Behinderten-Pauschbetrag wird ab 2021 verdoppelt

Behinderten-Pauschbetrag wird ab 2021 verdoppeltt

Wer behindert ist, hat entsprechend seinem Grad der Behinderung (GdB) Anspruch auf einen steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag (§ 33b EStG). Dieser ist ein Jahresbetrag. Er wird in voller Höhe auch dann gewährt, wenn die Behinderung während des Jahres eintritt oder wegfällt. Wird der GdB während des Jahres herauf- oder herabgesetzt, richtet sich der Jahresbetrag nach dem höheren GdB. Treten mehrere Behinderungen aus verschiedenen Gründen auf, wird jeweils die Behinderung zugrunde gelegt, die zum höchsten Pauschbetrag führt.

Der Behinderten-Pauschbetrag wirkt sich in vollem Umfang steuermindernd aus, denn eine zumutbare Belastung wird nicht angerechnet.

Aktuell werden mit dem „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ ab dem 1.1.2021 die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt. Zugleich werden die maßgeblichen Grade der Behinderung (GdB) an das Sozialrecht angeglichen, d.h. eine Behinderung bereits ab einem GdB von 20 festgestellt und in 10er Schritten bis zu einem Grad der Behinderung von 100 fortgeschrieben (§ 33b Abs. 3 Satz 2 EStG).

Durch die Anpassung an das Sozialrecht können ab 2021 erstmals auch Steuerpflichtige mit einem Grad der Behinderung von 20 ohne besondere Voraussetzungen einen Behinderten-Pauschbetrag von 384 Euro beantragen.

So hoch ist der Behinderten-Pauschbetrag
Werte bis 2020 Werte ab 2021
Grad der Behinderung Pauschbetrag Grad der Behinderung Pauschbetrag
20 384 Euro
25 und 30 310 Euro 30 620 Euro
35 und 40 430 Euro 40 860 Euro
45 und 50 570 Euro 50 1140 Euro
55 und 60 720 Euro 60 1440 Euro
65 und 70 890 Euro 70 1780 Euro
75 und 80 1060 Euro 80 2120 Euro
85 und 90 1230 Euro 90 2460 Euro
95 und 100 1420 Euro 100 2840 Euro
„H“ und „Bl“,
ab 2017: Pflegegrad 4 oder 5
bis 2016: Pflegestufe III
3.700 Euro „H“ und „Bl“,
„TBl“ (Taubblinde)
Pflegegrad 4 oder 5
7.400 Euro

Anstelle eines Behindertenausweises mit dem Merkzeichen „H“ reicht bei Menschen, die hilflos sind, die Vorlage eines Bescheides über die Einstufung in Pflegegrad 4 oder 5 ohne zusätzliche Feststellung eines GdB aus. Die Feststellung eines GdB hätte in diesen Fällen nur formellen Charakter. Den betroffenen Steuerpflichtigen bzw. ihren Angehörigen und der Verwaltung wird damit die zusätzliche Beantragung einer Anerkennung einer Behinderung mit dem Merkzeichen „H“ erspart. Darüber hinaus wird der Kreis der Anspruchsberechtigten um das ab 2017 neu eingeführte Merkzeichen „TBl“ (Taubblinde) erweitert, um eine Gleichstellung mit dem Merkzeichen „Bl“ (Blinde) zu verdeutlichen.

Die Erweiterung ist deklaratorisch, weil Menschen mit dem Merkzeichen „Bl“ und/oder dem Merkzeichen „TBl“ immer auch das Merkzeichen „H“ erhalten.

Sind die Kosten für die Pflege höher als der Behinderten-Pauschbetrag, können diese wie bisher gegen Nachweis in unbegrenzter Höhe – jedoch unter Anrechnung einer zumutbaren Belastung – als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgesetzt werden. In diesem Fall müssen alle Rechnungen gesammelt und aufbewahrt werden. Von der zumutbaren Belastung können 20 % als „haushaltsnahe Dienstleistungen“ direkt von der Steuerschuld abgezogen werden (§ 35a EStG).

