Schlagwort: Betreuungsleistungen

Fahrtkostenersatz an Großeltern für Kinderbetreuung

Fahrtkostenersatz an Großeltern für Kinderbetreuung

Kinderbetreuungskosten sind unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben absetzbar, und zwar mit zwei Drittel der Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind. Begünstigt sind Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes, das zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört und das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zeitlich unbegrenzt kann ein Abzug erfolgen, wenn das Kind behindert ist, diese Behinderung vor dem 25. Geburtstag eingetreten ist und das Kind außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Kann der Fahrtkostenersatz an die Großeltern steuerlich geltend gemacht werden.


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Familienförderung: Höhere Entlastung bei der gesetzlichen Pflegeversicherung?

Familienförderung: Höhere Entlastung bei der gesetzlichen Pflegeversicherung?

Eltern tragen mit ihrer Kindererziehungsleistung dazu bei, dass die Umlagesysteme der Sozialversicherung erhalten bleiben und ihre Kinder später die Rente und medizinische Versorgung auch der Kinderlosen bezahlen. Sie sorgen also mit ihrer Leistung dafür, dass die Sozialsysteme funktionieren. Dennoch müssen sie Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung in gleicher Höhe wie Kinderlose zahlen. Und die Pflegeversicherung?
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Haushaltsnahe Dienste: Kosten für Hausnotrufsystem steuerbegünstigt

Haushaltsnahe Dienste: Kosten für Hausnotrufsystem steuerbegünstigt

In ihrem neuen Erlass hat die Finanzverwaltung festgelegt, wann die Kosten für ein Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistung zu bewerten ist. Zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehören auch Pflege- und Betreuungsleistungen. Die Steuervergünstigung können auch Personen in Anspruch nehmen, die in einem Altenheim, Altenwohnheim, Pflegeheim oder Wohnstift leben.
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Was bei der Kinderbetreuung durch Oma und Opa absetzbar ist

Was bei der Kinderbetreuung durch Oma und Opa absetzbar ist

Die Kosten der Kinderbetreuung sind seit 2012 als Sonderausgaben absetzbar, wobei es nicht mehr auf irgendwelche per-sönlichen Anspruchsvoraussetzungen ankommt. Anerkannt werden die Kosten allerdings nur zu zwei Drittel, begrenzt auf 4.000 Euro je Kind (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Was aber gilt, wenn Oma oder Opa das Kind betreuen? Kann hier ebenfalls eine Vergütung steuerlich abgesetzt werden?
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