Aussetzungszinsen verfassungswidrig? FG Münster zweifelt an 6 Prozent Zinsen

Aussetzungszinsen verfassungswidrig? FG Münster zweifelt an 6 Prozent Zinsen
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Wer gegen einen Steuerbescheid Einspruch einlegt oder klagt, muss die festgesetzte Steuer grundsätzlich trotzdem zunächst zahlen. Das gilt auch dann, wenn noch nicht endgültig feststeht, ob der Bescheid richtig ist.

Um die Zahlung vorläufig aufzuschieben, kann zusätzlich eine sogenannte Aussetzung der Vollziehung beantragt werden. Wird sie gewährt, muss der strittige Steuerbetrag zunächst nicht gezahlt werden.

Bleibt der Einspruch oder die Klage am Ende jedoch erfolglos, können zusätzlich Zinsen anfallen. Diese sogenannten Aussetzungszinsen sind in § 237 AO geregelt. Nach § 238 Abs. 1 Satz 1 AO beträgt der Zinssatz 0,5 Prozent pro Monat. Das entspricht 6 Prozent pro Jahr.

Ob dieser hohe Zinssatz noch mit dem Grundgesetz vereinbar ist, ist umstritten. Der Bundesfinanzhof hat dem Bundesverfassungsgericht bereits die Frage vorgelegt, ob die Aussetzungszinsen für den Zeitraum vom 1.1.2019 bis zum 15.4.2021 verfassungsgemäß sind. Das Verfahren läuft unter dem Aktenzeichen 1 BvL 8/24.

Nun gibt es auch für frühere Jahre neue Zweifel: Das Finanzgericht Münster hält den Zinssatz von 0,5 Prozent pro Monat auch für Verzinsungszeiträume zwischen dem 1.1.2014 und dem 31.12.2018 für möglicherweise zu hoch. Das Gericht äußerte mit Beschluss vom 3.6.2026, Az. 9 V 583/26, ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.

  • Hintergrund: Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits mit Beschluss vom 8.7.2021 entschieden, dass ein Zinssatz von 6 Prozent pro Jahr bei Nachzahlungs- und Erstattungszinsen ab dem 1.1.2014 zu hoch und verfassungswidrig war. Für die Jahre 2014 bis 2018 durfte der alte Zinssatz trotzdem weiter angewandt werden. Seit 2019 gelten für diese Zinsen nur noch 0,15 Prozent pro Monat beziehungsweise 1,8 Prozent pro Jahr. Für Aussetzungszinsen blieb es dagegen bei 0,5 Prozent pro Monat.
  • Warum die neue Entscheidung wichtig ist: Das FG Münster geht weiter als der Bundesfinanzhof in seinem Beschluss vom 24.10.2024, Az. VI B 35/24 (AdV). Der BFH hatte Zweifel nur für Zeiträume ab dem 1.1.2019 anerkannt. Zudem hielt er nur den Unterschied zwischen den Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent und den niedrigeren Nachzahlungszinsen von 0,15 Prozent pro Monat für problematisch.

Was Betroffene beachten sollten

Die Entscheidung des FG Münster ist noch nicht endgültig. Sie wurde nur in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes getroffen. Gegen den Beschluss wurde Beschwerde eingelegt. Das Verfahren ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII B 59/26 (AdV) anhängig.

Wer hohe Aussetzungszinsen zahlen soll, sollte daher prüfen, ob der Zinsbescheid noch angefochten werden kann. Für Zeiträume von 2014 bis 2018 kann auf die Entscheidung des FG Münster und das anhängige BFH-Verfahren verwiesen werden. Für Zeiträume ab 2019 kann zusätzlich das Verfahren beim Bundesverfassungsgericht von Bedeutung sein.

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