⇒Verbesserung für Minderbehinderte mit einem GdB unter 50

Beträgt der Grad der Behinderung (GdB) weniger als 50 und mehr als 25, ist bisher der Behinderten-Pauschbetrag an eine weitere Voraussetzung geknüpft (§ 33b Abs. 2 EStG). In diesem Fall gibt es den Pauschbetrag nur dann, wenn die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat, die Behinderung auf einer typischen Berufskrankheit beruht oder dem Steuerpflichtigen wegen seiner Behinderung eine gesetzliche Rente oder Bezug zusteht.

Aktuell wird ab dem 1.1.2021 auf zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung unter 50 vollständig verzichtet. Die Zusatzvoraussetzungen sollen auch aus Gründen der Steuervereinfachung ersatzlos entfallen. Im Ergebnis können alle Steuerpflichtigen mit einem GdB – unabhängig davon, ob es sich um „Minderbehinderte“ oder „Schwerbehinderte“ (GdB mindestens 50) handelt – die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags beantragen, wenn ein GdB von mindestens 20 anerkannt wurde.

38 Kommentare zu “Behinderten-Pauschbetrag wird ab 2021 verdoppelt”:

  1. alexander zitzer

    Seit 3 Jahre beziehe ich eine Erwerbsminderungsrente von RVA+BG(Arbeitsunfall)mit 30Grad-Behinderung,aber von Finanzamt kriege ich nichts.Meine Ehefrau hat 20Grad-Behinderung(seit 1.09.2020-Rentnerin)bekommt auch nichts.Jedes Jahr füllen wir die Steuererklärung aus,leider,keine Änderung.Vielen Dank auf eure Aufmerksamkeit und wünschen Ihnen Frohe Weihnachten!

  2. Markus Koch

    Dafür wurde es langsam Zeit! Ich finde, daß Menschen mit Behinderung steuerlich in deutschlan sowieso viel zu schlecht gestellt sind!

  3. Andre Leonhardt

    Hab , ich habe nach einer Nierenkrebs – OP im Mai 2020 einen 60 % -en GdB , welche auf 5 Jahre befristet ist . Lt. Tabelle kann ich ja im Jahr 2020 nur 720 € geltend machen. Was gibt es denn für noch für Möglichkeiten diesbezüglich Steuern zu sparen.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Andre,

      in unserem Blog finden Sie weitere Tipps zum Thema Behinderung.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Im Zweifelsfall wenden Sie sich bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  4. Elke Kaufels

    Hallo, mein Lebensgefährte und ich heiraten nächsten Monat. Er ist berufstätig und ich bin
    50% behindert und beziehe dafür Rente. Er hat noch nie eine Lohnsteuer beim Finanzamt beantragt. Welche Steuerklasse soll er nehmen und kann er mich absetzen? Wir haben so gar keine Ahnung.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Elke,

      Ehegatten und Lebenspartner können zwischen den Steuerklassen III/V, IV/IV oder IV/IV mit Faktor wählen. Die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor bildet dabei die individuellen Verhältnisse am treffendsten ab, weil sie bei beiden Ehegatten oder Partnern auch die Vorteile der Zusammenveranlagung berücksichtigt. -> Steuerklassenwahl für Verheiratete

      Mit einem Antrag auf Lohnsteuerermäßigung können Sie einen Lohnsteuerfreibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) eintragen lassen, sodass der Arbeitgeber monatlich weniger Lohnsteuer einbehält.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Barbara,

      den Behinderten-Pauschbetrag beantragen Sie bei der Abgabe der Steuererklärung, indem Sie die Angaben zu einer Behinderung im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ ausfüllen.

