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Was bedeutet Spendenvortrag?

Spenden und ggf. Mitgliedsbeiträge zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke können bis zu 20 Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte als Sonderausgaben abgesetzt werden. Übersteigt Ihre Spende diesen Höchstbetrag, wird der überschüssige Betrag in das nächste Jahr übertragen und dort im Rahmen des Höchstbetrags berücksichtigt. Dies nennt man Spendenvortrag. Der Spendenvortrag ist zeitlich unbegrenzt und wird so lange fortgeführt, bis der gesamte Spendenbetrag verrechnet ist.

Das Finanzamt stellt Ihnen jährlich einen Feststellungsbescheid über den noch nicht berücksichtigten Betrag aus.

Was bedeutet Spendenvortrag?



Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Wie funktionieren sie?

Verluste bzw. negative Einkünfte können steuerlich geltend gemacht werden, um die Steuerlast zu mindern. Grundsätzlich werden Verluste zuerst im selben Jahr mit positiven Einkünften ausgeglichen. Wenn danach noch Verluste übrig bleiben, gibt es zwei Möglichkeiten: den Verlustrücktrag und den Verlustvortrag.

(1) Verlustrücktrag in das Vorjahr

Negative Einkünfte, die im Jahr der Verlustentstehung nicht vollständig ausgeglichen werden können, lassen sich in das Vorjahr zurücktragen. Dabei gelten die folgenden Grenzen:

  • Bis 2023: Verlustrücktrag bis zu 1 Mio. Euro bei Ledigen und bis zu 2 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung.
  • Für 2020 und 2021: Wegen der Corona-Krise wurde der Verlustrücktrag auf maximal 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung erhöht.
  • Ab 2022: Der Verlustrücktrag kann nun dauerhaft über zwei Jahre erfolgen. Die Betragsgrenzen von 10 Mio. bzw. 20 Mio. Euro gelten bis einschließlich 2023. Ab 2024 gelten wieder die alten Grenzen (1 Mio. Euro bzw. 2 Mio. Euro).

Wichtig: Der Verlustrücktrag muss im Rahmen der Steuererklärung beantragt werden. Seit 2022 ist es nicht mehr möglich, nur einen Teil des Verlusts rückzutragen. Es kann nur noch vollständig auf den Rücktrag verzichtet werden, um den Verlust in den Folgejahren zu nutzen.

(2) Verlustvortrag in das Folgejahr

Verluste, die nach dem Verlustrücktrag oder in dem Jahr der Verlustentstehung nicht verrechnet werden konnten, werden ins Folgejahr vorgetragen.

  • Bis 1 Mio. Euro (bei Ledigen) bzw. 2 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagten) werden die Verluste vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen.
  • Übersteigende Beträge: Für höhere Verlustbeträge gilt, dass nur 60 % des verbleibenden Gesamtbetrags der Einkünfte abgezogen werden können.
Aktuelle Entwicklungen:
  • 2024 bis 2027: Die Grenze für den übersteigenden Verlustvortrag wird auf 70 % angehoben, um die steuerliche Entlastung zu verbessern.
  • Ab 2028: Es gilt wieder die alte Regelung, dass 60 % des Gesamtbetrags der Einkünfte für den Verlustabzug genutzt werden können.
Corona-bedingte Anpassungen:

Aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Krise wurden für die Jahre 2020 und 2021 folgende Erleichterungen eingeführt:

  • Erhöhung des Verlustrücktrags: Der maximale Verlustrücktrag wurde auf 10 Mio. Euro bzw. 20 Mio. Euro (bei Zusammenveranlagten) angehoben.
  • Dauerhafte Verlängerung des Verlustrücktrags auf 2 Jahre ab dem Jahr 2022.
Fazit:

Durch den Verlustrücktrag können Verluste genutzt werden, um Steuern aus dem Vorjahr zu mindern. Der Verlustvortrag ermöglicht es, Verluste in zukünftigen Jahren geltend zu machen. Die aktuelle Regelung bietet größere Flexibilität und höhere Grenzen, um Verluste in wirtschaftlich schwierigen Zeiten, wie etwa durch die Corona-Krise, zu berücksichtigen.

Verlustvortrag und Verlustrücktrag: Wie funktionieren sie?



