Der Arbeitgeber – der Privathaushalt – muss auf den Arbeitslohn der geringfügig beschäftigten Haushaltshilfe Pauschalabgaben an die Minijobzentrale entrichten, und zwar jeweils 5 Prozent für die gesetzliche Rentenversicherung und gesetzliche Krankenversicherung sowie 2 Prozent für die Steuer. Obwohl im Gesetz nicht erwähnt, gibt's die Steuervergünstigung nur dann, wenn der Arbeitgeber für die Abführung seiner Pauschalbeiträge an die Minijobzentrale das Haushaltsscheckverfahren nutzt.
Ihrer Putzfrau zahlen Sie monatlich 100 Euro. Das macht 1.200 Euro im Jahr. Wenn die Hilfe als Mini-Jobber beschäftigt ist, zieht das Finanzamt hiervon 20 Prozent, also 240 Euro, direkt von Ihrer Steuerschuld ab.