      Der Behinderten-Pauschbetrag wird dann entsprechend in der Steuererklärung berücksichtigt; ggf. müssen Sie noch einen Nachweis über die Behinderung dem Finanzamt vorlegen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Barbara,

      den Behinderten-Pauschbetrag beantragen Sie bei der Abgabe der Steuererklärung, indem Sie die Angaben zu einer Behinderung im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ ausfüllen.

      Der Behinderten-Pauschbetrag wird dann entsprechend in der Steuererklärung berücksichtigt; ggf. müssen Sie noch einen Nachweis über die Behinderung dem Finanzamt vorlegen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  5. NAdine

    Ich habe seit Jahren eine Behinderung von 30% wegen MS … wird diese bei der Steuerlichen Begünstigung mit berücksichtigt?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Nadine,

      der Behinderten-Pauschbetrag beträgt bei einem Grad der Behinderung von 30 bis 2020 310 Euro und ab 2021 dann 620 Euro und wird mit der Abgabe der Steuererklärung beantragt, indem Sie die Angaben zu einer Behinderung im Bereich „Außergewöhnliche Belastungen“ ausfüllen.

      Der Behinderten-Pauschbetrag wird dann entsprechend in der Steuererklärung berücksichtigt; ggf. müssen Sie noch einen Nachweis über die Behinderung dem Finanzamt vorlegen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  6. Mike Ulitzka

    Meine Frau hat einen GDB von 30 durch psychische Belastungen und bezieht eine EU Rente. Vom Finanzamt wurde der Pauschbetrag bisher immer wegen dem fehlenden Zusatz: „dauerhaft körperliche Beeinträchtigung“ abgelehnt obwohl sie ja die Rente aufgrund ihrer Beschwerden bekommt.
    Gibt es hier Möglichkeiten dagegen vorzugehen?

    Mit freundlichen Grüßen
    Mike

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Mike,

      ab dem 1.1.2021 wird auf zusätzliche Voraussetzungen für die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung unter 50 vollständig verzichtet.

      Bei einem Grad der Behinderung von 30 sollte dann ab dem Steuerjahr 2021 ein Pauschbetrag von 620 Euro bei der Steuererklärung berücksichtigt werden.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  7. Siegfried Paulu

    Wenn Sie „traumatisiert“ mit einem „Boot“ ankommen, bekommen Sie „mehr“ als einen lächerlichen Pauschbetrag bei der EST-Erklärung. Klingt komisch, ist aber so.
    Es ist schon eine Dreistigkeit der BRD viele Rentner abzustempeln und zu Bittstellern zu machen und daran sind nicht „zu hohe“ Mieten Schuld, sondern die „Wertigkeit“ der Personen !!! Eine Schande für eine Republik, die das Lebenswerk der Menschen nicht würdigt, sondern die Menschen noch in eine Altersdepression stürzt, wenn sie seit zwei Jahren (zu Recht natürlich) in Angst und Schrecken versetzt werden. Dies ist kein „Anti-Corona-Beitrag“, denn das Virus gibt es und wir halten uns an alle Vorschriften (schon ohne Pflicht) unserer SELBST Willen. Aber zwei Jahre Tagesschau um 20:00 Uhr haben Spuren hinterlassen, oder soll jetzt Putin für die hohen Strompreise verantwortlich sein ? Der Gaspreis z.Zt. entspricht dem, was US- Flüssiggas mit Gewinnmarge kosten würde. Okay; vom Thema abgewichen. ES SOLLTE der BEHINDERTENPAUSCHBETRAG direkt auf eine eventuelle Steuerschuld angerechnet werden (also wie die 20 % von Handwerkerleistungen). Aber dann würden im BMI wieder die Köpfe rauchen, nachdem z.B. einige den Traum vom EFH begraben mussten ! Super Aktion! Schön für die Reputation und den grünen Gedanken (der scheinbar nur der E- Mobilität Rechnung trägt) für „besserverdienende“ Beamten und deren Halbwüchsigen. So erzieht man sich eine Gesellschaft, die „arme“ Rentner als „Umweltsünder“ tituliert, weil sie sich eine Dosenmahlzeit aufwärmen. Das natürlich gem. § 12 ESTG „Privatsache“.