Termingeschäfte: Ist die Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungswidrig?

Seit 1. Januar 2021 gelten strenge Beschränkungen für die Verrechnung von Verlusten aus Termingeschäften. Diese dürfen nur bis zu 20.000 Euro jährlich mit Gewinnen aus Termingeschäften und Stillhaltergeschäften verrechnet werden. Höhere Verluste können auf Folgejahre vorgetragen werden, jedoch ebenfalls nur bis zu diesem Höchstbetrag. Eine Verrechnung mit anderen Kapitalerträgen oder Einkünften ist ausgeschlossen (§ 20 Abs. 6 Satz 5 EStG). Diese Regelung wurde durch das Jahressteuergesetz 2020 eingeführt.

Aktuelle Gerichtsentscheidungen

Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz äußerte im Dezember 2023 erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Beschränkung (Beschluss vom 05.12.2023, 1 V 1674/23). Auch der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte diese Bedenken. Im verhandelten Fall erzielte ein Steuerpflichtiger 2021 Gewinne aus Termingeschäften in Höhe von 250.631 Euro, musste jedoch auch Verluste von 227.289 Euro hinnehmen. Das Finanzamt ließ nur 20.000 Euro der Verluste verrechnen, die übrigen 207.289 Euro sollten auf die Folgejahre vorgetragen werden.

Gerichte stellen zunehmend infrage, ob diese Regelung dem Grundsatz der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit entspricht. Steuerpflichtige könnten jahrelang nur kleine Teile ihrer Verluste verrechnen, was eine Benachteiligung darstellen könnte.

Relevanz des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht prüft aktuell die Verfassungsmäßigkeit der Verlustverrechnung bei Aktiengeschäften (Az. 2 BvL 3/21). Eine Entscheidung in diesem Fall könnte auch Auswirkungen auf Termingeschäfte haben. Sollte die Regelung bei Aktien als verfassungswidrig eingestuft werden, könnte dies auch für Termingeschäfte gelten.

Unterschiedliche Urteile in der Rechtsprechung

Die Rechtsprechung ist uneinheitlich. Während das Finanzgericht Rheinland-Pfalz und der BFH Bedenken äußern, sieht das Finanzgericht Baden-Württemberg in einem Urteil von April 2024 keine verfassungsrechtlichen Probleme (Urteil vom 29.04.2024, 10 K 1091/23). Gegen dieses Urteil liegt jedoch bereits eine Revision beim BFH vor (Az. VIII R 11/24).

Fazit: Wichtige Entwicklungen für Steuerpflichtige

Aktuell gilt die Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro pro Jahr. Allerdings könnten bevorstehende Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts oder des BFH die Situation ändern. Betroffene Steuerpflichtige sollten die Entwicklungen genau verfolgen und Einspruch gegen ihre Steuerbescheide einlegen, um sich auf die laufenden Verfahren zu berufen.

Termingeschäfte: Ist die Beschränkung der Verlustverrechnung verfassungswidrig?



Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?

Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag: So funktioniert es

Verluste bzw. negative Einkünfte werden vorrangig im gleichen Steuerjahr mit positiven Einkünften verrechnet. Dieser Verlustausgleich erfolgt zunächst innerhalb derselben Einkunftsart und dann übergreifend mit anderen Einkunftsarten – und das in unbegrenzter Höhe. Wenn nach dieser Verrechnung immer noch negative Einkünfte verbleiben, können diese ins Vorjahr oder in Folgejahre übertragen werden (Verlustabzug nach § 10d EStG).

1. Verlustrücktrag in das Vorjahr

Verbleiben nach der Verrechnung im Jahr der Verlustentstehung weiterhin Verluste, können diese in das Vorjahr zurückgetragen werden. Seit 2013 beträgt die Höchstgrenze für den Verlustrücktrag 1 Mio. Euro für Einzelpersonen bzw. 2 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten. In Ausnahmefällen (z. B. durch die Corona-Krise) kann der Rücktrag auch auf zwei Vorjahre ausgeweitet werden.

