(2025)
Wann ist es erforderlich, die Anlage KAP auszufüllen?
Seit Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 ist die Anlage KAP (Einkünfte aus Kapitalvermögen) grundsätzlich nicht mehr verpflichtend. Die Abgeltungsteuer wird direkt von den Banken einbehalten und an das Finanzamt abgeführt. In bestimmten Fällen müssen oder können Sie die Anlage KAP jedoch weiterhin abgeben – insbesondere wenn Sie steuerliche Vorteile geltend machen möchten oder bestimmte Einkünfte ohne Steuerabzug erhalten haben.
Pflicht zur Abgabe besteht, wenn:
- Kapitalerträge nicht dem inländischen Steuerabzug unterlagen, z. B.:
- Erträge aus ausländischen Kapitalanlagen (z. B. Zinsen, Dividenden, Fonds)
- Zinsen aus privaten Darlehen
- Erträge aus ausländischen thesaurierenden Fonds
- Zinsen auf Steuererstattungen
- Veräußerung von Kapitallebensversicherungen (bei Abschluss ab 2005)
- Gewinne aus Verkauf von GmbH-Anteilen unter 1 % Beteiligung
Auch bei einer freiwilligen Veranlagung („Wahlveranlagung“) ist die Abgabe sinnvoll, wenn:
- ein Verlustvortrag genutzt werden soll
- eine Verlustverrechnung mit Kapitalerträgen beabsichtigt ist
- der Sparerpauschbetrag nicht vollständig ausgeschöpft wurde
- Kirchensteuer nicht korrekt einbehalten wurde
- ausländische Quellensteuer angerechnet werden soll
- Sie eine Günstigerprüfung beantragen möchten (individueller Steuersatz günstiger als 25 Prozent)
Zusätzliche Anlagen:
- Anlage KAP-INV: Für bestimmte Investmentfonds ohne Steuerabzug
- Anlage KAP-BET: Für Kapitalerträge bei Beteiligungen mit gesonderter Feststellung
Verluste aus wertlosen Aktien: Steuerliche Behandlung
Hintergrund
Werden Aktien wertlos – etwa infolge einer Insolvenz – entstehen Verluste, die steuerlich geltend gemacht werden können. Lange Zeit waren diese Verluste nur eingeschränkt verrechenbar. Das hat sich mit dem Jahressteuergesetz 2024 geändert:
- Die bisherige Verlustverrechnungsgrenze von 20.000 Euro jährlich wurde abgeschafft (rückwirkend für alle offenen Fälle).
- Gleichzeitig gilt wieder die frühere Regel: Verluste aus Aktien dürfen nur mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden – nicht mit Zinsen oder Dividenden (§ 20 Abs. 6 Satz 4 EStG).
Verlustverrechnung: Automatisch durch die Bank oder in der Steuererklärung?
Verlustverrechnung durch Banken:
Banken führen für jeden Kunden zwei Verlustverrechnungstöpfe:
- Allgemeiner Verlusttopf – für Zinsen, Dividenden, Fonds usw.
- Aktienverlusttopf – nur für Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen
Innerhalb des jeweiligen Topfs erfolgt eine automatische Verrechnung. Allerdings:
- Verluste aus wertlosen Aktien wurden bisher oft nicht in den Verlusttopf aufgenommen - speziell, wenn sie über 20.000 Euro lagen.
- Daher ist in diesen Fällen meist eine Verlustbescheinigung erforderlich.
Was müssen Sie tun?
- Bis 15. Dezember bei der Bank eine Verlustbescheinigung beantragen.
- Die bescheinigten Verluste in der Anlage KAP eintragen:
- Aktienverluste separat
- Sonstige Verluste gesondert
Tipp: Prüfen Sie Ihre Steuerbescheinigung auf Hinweise wie „Nicht ausgeglichene Verluste“ oder „Verluste nach § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG“. Wenn Ihre Bank keine automatische Verrechnung vorgenommen hat, müssen Sie diese Verluste zwingend über die Steuererklärung geltend machen.
Was gilt für Altverluste?
Verluste aus früheren Jahren, die nach der alten Regelung (§ 20 Abs. 6 Satz 6 EStG a.F.) behandelt wurden, dürfen laut Bundesministerium der Finanzen (Rz. 118 des Schreibens vom 14. Mai 2025) aus Vereinfachungsgründen in den allgemeinen Verlusttopf übernommen werden – auch wenn sie ursprünglich nur mit Aktiengewinnen verrechenbar waren.
Was gilt beim Verkauf wertloser Aktien?
Ein Verkauf wertloser Aktien wird steuerlich wie eine Ausbuchung behandelt. Als „wertlos“ gelten Aktien, wenn der Veräußerungserlös nicht höher als die Transaktionskosten ist (BMF-Schreiben vom 3. Juni 2021).
Beispiel: Viele Anleger haben vor der Ausbuchung ihre Varta-Aktien noch zu einem symbolischen Wert verkauft. Der Verlust ist steuerlich relevant – aber nur mit Aktiengewinnen verrechenbar.
Verfassungsrechtliche Zweifel?
Der Bundesfinanzhof (BFH) hält die Beschränkung der Verlustverrechnung für verfassungsrechtlich bedenklich. Die Sache liegt aktuell dem Bundesverfassungsgericht vor (Az. 2 BvL 3/21). Steuerbescheide ergehen zu diesem Punkt vorläufig – ein Einspruch ist nicht nötig (BMF-Schreiben vom 31. Januar 2022).
Wichtig: Die Verluste müssen trotzdem in der Steuererklärung eingetragen und mit einer Verlustbescheinigung belegt sein!
Auch bei Termingeschäften: Verlustgrenze aufgehoben
Auch für Verluste aus Termingeschäften (z. B. Optionen) galt bisher eine Grenze von 20.000 Euro. Diese wurde ebenfalls aufgehoben. Die allgemeinen Regeln zur Verlustbescheinigung und Eintragung in die Anlage KAP gelten entsprechend.
Fazit: So gehen Sie vor
- Verluste prüfen – sind wertlose Aktien betroffen?
- Bankbescheinigung beantragen – bis 15. Dezember
- Anlage KAP ausfüllen – getrennt nach Verlustarten
- Günstigerprüfung gegebenenfalls beantragen
- Steuerbescheid prüfen – ob dieser vorläufig ergeht
Tipp: Sprechen Sie lieber mit dem Finanzamt als mit der Bank. Letztere ist an die Anweisungen des Bundesfinanzministeriums gebunden (§ 44 Abs. 1 Satz 3 EStG) und darf nicht abweichen – auch wenn die Regelung fragwürdig ist.
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