  8. Stefan

    Hallo,

    meine bessere Hälfte ist zu 100% behindert bzw. Ist blind.
    Können wir dann nur den 7400er Pauschbetrag nehmen? Oder können wir evtl. noch behinderungsbedingte Fahrkostenpauschale miteinbeziehen?

    Vielen Dank

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Stefan,

      der Behinderten-Pauschbetrag beträgt mit dem Kennzeichen „Bl“ immer 7.400 Euro. Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag wird ab 2021 auch die neue behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“ und „Bl“ gewährt. Nachweise müssen sie im Gegensatz zum Jahr 2020 nicht mehr erbringen.

      Auf die Fahrtkostenpauschale wird das Finanzamt wie bisher die zumutbare Belastung anrechnen (§ 33 Abs. 2a EStG, eingeführt durch das „Behinderten-Pauschbetragsgesetz“ vom 9.12.2020).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  9. Elke Klose

    Guten Tag,
    Ich habe seit 2017 einen GDB von 30% , mit dauernder Einbuße der körperlichen Beweglichkeit
    gewährt/ständig Schmerzen, LWS und Arthrose . Dann wurde im März 2020 eine “ Gleichstellung “ genehmigt, also wurde ich einem “ Schwerbehinderten Menschen “ gleichgestellt……! Ich bin Berufstätig aber seitdem, durch die Schmerzen, nur in Teilzeit.
    Ist es richtig, dass das bei der Einkommensteuererklärung ab 2020 nicht berücksichtigt wird, also diese Gleichstellung und nur die Steuerfreie Pauschale
    für die 30% berücksichtigt wird?!
    Herzlichen Dank schon mal für Ihre Antwort,

    Mit freundlichen Grüßen
    Elke

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Elke,

      ab dem Steuerjahr 2021 haben sich die Beträge für den Behindertenpauschbetrag verdoppelt. Der höhere Betrag sollte automatisch bei Ihrer Steuererklärung berücksichtigt werden, wenn Sie wie in den Vorjahren Ihren Grad der Behinderung angeben.

      Eine Gleichstellung hat u.a. Auswirkungen auf ihren Kündigungsschutz und nicht auf die Behindertenpauschale.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  10. Holger

    Hallo,
    ich habe bisher also bis 2021 den vollen Pauschbetrag für meinen Sohn, der bei mir lebt und eine Behinderung von 90% hat, erhalten.
    Ab 2022 habe ich nur noch die Hälfte des Pauschbetrages angerechnet bekommen! Warum, es hat sich in unseren Lebensumständen nichts geändert!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Holger,

      der Behindertenpauschbetrag wird eigentlich nur über den Grad der Behinderung und evtl. zusätzliche Merkmale (z.B. „H“ für hilflos) bestimmt. Zudem wird der Behindertenpauschbetrag für Kinder zwischen den Eltern 50:50 aufgeteilt, wenn nicht eine andere Aufteilung beantragt wird.

      Wenn sich bei Ihnen an der grundsätzlichen Konstellation nichts geändert hat, sollte der Behindertenpauschbetrag für das Steuerjahr 2021 doppelt so hoch ausfallen wie für 2020. Bei Fragen können Sie sich auch gerne an unseren Kundenservice wenden, wenn Sie Ihre Steuererklärung mit Lohnsteuer kompakt erstellt haben.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  11. Pelzer Pia

    HALLO, erst einmal Danke für dieses Forum.

    Ich bin 100 Prozent schwerbehindert mit Merkzeichen H und voll berufstätig. Ich nutze bei der Lohnsteuer monatlich den jährlichen Freibetrag von 7.400 Euro.
    Wenn meine Gesundheit mich nun Event. zur Beantragung von EM-Rente nötigt, dann sind bei voller Rente diese Ausgleichsinstrumente doch nicht mehr anwendbar bzw. bei teilweiser Rente nur teilweise? Ist diese Überlegung richtig?