Beispiel: Hat ein Unternehmer 2023 Verluste in Höhe von 1,5 Mio. € und im Jahr 2022 einen Gewinn von 800.000 Euro, kann er standardmäßig bis zu 1 Mio. Euro Verlust ins Vorjahr 2022 zurücktragen. Da sein Gewinn dort nur 800.000 Euro beträgt, reduziert sich die Steuerlast für 2022 entsprechend. Die verbleibenden 500.000 Euro Verlust können in das Jahr 2024 vorgetragen werden. Falls der Unternehmer einen Antrag auf Begrenzung des Verlustrücktrags stellt, könnte er den Rücktrag auf 800.000 Euro beschränken, wodurch sich der Verlustvortrag auf 700.000 Euro erhöht

Corona-bedingte Erhöhungen: Im Rahmen der Corona-Hilfspakete wurde der Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 auf bis zu 10 Mio. Euro für Einzelpersonen und 20 Mio. Euro für zusammenveranlagte Ehegatten erhöht.

2. Verlustvortrag in das Folgejahr

Verbleibende Verluste, die nicht im Vorjahr verrechnet wurden, werden in das Folgejahr vorgetragen. Der Verlustvortrag erfolgt in Höhe von bis zu 1 Mio. Euro (bei Verheirateten 2 Mio. Euro). Wenn der Verlust höher ist, wird der überschießende Betrag nur bis zu 60 % des Gewinns im Folgejahr verrechnet, damit mindestens 40 % des Einkommens versteuert werden.

Beispiel: Hat ein Unternehmer 2023 einen Verlust von 1,5 Mio. Euro und erwirtschaftet 2024 einen Gewinn von 800.000 Euro, wird dieser Gewinn vollständig mit dem Verlustvortrag verrechnet. Damit beträgt das zu versteuernde Einkommen 2024 0 Euro. Der nicht genutzte Verlust von 700.000 Euro wird in das Jahr 2025 weiter vorgetragen.

Aktuelle Entwicklungen beim Verlustvortrag

Ab 2024 wird die Grenze für die Verrechnung des übersteigenden Verlustvortrags von 60 % auf 70 % des verbleibenden Einkommens erhöht. Diese Regelung gilt vorübergehend bis 2027, ab 2028 kehrt die alte Systematik zurück.

Verlustabzug bei speziellen Einkunftsarten

Für Verluste aus bestimmten Einkunftsarten gelten besondere Regelungen. Diese Verluste können nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden, sondern nur innerhalb derselben Einkunftsart.

  • Private Veräußerungsgeschäfte (z. B. Spekulationsgewinne gemäß § 23 EStG)
  • Sonstige Leistungen (§ 22 Nr. 3 EStG)
  • Gewerbliche Tierzucht und Tierhaltung (§ 15 Abs. 4 Satz 1 und 2 EStG)
  • Gewerbliche Termingeschäfte (§ 15 Abs. 4 Satz 3 bis 5 EStG)
  • Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG)

Beispiel für private Veräußerungsgeschäfte: Ein Verlust aus dem Verkauf von Aktien kann nur mit Gewinnen aus anderen Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht jedoch mit Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit.

Sonderfall: Verluste aus Kapitalerträgen
  • Kapitalverluste können nicht mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden. Sie werden vorgetragen, ein Rücktrag ins Vorjahr ist ausgeschlossen.
  • Aktienverluste dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden, nicht mit anderen Kapitalerträgen wie Zinsen oder Dividenden.

Fazit: Verlustabzüge helfen dabei, finanzielle Belastungen durch Verluste abzumildern. Sie können Verluste in das Vorjahr zurücktragen oder in Folgejahre vortragen. Achten Sie darauf, dass Verluste aus speziellen Einkunftsarten nur innerhalb derselben Art ausgeglichen werden können. Bei Fragen empfiehlt es sich, die Regelungen genau zu prüfen oder steuerlichen Rat einzuholen.

Wie funktionieren der Verlustabzug, Verlustrücktrag und Verlustvortrag?

