Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?
Durch die Einführung der Abgeltungsteuer ist eine Abgabe der Anlage KAP grundsätzlich nicht mehr erforderlich. In einigen Fällen müssen Sie die Anlage KAP aber dennoch ausfüllen:
- die Kapitalerträge unterliegen nicht dem Steuerabzug (z.B. bei Veräußerung von GmbH-Anteilen von weniger als 1 Prozent)
- Erträge aus ausländischen thesaurierenden Investmentfonds
- Erträge (Zinsen, Dividenden etc.) aus ausländischen Konten oder Depots
- Zinsen aus Darlehensverträgen zwischen Privatpersonen
- Zinsen auf Steuererstattungen
- Veräußerung von Kapital-Lebensversicherungen (bei Vertragsabschluss ab 2005)
Hinweis: Bei bestimmten Erträgen sind zusätzlich die Anlage KAP-INV (betrifft Einkünfte aus Investmenterträgen, die nicht dem inländischen Steuerabzug unterlegen haben) bzw. KAP-BET (betrifft Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Beteiligungen, wenn die Einkünfte und die anzurechnende Steuer einheitlich und gesondert festgestellt worden sind) auszufüllen.
Weiterhin muss die Anlage KAP im Falle einer Wahlveranlagung ausgefüllt werden, wenn:
- ein Verlustvortrag aus Vorjahren berücksichtigt oder eine Verlustverrechnung der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfolgen soll, oder
- der Sparerpauschbetrag nicht voll ausgeschöpft wurde, oder
- die Kirchensteuer trotz Kirchensteuerpflicht nicht einbehalten wurde, oder
- ausländische Steuern noch zu berücksichtigen sind oder
- zur Überprüfung der Höhe des Kapitalertragsteuerabzugs.
Auch wenn Sie einen Antrag auf eine sogenannte Günstigerprüfung stellen wollen, ist die Anlage KAP auszufüllen. Dadurch können Sie unter Umständen eine niedrigere Besteuerung mit dem individuellen Steuersatz erreichen, wenn dieser niedriger ist als der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent.
Hinweis
Für Verluste aus wertlosen Aktien bei der reinen Depotausbuchung gibt es Sonderregelungen.
Welche Einnahmen zählen zu den Kapitaleinkünften?
Pot fi costurile unei autodenunțări deduse ca cheltuieli profesionale?
Între anii 2010 și 2014 au fost depuse peste 100.000 de autodenunțuri care scutesc de pedeapsă pentru venituri din capital nedeclarate din Elveția. În legătură cu autodenunțul, persoanele afectate se confruntă cu două probleme: pe de o parte, condițiile pentru eficacitatea scutirii de pedeapsă sunt extrem de complicate (vezi Uli Hoeneß), pe de altă parte, costurile pentru autodenunț, adică pentru obținerea documentelor și pentru consultantul fiscal, sunt extrem de ridicate.
Întrebarea este dacă costurile ridicate pot fi deduse ca cheltuieli profesionale din veniturile din capital.
- În principiu, de la introducerea impozitului reținut la sursă în 2009, cheltuielile legate de veniturile din capital nu mai pot fi deduse ca cheltuieli profesionale din veniturile din capital, pe baza dovezilor. Cu alocația pentru economii, toate cheltuielile sunt acoperite. Potrivit administrației fiscale, interdicția de deducere ar trebui să se aplice și atunci când cheltuielile sunt legate de veniturile din capital din anii anteriori lui 2009 (scrisoarea BMF din 9.10.2012, BStBl. 2012 I p. 953, pct. 322).
Curtea Federală Fiscală a confirmat că costurile de consultanță fiscală în legătură cu un autodenunț pentru veniturile din capital din anii 2002-2008 nu pot fi deduse ca cheltuieli profesionale în 2010. Deși costurile consultantului fiscal sunt cheltuieli profesionale din veniturile din capital, acestea nu mai pot fi deduse ca atare începând cu 2009. Acum se ia în considerare doar un forfetar pentru economii de 801 Euro (hotărârea BFH din 2.12.2014, VIII R 34/13).
Pot fi costurile unei autodenunțări deduse ca cheltuieli profesionale?
Wann ist es erforderlich, die Anlage KAP auszufüllen?
Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) grundsätzlich nicht mehr verpflichtend. Die Abgeltungsteuer wird direkt von den Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. In bestimmten Fällen müssen oder können Sie die Anlage KAP jedoch weiterhin abgeben – insbesondere wenn Sie steuerliche Vorteile geltend machen möchten oder bestimmte Einkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben.
Pflicht zur Abgabe besteht, wenn:
- Kapitalerträge nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen, z. B.:
- Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen (z. B. Zinsen, Dividenden, Fonds)
- Zinsen aus privaten Darlehen
- Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds
- Zinsen auf Steuererstattungen
- Veräußerung von Kapitallebensversicherungen (bei Abschluss ab 2005)
- Gewinne aus Verkauf von GmbH-Anteilen unter 1 % Beteiligung
Auch bei einer freiwilligen Veranlagung („Wahlveranlagung“) ist die Abgabe sinnvoll, wenn:
- ein Verlustvortrag genutzt werden soll
- eine Verlustverrechnung mit Kapitalerträgen beabsichtigt ist
- der Sparerpauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde
- Kirchensteuer nicht korrekt einbehalten wurde
- ausländische Quellensteuer angerechnet werden soll
- Sie eine Günstigerprüfung beantragen möchten (individueller Steuersatz günstiger als 25 Prozent)
Zusätzliche Anlagen:
- Anlage KAP-INV: Für bestimmte Investmentfonds ohne Steuerabzug
- Anlage KAP-BET: Für Kapitalerträge bei Beteiligungen mit gesonderter Feststellung
Verluste aus wertlosen Aktien: Steuerliche Behandlung
Hintergrund
Werden Aktien wertlos – etwa infolge einer Insolvenz – entstehen Verluste, die steuerlich geltend gemacht werden können. Lange Zeit waren diese Verluste nur eingeschränkt verrechenbar. Das hat sich mit dem Jahressteuergesetz 2024 geändert:
- Die bisherige Verlustverrechnungsgrenze von 20.000 Euro jährlich wurde abgeschafft (rückwirkend für alle offenen Fälle).
