin vor und nach der Mittagspause berufliche Termine hatte und sich bei ihren Kollegen ausdrücklich in die Mittagspause abgemeldet hatte. Sie war damit auch im Homeoffice zeitlich und organisatorisch in die betrieblichen Abläufe eingebunden.

Dass keine festen Homeoffice-Tage vereinbart waren, änderte nach Auffassung des Gerichts nichts. Der Arbeitgeber hatte die Arbeit von zu Hause während der Corona-Pandemie gewünscht und entsprechend praktiziert. Außerdem hatte die Arbeitnehmerin den konkreten Unfalltag als Homeoffice-Tag angemeldet.

Der Weg zum Imbiss stand deshalb nach Ansicht des LSG in einem ausreichenden Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit.

Fall 2: Mobiles Arbeiten allein reicht nicht aus

Anders entschied das Gericht im zweiten Fall.

Der Arbeitnehmer hatte eine tägliche Arbeitszeit von sechs Stunden und durfte seinen Arbeitsort frei wählen. Am Unfalltag arbeitete er gemeinsam mit einem Kollegen auf dessen Terrasse. Nach viereinhalb Stunden Tätigkeit holte er bei einem Imbiss Essen für sich und seinen Kollegen.

Auf dem Weg zurück zur Terrasse knickte er im Wohnhaus des Kollegen auf einer Treppe um und verletzte sich am Kreuzband.

Das LSG erkannte diesen Unfall nicht als Arbeitsunfall an. Zwar handelte es sich grundsätzlich um versichertes mobiles Arbeiten. Der konkrete Weg auf der Treppe war nach Auffassung des Gerichts jedoch nicht ausreichend betrieblich veranlasst.

Der Arbeitnehmer wollte auf die Terrasse zurückkehren, um dort zu essen. Nach Ansicht des Gerichts hätte er diesen Weg zu diesem Zeitpunkt ohne die private Absicht der Nahrungsaufnahme nicht zurückgelegt. Damit fehlte es an der erforderlichen betrieblichen Handlungstendenz.

Hinzu kam, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitszeit weitgehend frei gestalten konnte. Es bestanden weder feste Termine noch konkrete Pausenvorgaben. Damit fehlte die enge Einbindung in betriebliche Abläufe, die im ersten Fall für den Versicherungsschutz gesprochen hatte.

Außerdem berücksichtigte das LSG, dass von dem auf sechs Stunden begrenzten Arbeitstag nur noch anderthalb Stunden übrig waren. Nach Auffassung des Gerichts sprach auch dies dagegen, die Nahrungsaufnahme als erforderlich für die Aufrechterhaltung der Arbeitskraft während des verbleibenden Arbeitstages anzusehen.

Homeoffice und mobiles Arbeiten: Der Einzelfall entscheidet

Die beiden Urteile zeigen, dass der Versicherungsschutz nicht allein davon abhängt, ob jemand im Homeoffice oder mobil arbeitet. Entscheidend sind die konkreten Umstände zum Zeitpunkt des Unfalls.

Für einen versicherten Weg können insbesondere folgende Punkte sprechen:

  • Der Arbeitsort ist als Ort der beruflichen Tätigkeit vorgesehen oder mit dem Arbeitgeber abgestimmt.
  • Der Weg findet während einer betrieblich geprägten Arbeitspause statt.
  • Vor und nach der Pause wird die Arbeit tatsächlich fortgesetzt.
  • Arbeitszeiten, Termine oder andere betriebliche Vorgaben beeinflussen Zeitpunkt und Dauer der Pause.
  • Das Essen wird zum alsbaldigen Verzehr während des laufenden Arbeitstages besorgt.

Je freier Beschäftigte dagegen Arbeitsort, Arbeitszeit und Pausen gestalten können und je stärker private Gründe den konkreten Weg bestimmen, desto schwieriger kann die Anerkennung als Arbeitsunfall werden.

Welche Bedeutung hat die Haustür?

Bei der Abgrenzung zwischen verschiedenen Wegen kann auch die Außentür des Wohngebäudes eine wichtige Rolle spielen. Führt der Weg aus dem Homeoffice beispielsweise zu einem Imbiss, kann nach dem Verlassen des Gebäudes ein versicherter Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII vorliegen, sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

Bei Wegen innerhalb eines Hauses ist dagegen insbesondere zu prüfen, ob der konkrete Weg unmittelbar der versicherten Tätigkeit dient oder wesentlich durch private Zwecke geprägt ist. Gerade der zweite Fall zeigt deshalb, dass nicht jeder Weg innerhalb eines für mobiles Arbeiten genutzten Wohnhauses automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung steht.

STEUERRAT: Bundessozialgericht muss noch entscheiden

Die Entscheidungen des Hessischen LSG schaffen mehr Orientierung für die Unfallversicherung im Homeoffice, bedeuten aber noch keine abschließende höchstrichterliche Klärung.

Gegen beide Urteile sind Revisionen beim Bundessozialgericht anhängig. Die Verfahren werden unter den Aktenzeichen B 2 U 8/26 R und B 2 U 9/26 R geführt.

Das Bundessozialgericht kann damit die Gelegenheit erhalten, die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz auf Wegen zur Nahrungsbeschaffung im Homeoffice und beim mobilen Arbeiten weiter zu konkretisieren. Bis zu einer höchstrichterlichen Entscheidung bleibt daher eine genaue Prüfung des jeweiligen Einzelfalls erforderlich.

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