Scheidung: Zahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs absetzbar

Scheidung: Zahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs absetzbar

Nach neuem Scheidungsrecht ab 1.9.2009 sind einvernehmliche Vereinbarungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach einer Scheidung durchaus erwünscht. „Die Ehegatten können Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich schließen“ (§ 6 Abs. 1 VersAusglG).

So können Zahlungen vereinbart werden, um den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise in die Regelung der ehelichen Vermögensverhältnisse einzubeziehen oder ihn auszuschließen. Meistens wird vereinbart, dass der Ausgleichsverpflichtete an den Ausgleichsberechtigten zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs eine Ausgleichszahlung leistet, z. B. einen Geldbetrag, eine Abfindung, eine Lebensversicherung u.Ä.

Die Frage ist, wie solche Ausgleichszahlungen steuerlich zu berücksichtigen sind.

Aktuell hat das Finanzgericht Schleswig-Holstein zur Rechtslage bis 2014 entschieden, dass eine Zahlung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs nicht als Werbungskosten bei den „sonstigen Einkünften“ nach § 22 Nr. 1 Satz 3 EStG absetzbar ist. Denn bei der Ausgleichszahlung handele es sich um einen Erwerbsvorgang, der sich auf der privaten Vermögensebene und nicht auf der Einkunftsebene abspielt. Aber die Zahlung könne als Sonderausgaben gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2014 abziehbar sein (FG Schleswig-Holstein vom 18.7.2016, 3 K 49/14, Revision X R 24/16).

  • Bis 2014 sind „Ausgleichszahlungen im Rahmen des Versorgungsausgleichs nach den §§ 20, 21, 22 und 26 des VersAusglG, §§ 1587f, 1587g, 1587i BGB und § 3a des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich“ als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG 2014). Nicht absetzbar sind hingegen „Ausgleichszahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs“ gemäß § 23 VersAusglG – weder als Sonderausgaben noch als außergewöhnliche Belastungen (BMF-Schreiben vom 9.4.2010, BStBl. 2010 I S. 323, Tz.19; BFH-Urteil vom 15.6.2010, X R 23/08).

Der Fall: Nach der Scheidung schließen ein Apotheker und seine Ex-Frau vor dem Oberlandesgericht einen Vergleich zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs. Dafür leistet der Mann eine Ausgleichszahlung in Höhe von 14.000 Euro an seine Ex-Frau. Dadurch wird die Teilung von wechselseitigen Anrechten aus den jeweiligen Versorgungsträgern für beide Parteien ausgeschlossen. Nach Auffassung des Finanzgerichts trifft hier die genannte Gesetzesregelung zu.

  • Eine neue Rechtslage gilt ab 2015: Jetzt sind neben den „Ausgleichszahlungen im Rahmen eines Versorgungsausgleichs“ auch „Zahlungen zur Vermeidung des Versorgungsausgleichs“ gemäß § 23 VersAusglG beim Ausgleichsverpflichteten ohne Einschränkung als Sonderausgaben absetzbar, während der Ausgleichsberechtigte die Einnahmen als sonstige Einkünfte versteuern muss. Nun wird kein Unterschied mehr gemacht, ob der Ausgleich eine beamtenrechtliche, eine öffentlich-rechtliche, eine private, eine geförderte oder eine betriebliche Altersversorgung betrifft. Die Zahlungen sind einheitlich nur als Sonderausgaben absetzbar (§ 10 Abs. 1a Nr. 3 und 4 EStG 2015).

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