(2025)
Kann in der Probezeit die Reisekostenpauschale geltend gemacht werden?
Auch in der Probezeit oder bei befristeten Arbeitsverhältnissen gilt die gesetzliche Entfernungspauschale: Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte können nur mit 30 Cent je Entfernungskilometer (ab dem 21. Kilometer: 38 Cent) als Werbungskosten angesetzt werden.
Keine Auswärtstätigkeit trotz Probezeit oder Befristung
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass eine Tätigkeit in der Probezeit oder im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags keine Auswärtstätigkeit darstellt – auch dann nicht, wenn jederzeit gekündigt werden kann. Entscheidend ist die dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG). Verpflegungspauschbeträge können daher ebenfalls nicht geltend gemacht werden (BFH, Urteil vom 7.5.2015, VI R 54/14).
Gesetzliche Regelung zur "ersten Tätigkeitsstätte"
Seit 2014 gilt: Eine erste Tätigkeitsstätte liegt vor, wenn der Arbeitnehmer
- unbefristet,
- für die Dauer des Dienstverhältnisses oder
- über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten
einer bestimmten Tätigkeitsstätte dauerhaft zugeordnet ist (§ 9 Abs. 4 Satz 3 EStG). Dies gilt auch für befristete Arbeitsverhältnisse (BFH, Urteil vom 10.4.2019, VI R 6/17).
Sonderfall: Wechsel der Tätigkeitsstätte bei Leiharbeit
Wechselt ein Arbeitnehmer während eines einheitlichen (verlängerten) befristeten Arbeitsverhältnisses die Einsatzstelle, kann die zweite Tätigkeitsstätte unter Umständen nicht mehr als "erste Tätigkeitsstätte" gelten. In diesem Fall dürfen die Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen mit 30 Cent pro gefahrenem Kilometer abgesetzt werden.
Beispiel:
Ein Leiharbeiter ist zunächst im Werk Y eingesetzt und wird später dauerhaft ins Werk X versetzt – innerhalb desselben befristeten Arbeitsverhältnisses. Da die zweite Zuordnung nicht für die gesamte Dauer des Vertrags gilt, liegt keine erste Tätigkeitsstätte mehr vor. Die Fahrten zum Werk X können daher nach Reisekostengrundsätzen geltend gemacht werden.
Hinweis zur Vertragsverlängerung
Wird ein befristeter Arbeitsvertrag schriftlich verlängert – bei ansonsten unverändertem Inhalt –, gilt das gesamte Beschäftigungsverhältnis als einheitlich. Für steuerliche Zwecke ist daher auf die gesamte Vertragsdauer abzustellen, nicht nur auf den Verlängerungszeitraum.