Schlagwort: Schwerbehindertenausweis

Behinderten-Pauschbetrag: Nur noch mit elektronischer Beantragung

Behinderten-Pauschbetrag: Nur noch mit elektronischer Beantragung

Menschen mit Behinderung haben Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag, der sich nach dem Grad der Behinderung (GdB) richtet (§ 33b EStG). Ab dem 1. Januar 2026 wird der Nachweis für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags vorrangig durch ein elektronisches Mitteilungsverfahren erfolgen. Damit entfällt in vielen Fällen die bisherige Vorlage von Papierdokumenten.


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Verbesserungen für Behinderte mit einem GdB unter 50

Verbesserungen für Behinderte mit einem GdB unter 50

Beträgt der Grad der Behinderung (GdB) weniger als 50 und mehr als 25, wurde bis 2020 der Behinderten-Pauschbetrag an weitere Voraussetzungen geknüpft (§ 33b Abs. 2 EStG). In diesem Fall gab es den Pauschbetrag für Behinderte nur dann, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht. Bis 2020 konnte der Nachweis der Behinderung somit auch durch Vorlage eines Rentenbescheids oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erbracht werden.
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