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Kontenabruf: Zulässig jetzt auch für Vollstreckungsbehörden

Kontenabruf: Zulässig jetzt auch für Vollstreckungsbehörden

Mit Hilfe der automatisierten Kontenabfragen können die Behörden heimlich, still und leise feststellen, wer wo wie viele Konten und Depots hat, ohne dass dies Bürger und Banken erfahren. Seit dem 1. April 2005 haben die Finanzämter und Sozialbehörden die Möglichkeit, über das Bundeszentralamt für Steuern auf einen zentralen Datenpool aller Banken zuzugreifen und so ganz einfach per Mausklick festzustellen, bei welchen Banken in Deutschland ein Bürger Konten und Depots unterhält. Das ist das sog. Kontenabrufverfahren (§ 93 Abs. 7 und 8 AO).
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