    MfG

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Pia,

      der Behindertenpauschbetrag wird in der Einkommensteuererklärung immer dann berücksichtigt, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Wenn Sie also Ihre Steuererklärung machen, mindert der Behindertenpauschbetrag weiterhin das zu versteuernde Einkommen. Dementsprechend wird er bei der Berechnung der Einkommensteuerschuld weiterhin in voller Höhe berücksichtigt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  12. Jutta Meyer

    Meine 91-jährige Mutter muss jedes Jahr eine ESt-Erklärung machen und auch vierteljährliche Vorauszahlungen leisten. Nun hat sie ab 01/2021 einen Grad der Behinderung von 80 und den Buchstaben „G“ zuerkannt bekommen. Ich werde nun einen Antrag auf Senkung der Vorauszahlungen stellen (Elster-Formular). Sie erhält außerdem eine Betriebsrente über Lohnsteuerkarte, aber es wird natürlich keine Lohnsteuer einbehalten. Muss sie trotzdem einen zusätzlichen Antrag stellen, damit der Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen wird?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Jutta,

      selbstverständlich können Sie den Freibetrag auch für die Lohnsteuerkarte Ihrer Mutter eintragen lassen. Wenn bisher allerdings keine Lohnsteuer angefallen ist, weil die Betriebsrente sehr niedrig ist, dürfte die Eintragung nicht unbedingt notwendig sein. Das sollte Sie ggf. prüfen (lassen).

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  13. W. Günther

    Seit mehreren Jahren bin ich, 79 Jahre alt, Rentner, MdE 90 v.H., Merkzeichen „G“, Im Pflegegrad 3.
    Entsprechend erhalte ich das Pflegegeld. Vollumfänglich werde ich von meiner Frau und meinen erwachsenen Töchtern betreut und versorgt. Kann meine Frau als Pensionärin bzw. meine Töchter den Pflegepauschbetrag erhalten?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo W. Günther,

      Anspruch auf einen Pflegepauschbetrag hat, wer eine pflegebedürftige Person in deren oder in seiner eigenen Wohnung betreut und pflegt.

      Der Pauschbetrag beträgt

      • bei Pflegegrad 2: 600 Euro
      • bei Pflegegrad 3: 1.100 Euro
      • bei Pflegegrad 4 oder 5 oder Hilflosigkeit: 1.800 Euro

      Teilen sich mehrere3 Personen die Pflege der hilflosen Person, wird der Pflegepauschbetrag unter Ihnen zu gleichen Teilen aufgeteilt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  14. Dimitrij Hiterman

    Ich bin seit 2005 behindert ♿ und habe mit 50 Grad angefangen. und der Buchstabe „G“. Jetzt habe ich 90 Grad. und den Buchstaben „G“. Ich bin 63 Jahre alt und arbeite immer noch, wenn auch Teilzeit (4 Tage). Welche Steuererleichterungen kann ich erwarten.

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Dimitrij,

      die Höhe des Behinderten-Pauschbetrag können Sie der obigen Tabelle entnehmen. Zusätzlich können geh- und stehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder mit einem von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ den behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag ab 2021 in Höhe von 900 Euro in Anspruch nehmen.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  15. Dimitrij Hiterman

    Ich werde gleich noch eine Frage stellen. Meine Frau hatte Schilddrüsenkrebs. Ihr wurde eine Behinderung von 50 Grad zugewiesen. und der Buchstabe „G“ für 5 Jahre. Aber nach der Operation wurde die Behinderung entfernt. Welche Vorteile kann es haben? Hat sie Anspruch auf irgendwelche Leistungen.

  16. Habib Marwan

    Hallo ich möchte fragen, ich habe ein geistig behindertes Kind mit Autismus und hat eine Behinderungskarte Grad 70% B und H Level Pflege vierten Grades und ich kümmere mich um mein Kind, meine Frau starb vor 3 Jahren
    Welche Vorteile kann ich nutzen?

