Viele Arbeitnehmer geben in ihrer Einkommensteuererklärung keine einzelnen Werbungskosten an. Stattdessen berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Umso wichtiger ist es zu wissen, dass Gewerkschaftsbeiträge absetzen künftig auch dann möglich ist, wenn dieser Pauschbetrag gar nicht überschritten wird. Eine Gesetzesänderung sorgt hier ab dem Jahr 2026 für eine spürbare steuerliche Entlastung.
Schlagwort: Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Mobilitätsprämie für Geringverdiener
Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind mit der Entfernungspauschale, auch Pendlerpauschale genannt, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Die Pendlerpauschale beträgt unabhängig vom benutzten Verkehrsmittel – für die ersten 20 Entfernungskilometer – je 30 Cent.
Arbeitnehmer-Pauschbetrag: Erhöhung auf 1.200 Euro
Falls Arbeitnehmer in ihrer Steuererklärung keine höheren Werbungskosten nachweisen, berücksichtigt das Finanzamt automatisch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag. Dieser beträgt seit 2011 unverändert 1.000 Euro. Bereits während des Jahres wird der Arbeitnehmer-Pauschbetrag beim monatlichen Lohnsteuerabzug mit jeweils einem Zwölftel steuermindernd berücksichtigt. Das ist derzeit ein Betrag von 83,33 Euro monatlich.
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