- Gleichzeitig gilt wieder die frühere Regel: Verluste aus Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden – nicht mit Zinsen oder Dividenden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).
Verlustverrechnung: Automatisch durch die Bank oder in der Steuererklärung?
Verlustverrechnung durch Banken:
Banken führen für jeden Kunden zwei Verlustverrechnungstöpfe:
- Allgemeiner Verlusttopf – für Zinsen, Dividenden, Fonds usw.
- Aktienverlusttopf – nur für Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen
Innerhalb des jeweiligen Topfs erfolgt eine automatische Verrechnung. Allerdings:
- Verluste aus wertlosen Aktien wurden bisher oft nicht in den Verlusttopf aufgenommen - speziell, wenn sie über 20.000 Euro lagen.
- Daher ist in diesen Fällen meist eine Verlustbescheinigung erforderlich.
Was müssen Sie tun?
- Bis 15. Dezember bei der Bank eine Verlustbescheinigung beantragen.
- Die bescheinigten Verluste in der Anlage KAP eintragen:
- Aktienverluste separat
- Sonstige Verluste gesondert
Tipp: Prüfen Sie Ihre Steuerbescheinigung auf Hinweise wie „Nicht ausgeglichene Verluste“ oder „Verluste nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG“. Wenn Ihre Bank keine automatische Verrechnung vorgenommen hat, müssen Sie diese Verluste zwingend über die Steuererklärung geltend machen.
Was gilt für Altverluste?
Verluste aus früheren Jahren, die nach der alten Regelung (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG a.F.) behandelt wurden, dürfen laut Bundesministerium der Finanzen (Rz. 118 des Schreibens vom 14. Mai 2025) aus Vereinfachungsgründen in den allgemeinen Verlusttopf übernommen werden – auch wenn sie ursprünglich nur mit Aktiengewinnen verrechenbar waren.
Was gilt beim Verkauf wertloser Aktien?
Ein Verkauf wertloser Aktien wird steuerlich wie eine Ausbuchung behandelt. Als „wertlos“ gelten Aktien, wenn der Veräußerungserlös nicht höher als die Transaktionskosten ist (BMF-Schreiben vom 3. Juni 2021).
Beispiel: Viele Anleger haben vor der Ausbuchung ihre Varta-Aktien noch zu einem symbolischen Wert verkauft. Der Verlust ist steuerlich relevant – aber nur mit Aktiengewinnen verrechenbar.
Verfassungsrechtliche Zweifel?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Beschränkung der Verlustverrechnung für verfassungsrechtlich bedenklich. Die Sache liegt aktuell dem Bundesverfassungsgericht vor (Az. 2 BvL 3/21). Steuerbescheide ergehen zu diesem Punkt vorläufig – ein Einspruch ist nicht nötig (BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022).
Wichtig: Die Verluste müssen trotzdem in der Steuererklärung eingetragen und mit einer Verlustbescheinigung belegt sein!
Auch bei Termingeschäften: Verlustgrenze aufgehoben
Auch für Verluste aus Termingeschäften (z. B. Optionen) galt bisher eine Grenze von 20.000 Euro. Diese wurde ebenfalls aufgehoben. Die allgemeinen Regeln zur Verlustbescheinigung und Eintragung in die Anlage KAP gelten entsprechend.
Fazit: So gehen Sie vor
- Verluste prüfen – sind wertlose Aktien betroffen?
- Bankbescheinigung beantragen – bis 15. Dezember
- Anlage KAP ausfüllen – getrennt nach Verlustarten
- Günstigerprüfung gegebenenfalls beantragen
- Steuerbescheid prüfen – ob dieser vorläufig ergeht
Tipp: Sprechen Sie lieber mit dem Finanzamt als mit der Bank. Letztere ist an die Anweisungen des Bundesfinanzministeriums gebunden (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG) und darf nicht abweichen – auch wenn die Regelung fragwürdig ist.
Wann ist es erforderlich, die Anlage KAP auszufüllen?
Ce este verificarea mai favorabilă?
Cu declarația fiscală, puteți solicita includerea veniturilor din capital în evaluare. Aceste venituri vor fi apoi impozitate la rata progresivă personală și nu la rata forfetară de 25%.
Cu toate acestea, dacă în urma acestei verificări se constată că rata personală de impozitare depășește rata forfetară, cererea dumneavoastră va fi considerată ca nefiind depusă. Astfel, nu trebuie să plătiți mai mult de 25% impozit pe veniturile din capital.
Rețineți că cererea poate fi făcută doar pentru toate veniturile din capital în mod unitar. Pentru aceasta, toate certificatele fiscale trebuie depuse la administrația financiară.
Ce este verificarea mai favorabilă?