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Habib,

      wie Sie der obigen Tabelle entnehmen können, haben Sie bei einem Grad der Behinderung von 70 und dem Merkzeichen H Anspruch auf den Behindertenpauschbetrag für Ihr Kind in Höhe von 7.400 Euro.

      Zusätzlich zum Behinderten-Pauschbetrag wird ab 2021 auch die neue behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale von 4.500 Euro für außergewöhnlich gehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „aG“, Blinde oder behinderte Menschen mit dem Merkzeichen „H“ und „Bl“ gewährt.

      Den Behindertenpauschbetrag und die behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale für Ihr Kind können Sie im Rahmen der Einkommensteuererklärung beantragen. Diese werden dann bei der Berechnung der Einkommensteuer entsprechend berücksichtgt.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  17. Katrin

    Hallo,
    ich habe ein GdB von 40% und in der Stuererklärung für 2021 den Behindertenpauschbetrag beantragt. Die ist mit folgender Begündung abgelehnt worden:“ Ein Behinderten-Pauschbetrag nach §33 EStG konnte nicht gewährt werden. Der GdB beträgt weniger als 50% und es besteht wegen der Behinderung kein Anspruch auf Rente oder andere Bezüge.
    Ist das korrekt? Auf welche gesetzliche Grundlagen kann ich bei einem Einspruch verweisen.
    Danke!

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Katrin,

      mit dem „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen “ wurden ab dem 1.1.2021 die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt.

      Der Pauschbetrag bei einem GdB von 40 beträgt für die Steuererklärung 2021 daher 860 Euro.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

  18. MANUELABURGARD ROCHER

    Ich habe 100 Prozent Behinderung und bin 3 Pflegestufe und bin vom Finanzamt auf angeblich 0 Steuern gesetzt wurden und soll nichts zurück bekommen ist das wahr

  19. MANUELABURGARD ROCHER

    100 behindert Prozent und Pflege 3 bin erweerrente und vom Finanzamt auf 0 Steuern gesetzt bekomme ich da nicht zurück wie zb pauschal

    1. Thilo Rudolph Autor

      Hallo Manuela,

      die genaue Begründung dafür, warum das Finanzamt eine Steuerschuld von 0 Euro festgesetzt hat und warum Ihnen keine Steuererstattung zusteht, kann ich leider nicht beantworten. Die Gründe dafür können vielfältig sein und hängen von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich Ihrer Einkommenssituation, Ihrer steuerlichen Abzüge und Vergünstigungen sowie den steuerlichen Regelungen.

      Es ist möglich, dass Ihr Einkommen und Ihre steuerlichen Abzüge so gestaltet sind, dass keine Steuerschuld entsteht. Das bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass Sie keine Steuererstattung erhalten können. Die Entscheidung über eine Steuererstattung hängt von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Höhe Ihrer einbehaltenen Steuern, Ihrer persönlichen Situation und möglicherweise vorhandener Steuergutschriften oder Vergünstigungen.

      Es ist wichtig zu beachten, dass die steuerlichen Regelungen und Bestimmungen vielfältig sind. Um eine genaue Antwort auf Ihre Frage zu erhalten, sollten Sie sich an einen Steuerberater wenden. Ein Steuerberater kann Ihre individuelle Situation analysieren, Ihre Steuererklärung prüfen und Ihnen eine genaue Auskunft darüber geben, ob Sie Anspruch auf eine Steuererstattung haben oder nicht.

      Bitte haben Sie Verständnis, dass wir aus rechtlichen Gründen keine individuelle steuerliche Beratung durchführen dürfen. Bei tiefergehenden Fragen wenden Sie sich daher bitte für eine verbindliche Auskunft an einen Steuerberater oder Rechtsanwalt in Steuerfragen in Ihrer Nähe.

      Mit freundlichen Grüßen

      Thilo Rudolph
      SteuerGo.de

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