Am 19.1.2021 hat die Bundeskanzlerin mit den Regierungschefs der Länder zahlreiche neue und zum Teil verschärfte Corona-Maßnahmen beschlossen. Fast etwas untergegangen ist in der öffentlichen Wahrnehmung, dass auch eine weitreichende steuerliche Änderung in Bezug auf die Sofortabschreibung angestoßen werden soll.
Schlagwort: Arbeitsmittel
Home-Office und Corona: Das können Sie absetzen
In Corona-Zeiten verlagern viele Arbeitgeber die Arbeitsplätze in den häuslichen Bereich ihrer Mitarbeiter. Die Mitarbeiter arbeiten dann zu Hause im Home-Office. Bei dieser sog. Telearbeit üben die Mitarbeiter ihre Tätigkeit für eine bestimmte Zeit ausschließlich zu Hause oder alternierend teilweise zu Hause und teilweise im Betrieb aus. Sofern der Arbeitsraum wie ein Arbeitszimmer ausgestattet ist und so gut wie ausschließlich beruflich genutzt wird, können die Kosten steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben absetzbar sein.
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Arbeitsmittel: Was nach Eintritt in den Ruhestand noch steuerlich absetzbar ist
Mit Beginn des Ruhestandes sind bisher beruflich genutzte Gegenstände – also Arbeitsmittel – oftmals noch nicht steuerlich vollständig abgeschrieben, d.h. im Wege der „Absetzung für Abnutzung“ (AfA) als Werbungskosten geltend gemacht. So ist beispielsweise ein Computer, der im Jahr zuvor angeschafft worden ist, erst mit einem Drittel abgeschrieben und steht noch zu zwei Drittel zu Buche. Oder ein Schreibtisch oder Bücherschrank, deren Anschaffungskosten auf 13 Jahre zu verteilen sind, wurde erst fünf Jahre genutzt und steuerlich abgesetzt. Die Frage ist, ob der verbliebene Restwert im letzten Jahr der Berufstätigkeit als Werbungskosten abgesetzt werden darf.
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