Wer Schiffe durch ein Lotsrevier begleitet, arbeitet meist an wechselnden Orten und überwiegend unterwegs. Trotzdem behandelte die Finanzverwaltung im entschiedenen Fall das gesamte Revier wie eine feste Betriebsstätte. Dadurch sollte der Abzug der Fahrtkosten eingeschränkt werden.
Der Bundesfinanzhof hat diese Sichtweise nun aufgegeben. Reisekosten bei Seelotsen können deshalb bei einem vergleichbaren Tätigkeitsbild in größerem Umfang als Betriebsausgaben abziehbar sein.
BFH ändert seine bisherige Rechtsprechung
Mit Urteil vom 23.06.2026, VIII R 13/24, hat der BFH seine frühere Rechtsprechung ausdrücklich geändert. Ein Lotsrevier gilt danach nicht mehr als großräumige Betriebsstätte im Sinne der besonderen Abzugsbeschränkung des Einkommensteuergesetzes. Gemeint war damit bisher ein zusammenhängendes Arbeitsgebiet mit betrieblichen Einrichtungen, die der Lotse zumindest zeitweise nutzte.
Das Urteil betrifft die Jahre 2014 bis 2016. Es schafft keinen neuen Pauschbetrag und ändert auch nicht das Gesetz. Der BFH legt vielmehr das seit 2014 geltende Reisekostenrecht neu aus.
Warum die Einordnung Geld ausmachen kann
Betrieblich veranlasste Fahrtkosten sind nach § 4 Abs. 4 EStG grundsätzlich als Betriebsausgaben abziehbar. Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte beschränkt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG den Abzug jedoch.
Im Streitfall hatte der Seelotse nach Auffassung des BFH keine entsprechende Betriebsstätte. Deshalb konnten seine Fahrten zu den einzelnen Einsätzen in voller Höhe berücksichtigt werden. Auch die geltend gemachten Verpflegungsmehraufwendungen wurden anerkannt.
Die tatsächliche Steuerwirkung hängt jedoch von den jeweiligen Aufwendungen und den persönlichen steuerlichen Verhältnissen ab.
Parkplatz und Lotsenstation reichen nicht automatisch aus
Eine Betriebsstätte setzt eine feste betriebliche Einrichtung voraus, die dauerhaft aufgesucht wird und den ortsgebundenen Mittelpunkt der Tätigkeit bildet. Bloße Hilfs- oder Nebentätigkeiten reichen nicht.
Der regelmäßig angefahrene Parkplatz des Klägers war nur eine Zwischenstation auf dem Weg zum Schiff. Dort übte er keine entsprechende berufliche Kerntätigkeit aus. Ebenso wenig genügte, dass seine Lotsenbrüderschaft an einer Lotsenstation ihren Sitz hatte. Maßgeblich war die persönliche Tätigkeit des Lotsen an diesem Ort.
Auch Wartezeiten, gelegentliche organisatorische Aufgaben und nur stundenweise Radardienste machten die weiteren Stationen in diesem Fall nicht zum Tätigkeitsmittelpunkt. Die eigentliche Arbeit fand beim Lotsen der Schiffe statt. Auch die Schiffe selbst waren keine ortsfesten Betriebsstätten.
Die Arbeitnehmerregeln lassen sich nicht einfach übertragen
Für Arbeitnehmer enthält das Einkommensteuergesetz besondere Regeln zur ersten Tätigkeitsstätte und zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet.
Für Selbständige fehlt in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG jedoch ein entsprechender Verweis. Deshalb darf ein Lotsrevier nicht allein deshalb zur Betriebsstätte werden, weil mehrere Einsatzorte innerhalb eines größeren Arbeitsgebiets regelmäßig genutzt werden.
Das bedeutet allerdings nicht, dass Selbständige grundsätzlich keine Betriebsstätte haben können. Wer seine wesentliche berufliche Tätigkeit dauerhaft in einer festen Einrichtung ausübt, muss weiterhin mit einer Beschränkung des Fahrtkostenabzugs rechnen.
Welche Unterlagen Betroffene aufbewahren sollten
Für Reisekosten bei Seelotsen kommt es auf den tatsächlichen Arbeitsablauf an. Sinnvoll sind deshalb insbesondere Einsatzpläne, Aufzeichnungen zu Start- und Zielorten, Fahrtkostenbelege und Angaben dazu, welche Tätigkeiten an einzelnen Stationen ausgeübt wurden.
Für Verpflegungspauschalen müssen zusätzlich die Voraussetzungen des § 9 Abs. 4a EStG erfüllt sein, etwa die maßgeblichen Abwesenheitszeiten. Der Verweis für Selbständige steht in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG.
Das Urteil verbessert damit die rechtliche Grundlage für den Kostenabzug im entschiedenen Tätigkeitsbild. Andere mobile Selbständige sollten ihre eigene Arbeitssituation sorgfältig damit vergleichen. Häufiges Anfahren desselben Orts allein beantwortet die Betriebsstättenfrage noch nicht.
