Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag, der sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) richtet (§ 33b EStG). Ab dem 1. Januar 2026 wird der Nachweis für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags vorrangig durch ein elektronisches Mitteilungsverfahren erfolgen. Damit entfällt in vielen Fällen die bisherige Vorlage von Papierdokumenten.
Schlagwort: GdB
Behinderten-Pauschbetrag wird ab 2021 verdoppelt
Wer behindert ist, hat entsprechend seinem Grad der Behinderung (GdB) Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Dieser ist ein Jahresbetrag. Er wird in voller Höhe auch dann gewährt, wenn die Behinderung während des Jahres eintritt oder wegfällt. Wird der GdB während des Jahres herauf- oder herabgesetzt, richtet sich der Jahresbetrag nach dem höheren GdB. Treten mehrere Behinderungen aus verschiedenen Gründen auf, wird jeweils die Behinderung zugrunde gelegt, die zum höchsten Pauschbetrag führt.
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