Schlagwort: Außergewöhnliche Belastungen

Neue Berechnung für die zumutbare Belastung

Neue Berechnung für die zumutbare Belastung

Private Aufwendungen sind in bestimmten schwierigen Lebenssituationen als außergewöhnliche Belastungen absetzbar, z.B. Krankheits-, Kur-, Pflege-, Behinderungskosten. Außergewöhnliche Belastungen allgemeiner Art gemäß § 33 EStG sind der Höhe nach unbegrenzt absetzbar. Doch vorher müssen Sie einen Teil der Kosten selber über-nehmen. Das Finanzamt kürzt Ihre Aufwendungen automatisch um die sog. zumutbare Belastung, die sich nach der Höhe Ihres Einkommens, der Anzahl der Kinder und Ihrem Familienstand richtet (§ 33 Abs. 3 EStG).
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Scheidung: Zahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs absetzbar

Scheidung: Zahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs absetzbar

Nach neuem Scheidungsrecht ab 1.9.2009 sind einvernehmliche Vereinbarungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung durchaus erwünscht. „Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen“ (§ 6 Abs. 1 VersAusglG).
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Vorsorge: Selbstbehalt in der Krankenversicherung keine Sonderausgaben

Vorsorge: Selbstbehalt in der Krankenversicherung keine Sonderausgaben

Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung sowie zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind seit 2010 in tatsächlicher Höhe und unbegrenzt als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Oftmals vereinbaren Privatversicherte einen mehr oder weniger hohen Selbstbehalt in der Krankenversicherung, um so die Beiträge niedriger zu halten. Das bedeutet: Sie können auch nur die niedrigeren Beiträge als Sonderausgaben absetzen.
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Adoptionskosten bleiben nicht abzugsfähige Belastung

Adoptionskosten bleiben nicht abzugsfähige Belastung

Nach früherer Rechtslage waren Adoptionskosten nicht als außergewöhnliche Belastungen gemäß § 33 EStG abzugsfähig. Denn eine Adoption sei „nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unausweichlich, sondern beruht auf dem freien, nicht von außen bestimmten Willen“ (BFH-Urteil vom 13.3.1987, III R 301/84).


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Rückentraining im Fitnessstudio steuerlich absetzbar?

Rückentraining im Fitnessstudio steuerlich absetzbar?

Nicht nur Horst Schlämmer (alias Hape Kerkeling), sondern sehr viele Menschen „haben Rücken“. Gemeint sind Rücken-, Schulter- und Nackenschmerzen. „Es ist ein Kreuz mit dem Kreuz!“ Man sollte etwas dagegen tun. Beispielsweise ein Rückentraining im Fitnessstudio absolvieren und damit die Rückenmuskulatur stärken. Und gleich kommt der Gedanke: Wenn schon nicht die Krankenkasse zahlt, hilft wenigstens das Finanzamt beim Bezahlen?
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