Ajutoare pentru câmp

Pierderea reportată din activele de capital cu impozit la sursă (§20 Alin. 6 teza 5 EStG)
Pierderea din vânzarea acțiunilor reportată (§20 Alin. 6 teza 4 EStG)
Pierdere din prestații reportată (§22 nr. 3 EStG)
Pierderea din tranzacțiile de vânzare private reportată  (§ 23 Alin. 3 EStG)
Pierderea din modelele de amânare a impozitelor reportată  (§15b EStG)
Pierdere reportată din toate celelalte venituri nemenționate
Pierderea reportată din activele de capital cu impozit la sursă (§20 Alin. 6 teza 5 EStG)
Pierderea din vânzarea acțiunilor reportată (§20 Alin. 6 teza 4 EStG)
Pierdere din prestații reportată (§22 nr. 3 EStG)
Pierderea din tranzacțiile de vânzare private reportată  (§ 23 Alin. 3 EStG)
Pierderea din modelele de amânare a impozitelor reportată  (§15b EStG)
Pierderi reportate din toate celelalte venituri nemenționate
Există o reportare a pierderilor conform deciziei de determinare la 31.12. 2023
Există o reportare a pierderilor conform deciziei de determinare la 31.12. 2023
Pierderi reportate din tranzacții la termen (§20 alin. 6 teza 5 EStG)
Pierderi reportate din tranzacții la termen (§20 alin. 6 teza 5 EStG)

Dacă venitul negativ nu este compensat sau nu este complet compensat în anul precedent, veți primi o notificare cu privire la „reportarea pierderii rămase”.

Pierderile necompensate sunt reportate timp de un an și compensate cu profiturile pozitive din anul precedent. Dacă există încă o pierdere după reportare, pierderea va fi reportată în anul următor de către biroul dvs. fiscal. Puteți limita valoarea pierderii reportate dacă vă așteptați la un impact fiscal mic sau deloc al deducerii pierderii în anul precedent.

Pierderile din tranzacțiile de vânzare impozabile pot fi, în principiu, compensate numai cu profiturile din alte tranzacții de vânzare impozabile.

Solicit pentru Partener A nereportarea pierderilor în conformitate cu § 10d EStG în anul 2023 și 2022.
Solicit pentru Partener B nereportarea pierderile în conformitate cu § 10d EStG în anul 2023 și 2022.

Dacă ați înregistrat pierderi în anul 2024, puteți solicita să nu se efectueze o reportare a pierderilor de la 2024 la 2023 și 2022.

Oficiul fiscal determină apoi un aviz corespunzător de pierdere rămasă la 31.12.2024. Acest lucru poate fi luat în considerare în anii următori.

Reportul pierderilor este o alegere:

(1)Dacă ați înregistrat pierderi, administrația fiscală va reporta în mod automat întreaga valoare a acestor pierderi în anul precedent. Totuși, acest lucru se întâmplă numai dacă în anul precedent a fost generat un venit pozitiv corespunzător. În caz contrar, Fiscul va emite automat și un aviz de evaluare a pierderilor.

(2)Dacă ați suferit pierderi și nu doriți reportarea automată a pierderilor, puteți refuza reportarea pierderilor. O limitare a sumei reportate ca în anii anteriori nu mai este posibilă din 2022.

Au existat venituri negative dintr-o țară terță la 31.12 2023?
Au existat venituri negative dintr-o țară terță la 31.12 2023?
Valoarea determinată a pierderii
Valoarea determinată a pierderii

V-a fost stabilit un venit negativ rămas pentru 31.12.2023 în conformitate cu § 2a Alin.1 teza 5 EStG?

Atunci biroul fiscal ia în calcul pierderea reportată, pentru determinarea impozitului pe venit.

Pierderea reportată din neîncasarea creanțelor (§20 alin. 6 teza 6 EStG)
Pierderea reportată din neîncasarea creanțelor (§20 alin. 6 teza 6 EStG)

Inscrieți aici pierderile rămase din neîncasarea creanțelor de capital. Aceastea includ

  • pierderi rezultate din neîncasarea totală sau parțială a unei creanțe de capital,
  • pierderi rezultate din decontabilizarea activelor fără valoare,
  • pierderi rezultate din transferul activelor fără valoare către un terț sau
  • pierderi rezultate din orice altă retragere de active.

Aceste pierderi pot fi compensate doar cu veniturile din active de capital până la suma de 20.000 de euro. Pierderile care nu au fost compensate pot fi reportate în anii următori și pot fi compensate cu veniturile din active de capital în valoare de 20.000 de euro.