Schlagwort: Herstellungskosten

Finanzierungskosten: Manchmal mehr abziehbar als man denkt

Finanzierungskosten: Manchmal mehr abziehbar als man denkt

Schuldzinsen im Zusammenhang mit vermieteten Objekten sind grundsätzlich im Jahr der Zahlung in voller Höhe steuerlich abziehbar. Lediglich bei einem extrem hohen Disagio können sich von diesem Grundsatz Abweichungen ergeben. Ganz anders sieht die Sache bei Anschaffungs- oder Herstellungskosten aus: Diese dürfen nur im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA), zumeist lediglich mit 2 Prozent pro Jahr, als Werbungskosten geltend gemacht werden. Manchmal ist die Abgrenzung zwischen sofort abziehbaren Finanzierungskosten einerseits und Anschaffungs- oder Herstellungskosten durchaus problematisch. Vor allem bei größeren Projekten, in denen die Bank vor der Finanzierung umfangreiche Unterlagen bis hin zu einem sogenannten Projektcontrolling verlangt, kommt es oft zum Streit mit dem Finanzamt.


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Mieterabfindung: Aufwendungen nur per AfA abziehbar?

Mieterabfindung: Aufwendungen nur per AfA abziehbar?

Vermieter, die eine Immobilie umfassend renovieren wollen, möchten ihre alten Mieter so manches Mal zum Auszug bewegen. Sicherlich sind vielen Lesern nun die negativen Beispiele, etwa aus Berlin, vor Augen, wo Investoren Luxussanierungen durchführen, um für ihre Objekte anschließend enorm hohe Mieten zu verlangen. Aber natürlich gibt es auch zahlreiche Fälle, in denen die Sanierung und ein vorheriger Auszug der Mieter einfach erforderlich sind, weil die Gebäude so alt sind, dass ein Verfall droht. Der Ausziehende erhält dann eine Mieterabfindung.


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Geringwertige Wirtschaftsgüter: Erhöhung der Sofortabschreibung auf 800 Euro

Geringwertige Wirtschaftsgüter: Erhöhung der Sofortabschreibung auf 800 Euro

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind abnutzbare bewegliche Güter des Anlagevermögens, die selbstständig nutzungsfähig sind und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten eine bestimmte Grenze nicht übersteigen. GWG konnten bisher als Sofortabschreibung bis zu einer Grenze von 410 Euro gewinnmindernd abgeschrieben werden. Diese Grenze wird jetzt überraschend ab dem 1.1.2018 erhöht.
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